Abbruchanzeige
Wer eine bauliche Anlage vollständig abbrechen oder beseitigen will, muss dies der Bauaufsichtsbehörde anzeigen. Die Anzeigepflicht wurde durch die neue Bayerische Bauordnung eingeführt. Sie ersetzt den früheren Antrag auf Abbruchgenehmigung, d.h., eine Abbruchgenehmigung gibt es nicht mehr. Ein Teilabbruch hingegen bedarf einer baurechtlichen Genehmigung, denn dieser gilt als baurechtliche Änderung.
Bei einigen Vorhaben entfällt die Anzeigepflicht. So beim Abbruch von Gebäuden bis 300 m3 umbauten Raum, landwirtschaftlichen Betriebsgeb„ude bis 150m2 Grundfläche, Gewächshäuser, Dungstätten, Mauern, Einfriedungen, Werbeanlagen u.a. Die Anzeigepflicht entfällt jedoch dann nicht, wenn es sich um Baudenkmäler oder Esembles [s.Denkmäler] handelt. Ebenso besteht die Anzeigepflicht bei Abbruchvorhaben im Geltungsbereich einer Veränderungssperre oder einer Satzung [Sanierungssatzung, Erhaltungssatzung].

Abbruchverfahren
Für die Abbruchanzeige benötigt man den hierfürerforderlichen amtlichen Vordruck, der im Schreibwarenhandel erhältlich ist. Die Anzeige wird ausgefüllt und unterschrieben bei der Gemeinde eingereicht. Im Anzeigeformular ist die Konstruktion der baulichen Anlage [z.B. Ziegelmauerwerk, Fachwerk usw.] und der vorgesehene Abbruchvorgang [z.B. Abbruch von Hand] zu beschreiben. Der Rauminhalt, die vorgesehene Abbruchgeräte [z.B. Bagger, Schieber] und die Sicherungsmassnahmen [z.B. Absperrung des Grundstücks, Beleuchtung ] sind anzugeben.
Wenn das Abbruchvorhaben an andere bauliche Anlagen [z.B. Nachbarscheune] angebaut ist oder wenn die Standsicherheit von anderen baulichen Anlagen beeinträchtigt wird, ist der Abbruchanzeige auch ein Standsicherheitsnachweis beizufügen, sofern nicht die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichtet.
Gleichzeitig mit dem Einreichen der Abbruchanzeige werden die Nachbarn mündlich oder schriftlich von den Vorhaben benachrichtigt. Die Bauaufsichtsbehõrde bestätigt den Eingang der Abbruchanzeige innerhalb einer Woche Die Eingangsbestätigung ist gebührenpflichtig.
Mit den Abbrucharbeiten darf einen Monat nach dem bestätigten Eingangsdatum begonnen werden. Die Arbeiten dürfen schon früher begonnen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde dies schriftlich erlaubt. Eine solche bürgerfreundliche Handhabung hat das Landratsamt Rhön-Grabfeld eingeführt.
Bedarf der Abbruch aber einer Genehmigung oder Erlaubnis nach anderen Vorschriften [z.B. nach dem Denkmalschutzgesetz] oder stehen andere Gründe entgegen [z.B. aus dem Bereich des Arbeitsschutzes], teilt die Bauaufsichtsbehörde dies dem Anzeigenden [Bauherrn] innerhalb der Monatsfrist schriftlich mit. In einem solchen Fall dürfen die Abbrucharbeiten erst nach Vorliegen der Voraussetzungen [z.B. Denkmalerlaubnis] begonnen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann dem Abbruch unter bestimmten Massgaben [Bedingungen und Auflagen] zulassen oder sogar untersagen.
Bevor der Bauherr mit den Abbrucharbeiten beginnt, muss er den Zeitounkt des Beginns der Bauaufsichtsbehörde eine Woche vorher mitteilen.

Abbruchordnung
siehe Baubeseitigung und Baufälligkeit


Abfallbehälter
Auf Grundstücken, auf denen Müll anfällt, müssen Abfallbehãlter [Mülltonnen] vorhanden sein. Diese müssen dicht [wasserundurchlässig] und mit einem Deckel versehen sein. Die vom Landkreis Rhön-Grabfeld zur Verfügung gestellten Mülltonnen entsprechen diesen Anforderungen.
Standort:Befestigter nicht störender Platz auf dem Grundstück, für die Müllabfuhr leicht und sicher erreichbar.
Das Aufstellen der Mülltonnen ist genehmigungsfrei [keine bauliche Anlage]. Kleine Mülltonnenboxen sind als unbedeutende bauliche Anlagen ebenfalls genehmigungsfrei.


Abgrabungen
Sie werden den baulichen Anlagen gleichgestellt und unterliegen damit den baurechtlichen Bestimmungen. Genehmigungsfrei sind Abgrabungen mit einer Grundfläche bis zu 300 m2 und einer Tiefe bis zu zwei Meter. Beide Voraussetzungen müssen nebeneinander vorliegen, sonst besteht Genehmigungspflicht.
Beispiel: Eine Abgrabung mit 150 m2 Fläche und 2,2 Metern Tiefe ist genehmigungspflichtig.


Abmarkungszeichen
Oberirdische Vermessungs-, Abmarkungs- und Grenzzeichen sind erkennbar zu erhalten. Bei Arbeiten, die festen Stand [Grenzsteine] oder die Erkennbarkeit gefährden, ist die Sicherung bzw. Versetzung beim Vermessungsamt zu beantragen. Wer unbefugt Grenzzeichen wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, beschädigt oder verrückt, kann mit Geldbussen belegt oder sogar bestraft werden.


Abnahme
S.Bauüberwachung


Abortanlagen
Es handelt sich um eine bauliche Anlage, selbst wenn sie im Freien nur als Bretterbuden ohne Fundament auf den Boden stehen. Ihre Errichtung ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Hingegen sind Aborte als Baustelleneinrichtung während der Bauzeit genehmigungsfrei.
Aborträume müssen den Anforderungen der Gesundheit und des Anstandes entsprechen. Sie sollen mindestens 0,85 Meter breit sein und mindestens 1,10 m2 Grundfläche haben. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung muss gewährleistet sein. Aborte mit Wasserspülungen dürfen nicht an Abortgruben angeschlossen werden.


January 2003