Gärfutterbehälter
S.`Silos`


Garagen
Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Carports (s.dort) sind überdachte Stellplätze, die nach der Garagenverordnung als offene Garage gelten.
Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt, sind oberirdische Garagen. Das gleiche gilt für Garagen, deren Fußboden mindestens an einer Seite in Höhe oder über der Geländeoberfläche liegt. Garagen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind unterirdische Garagen. Die richtige Zuordnung ist vor allem wegen der Abstandsflächen (s.dort) wichtig, weil Abstandsflächen nur bei oberirdischen baulichen Anlagen bzw. Gebäuden einzuhalten sind.
Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m² sind Kleingaragen, über 100 m² bis 1.000 m² Mittelgaragen, darüber Großgaragen.
Zwischen Garagen und den öffentlichen Verkehrsflächen (Gehsteig oder Fahrbahnrand, wenn kein Gehsteig vorhanden ist) müssen Zu - und Abfahrten von mindestens 3 m Länge eingehalten werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.
Ein Stauraum von 5 m zwischen zufahrtbehindernden Anlagen wie z.B. Schranken, Ketten, Hoftoren, Garagentoren ist nach der neuen Garagenverordnung nur noch vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist, insbesondere bei vielbefahrenen oder engen Straßen, ungünstigen Sichtverhältnissen und dergleichen.
Einstellplätze in Garagen müssen mindestens 5 m lang und mindestens 2,3 m breit sein. Diese Mindestbreite vergrößert sich auf 2,4 m, wenn eine Längsseite durch Wände, stützen oder dergleichen im Bereich der Fahrzeugtüren begrenzt ist. Sind solche Begrenzungen beidseitig vorhanden, beträgt die Mindestbreite 2,5 m. Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind am Boden leicht erkennbar und dauerhaft zu markieren. Dies gilt nicht für Kleingaragen oder Fahrgassen sowie für Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Die erforderliche Breite der Fahrgassen hängt von der Anordnung und der Breite der Einstellplätze ab. Bei rechtwinkliger Anordnung (90 Grad) beträgt die Fahrgassenbreite mindestens 6,5 m bei einer Stellplatzbreite von 2,3 m, mindestens 6,25 m bei 2,4 m Stellplatzbreite und 6 m bei 2,5 m Stellplatzbreite. Geringere Fahrgassenbreiten sind bei Schrägaufstellung zulässig. Sie hängen vom jeweiligen Winkel (60 Grad oder 45 Grad) ab und können beim Bauamt erfragt werden.
Für Kleingaragen bestehen nur geringe Brandschutzanforderungen. Offene Kleingaragen (Carports) unterliegen keinen besonderen Branschutzanforderungen. Sie müßen lediglich eine harte Bedachung haben. Von einer harten Bedachung spricht man, wenn die Dachhaut gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig ist. Diese Anforderungen erfüllen z.B. Dachziegel, nicht aber lichtdurchlässige Kunststoffe [=weiche Bedachung]. Unter bestimmten Voraussetzungen sind bei Carports weiche Bedachungen erlaubt z.B. wenn der Carport zur Grundstücksgrenze 3m Abstand einhält oder wenn er als Grenzbau an eine feuerbeständige Wand angebaut ist.
Geschlossene Kleingaragen sind auch dann von Brandschutzanforderungen frei, wenn es sich um selbstständige Gebäude handelt. Nur bei Grenzbebauungen und beim Anbau an andere Räume muss die Grenz- bzw. Trennwand feuerhemmend ausgebildet werden oder aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Dabei ist es unerheblich, wenn Abstellräume bis 20 m2 Nutzfläche in die Kleingarage einbezogen werden.
Aus gestalterischen Gründen sollten Garagen im Innenbereich ein Satteldach erhalten, wobei die Dachneigung nicht höher als die des zugehörigen Wohnhauses sein sollte. In Neubaugebieten richtet sich die Gestaltung der Garagen grundsätzlich nach der Festsetzung des Bebauungsplanes.
Garagen im Aussenbereich sind immer genehmigungspflichtig. Garagen im Innenbereich sind dann genehmigungspflichtig, wenn es sich nicht um Grenzgaragen in bestimmter Grösse handelt. Wegen der Genehmigungsfreiheit und der Zulässigkeit von Grenzgaragen s.dort. Hinsichtlich der Genehmigungsfreiheit von Garagen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und einem Wohngebäude geringer Höhe dienen, s. unter `Genehmigungsfrei Vorhaben - sonstige Garagen`. Keiner Baugenehmigung bedürfen schliesslich alle Garagen, die Bestandteil eines Freistellungsverfahrens sind [s. `Genehmigungsfreistellung`].



Gartenhaus
Hier unterscheidet man zwischen einem reinen Gartengerätehaus und einem Gartenhaus, das aufgrund seiner Ausführung und seiner Ausstatung zum Aufenthalt geeignet ist. Kennzeichen für ein Gartenhaus mit Aufenthaltsraum sind Zahl und Grösse der Fenster, Veranda, Terasse, Sitzgruppe mit Tisch im Inneren usw.
Das Gartengerätehaus, das nur der Aufbewahrung von Gartengeräten [Rasenmäher, Spaten, Rechen, Hacke und dgl.] dient, ist im Innenbereich genehmiungsfrei bis zu einem umbauten Raum von 50 m3, wenn es nicht nur ohne Aufenthaltsräume, sondern auch ohne Abort und Feuerungsanlage ausgeführt wird. Im Aussenbereich ist auch das Gartengerätehaus genehmigungspflichtig. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist es wie im Innenbereich genehmigungsfrei, jedoch sind hinsichtlich des Standortes und der Ausführung die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu beachten.
Das Gartenhaus mit Aufenthaltsraum ist ohne Rücksicht auf Standort und Grösse immer genehmigungspflichtig.
Gartenhäuser [mit Aufenthaltsraum] müssen die gesetzlichen Mindestabstandsflächen von 3 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Bezüglich der Abstandsflächen für Gartengerätehäuser wird auf `Abstandsflächen - Sonderregelung Nr. 5` verwiesen. Zum Thema `Brandschutz` : Gartengerätehäuser unterliegen hinsichtlich der Aussenwände keinen Brandschutzanforderungen, auch wenn sie als Grenzbau errichtet werden. Lediglich müssen sie bei der Grenzbebauung eine harte Bedachung haben [Ziegeldach]. Bei Einhaltung der Mindestabstandsfläche ist auch eine weiche Bedachung erlaubt. Wegen des Brandschutzes bei Gartenhäusern [mit Aufenthaltsraum] wird eine Beratung durch das Bauamt [Kreisbaumeister] empfohlen, weil es hierzu, je nach Ausführung der Aussenwände, unterschiedliche Abstandsregelungen gibt.


Gaststätten
Die Errichtung oder Änderung von Gaststätten und die Nutzungsänderung in Gaststätten [z.B. von Laden, Wohnung, Lagerhalle, Büro usw. in einer Gaststätte] ist baugenehmigungspflichtig. Gaststätten [Schank- und Speisewirtschaften] sind in Dorf-, Misch- und Kerngebieten, aber auch in Allgemeinen und in Besonderen Wohngebieten grundsätzlich zulässig.
In der Baugenehmigung werden neben den baurechtlichen Anforderungen gewerbliche, immisionsschutzrechtliche, gesundheitliche, und hygienische Anforderungen gestellt bzw. zur Auflage gemacht. Bevor Gaststätten in Betrieb genommen werden dürfen, muss der Betreiber eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz [sog. Konzession] der Kreisverwaltungsbehörde [Landratsamt] einholen. Der Unterschied zwischen Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis liegt darin, dass die Baugenehmigung sachbezogen [bauliche Anforderungen] und die Erlaubnis personenbezogen [Betreiber muss zuverlässig und gesundheitlich geeignet sein] ist.
Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Gaststätten muss der Stellplatznachweis erbracht werden. Dabei ist für je 10 m2 Nettogastraumfläche ein Stellplatz erforderlich. Bei der Erweiterung bestehender Gaststätten ist nur der für die Erweiterung notwendige zusätzliche Stellplatzbedarf massgebend [s.`Stellplätze`].


Gauben
S. `Dachaufbauten`