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Wie die Straßen im Ort richtig gekehrt werden
In der jüngsten Gemeinderatssitzung kamen Fragen auf, die sich um die Reinigungspflicht von Straßen und Gehwegen durch die Ortsbevölkerung drehten. Einige
Unstimmigkeiten lassen laut Gremium darauf schließen, dass bei einigen Bürgern Informationsbedarf bestehe.
Maßgebend ist laut Bürgermeister Stefan Ledermann die im Vollzug des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes von der Gemeinde beschlossene Verordnung über die Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf öffentlichen Straßen vom 7. Januar 1985, die 20 Jahre lang gilt, also in absehbarer Zeit außer
Kraft tritt - es sei denn, sie wird verlängert oder durch eine Neufassung ersetzt.
Gemäß dieser Verordnung sind die Anlieger "zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sauberkeit" verpflichtet, ihre
Reinigungs-Flächen auf eigene Kosten zu säubern, so das Gremium.
Auf den jeweiligen Straßen Die Reinigungs-Fläche ist laut Verordnung der Teil der öffentlichen Straße, der durch die Grenze zum
Straßen-Grundstück und die Mittellinie der Ortsstraßen begrenzt ist. Bei Eck-Grundstücken erstreckt sich die Reinigungs-Fläche bis zum Schnittpunkt der über die Eck-Rundung hinaus verlängerten Begrenzungslinien,
einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
Bei Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen ist die Reinigungs-Fläche anders definiert. Hier gilt nicht die Mittellinie als
Begrenzung, sondern eine parallel zur Fahrbahn verlaufende Linie im Abstand von einem Meter zum Fahrbahnrand, lautet die Info.
Reinigungsarbeiten Die Reinigungs-Flächen sind laut Gemeinderat jeden
Samstag und an den Vortagen von Feiertagen zu kehren. Gras, Unkraut und Kehricht müssen entfernt werden. Bei Trockenheit soll zur Vermeidung übermäßiger Staubentwicklung mit Wasser gesprengt werden. Bei Bedarf sind
außerdem die Abfluss-Rinnen und Kanal-Einlaufschächte von Schmutz zu befreien.
Die Anlieger tragen gemeinsam die Reinigungs-Pflicht und können die Aufteilung der Arbeiten untereinander vereinbaren. Kommt
keine Vereinbarung zustande, kann eine diesbezügliche Entscheidung der Gemeinde beantragt werden.
Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße belegt werden, machte das Gremium abschließend deutlich.
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