Wohnen nahe Mobilfunkanlagen trotz Urteil mit Risiko verbunden
Auch in Nähe von Mobilfunkanlagen kann derzeit keine Absenkung der geltenden
Strahlengrenzwerte verlangt werden. -
Der Staat ist nicht verpflichtet, Vorsorge "gegen rein hypothetische Gefährdungen" zu betreiben. Deshalb dürften Verwaltungsgerichte Kläger auch darauf
verweisen, dass "noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse" über die gesundheitsschädigende Wirkung von Strahlen aus Mobilfunkanalgen vorliegen (BvR 1676/01), so das Urteil des Karlsruher
Bundesverfassungsgerichtes. Das Gericht wies die Beschwerde eines Bürgers zurück, der vor Gerichten die Absenkung der Grenzwerte durchsetzen wollte, da die in der Nähe seines Grundstückes gelegene
Mobilfunkanlage seine Gesundheit schädigen würde. Nach Ansicht der Verfassungshüter könnten Grenzwerte nur dann vor Gericht beanstandet werden, wenn "erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig
unzureichend schützen". Bereits in der Vorinstanz hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, die dem Gesetzgeber zugewiesene Wertung wissenschaftlicher
Streitfragen durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Der Kläger habe seine Auffassung, dass Strahlen aus Mobilfunkanlagen unterhalb der bestehenden Grenzwerte gefährlich seien, nicht mit wissenschaftlich
belegbaren Fakten untermauern können, da die von ihm vorgelegten Berichte keine neuen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der Frage enthielten, ob die geltenden Grenzwerte ausreichend seien.
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