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gemeinde oberstreu                            von architekturweb

Wie die Straßen im Ort richtig gekehrt werden
 

In der jüngsten Gemeinderatssitzung kamen Fragen auf, die sich um die Reinigungspflicht von Straßen und Gehwegen durch die Ortsbevölkerung drehten. Einige Unstimmigkeiten lassen laut Gremium darauf schließen, dass bei einigen Bürgern Informationsbedarf bestehe.

Maßgebend ist laut Bürgermeister Stefan Ledermann die im Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes von der Gemeinde beschlossene Verordnung über die Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf öffentlichen Straßen vom 7. Januar 1985, die 20 Jahre lang gilt, also in absehbarer Zeit außer Kraft tritt - es sei denn, sie wird verlängert oder durch eine Neufassung ersetzt.

Gemäß dieser Verordnung sind die Anlieger "zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sauberkeit" verpflichtet, ihre Reinigungs-Flächen auf eigene Kosten zu säubern, so das Gremium.

Auf den jeweiligen Straßen
Die Reinigungs-Fläche ist laut Verordnung der Teil der öffentlichen Straße, der durch die Grenze zum Straßen-Grundstück und die Mittellinie der Ortsstraßen begrenzt ist. Bei Eck-Grundstücken erstreckt sich die Reinigungs-Fläche bis zum Schnittpunkt der über die Eck-Rundung hinaus verlängerten Begrenzungslinien, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

Bei Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen ist die Reinigungs-Fläche anders definiert. Hier gilt nicht die Mittellinie als Begrenzung, sondern eine parallel zur Fahrbahn verlaufende Linie im Abstand von einem Meter zum Fahrbahnrand, lautet die Info.

Reinigungsarbeiten
Die Reinigungs-Flächen sind laut Gemeinderat jeden Samstag und an den Vortagen von Feiertagen zu kehren. Gras, Unkraut und Kehricht müssen entfernt werden. Bei Trockenheit soll zur Vermeidung übermäßiger Staubentwicklung mit Wasser gesprengt werden. Bei Bedarf sind außerdem die Abfluss-Rinnen und Kanal-Einlaufschächte von Schmutz zu befreien.

Die Anlieger tragen gemeinsam die Reinigungs-Pflicht und können die Aufteilung der Arbeiten untereinander vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, kann eine diesbezügliche Entscheidung der Gemeinde beantragt werden.

Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße belegt werden, machte das Gremium abschließend deutlich.