Gärfutterbehälter
S.`Silos`
Garagen
Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von
Kraftfahrzeugen dienen. Carports (s.dort) sind überdachte Stellplätze,
die nach der Garagenverordnung als offene Garage gelten.
Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,5 m unter der
Geländeoberfläche liegt, sind oberirdische Garagen. Das gleiche
gilt für Garagen, deren Fußboden mindestens an einer Seite in
Höhe oder über der Geländeoberfläche liegt. Garagen,
auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind unterirdische Garagen.
Die richtige Zuordnung ist vor allem wegen der Abstandsflächen (s.dort)
wichtig, weil Abstandsflächen nur bei oberirdischen baulichen Anlagen
bzw. Gebäuden einzuhalten sind.
Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m² sind Kleingaragen, über
100 m² bis 1.000 m² Mittelgaragen, darüber Großgaragen.
Zwischen Garagen und den öffentlichen Verkehrsflächen (Gehsteig
oder Fahrbahnrand, wenn kein Gehsteig vorhanden ist) müssen Zu - und
Abfahrten von mindestens 3 m Länge eingehalten werden. Ausnahmen können
zugelassen werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche
keine Bedenken bestehen.
Ein Stauraum von 5 m zwischen zufahrtbehindernden Anlagen wie z.B. Schranken,
Ketten, Hoftoren, Garagentoren ist nach der neuen Garagenverordnung nur
noch vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
erforderlich ist, insbesondere bei vielbefahrenen oder engen Straßen,
ungünstigen Sichtverhältnissen und dergleichen.
Einstellplätze in Garagen müssen mindestens 5 m lang und mindestens
2,3 m breit sein. Diese Mindestbreite vergrößert sich auf 2,4
m, wenn eine Längsseite durch Wände, stützen oder dergleichen
im Bereich der Fahrzeugtüren begrenzt ist. Sind solche Begrenzungen
beidseitig vorhanden, beträgt die Mindestbreite 2,5 m. Die einzelnen
Einstellplätze und die Fahrgassen sind am Boden leicht erkennbar und
dauerhaft zu markieren. Dies gilt nicht für Kleingaragen oder Fahrgassen
sowie für Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen
und auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Die erforderliche Breite der Fahrgassen hängt von der Anordnung und
der Breite der Einstellplätze ab. Bei rechtwinkliger Anordnung (90
Grad) beträgt die Fahrgassenbreite mindestens 6,5 m bei einer Stellplatzbreite
von 2,3 m, mindestens 6,25 m bei 2,4 m Stellplatzbreite und 6 m bei 2,5
m Stellplatzbreite. Geringere Fahrgassenbreiten sind bei Schrägaufstellung
zulässig. Sie hängen vom jeweiligen Winkel (60 Grad oder 45 Grad)
ab und können beim Bauamt erfragt werden.
Für Kleingaragen bestehen nur geringe Brandschutzanforderungen. Offene
Kleingaragen (Carports) unterliegen keinen besonderen Branschutzanforderungen.
Sie müßen lediglich eine harte Bedachung haben. Von einer harten
Bedachung spricht man, wenn die Dachhaut gegen Flugfeuer und strahlende
Wärme widerstandsfähig ist. Diese Anforderungen erfüllen
z.B. Dachziegel, nicht aber lichtdurchlässige Kunststoffe [=weiche
Bedachung]. Unter bestimmten Voraussetzungen sind bei Carports weiche Bedachungen
erlaubt z.B. wenn der Carport zur Grundstücksgrenze 3m Abstand einhält
oder wenn er als Grenzbau an eine feuerbeständige Wand angebaut ist.
Geschlossene Kleingaragen sind auch dann von Brandschutzanforderungen frei,
wenn es sich um selbstständige Gebäude handelt. Nur bei Grenzbebauungen
und beim Anbau an andere Räume muss die Grenz- bzw. Trennwand feuerhemmend
ausgebildet werden oder aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Dabei ist
es unerheblich, wenn Abstellräume bis 20 m2 Nutzfläche in die
Kleingarage einbezogen werden.
Aus gestalterischen Gründen sollten Garagen im Innenbereich ein Satteldach
erhalten, wobei die Dachneigung nicht höher als die des zugehörigen
Wohnhauses sein sollte. In Neubaugebieten richtet sich die Gestaltung der
Garagen grundsätzlich nach der Festsetzung des Bebauungsplanes.
Garagen im Aussenbereich sind immer genehmigungspflichtig. Garagen im Innenbereich
sind dann genehmigungspflichtig, wenn es sich nicht um Grenzgaragen in
bestimmter Grösse handelt. Wegen der Genehmigungsfreiheit und der
Zulässigkeit von Grenzgaragen s.dort. Hinsichtlich der Genehmigungsfreiheit
von Garagen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und einem
Wohngebäude geringer Höhe dienen, s. unter `Genehmigungsfrei
Vorhaben - sonstige Garagen`. Keiner Baugenehmigung bedürfen schliesslich
alle Garagen, die Bestandteil eines Freistellungsverfahrens sind [s. `Genehmigungsfreistellung`].
Gartenhaus
Hier unterscheidet man zwischen einem reinen Gartengerätehaus und
einem Gartenhaus, das aufgrund seiner Ausführung und seiner Ausstatung
zum Aufenthalt geeignet ist. Kennzeichen für ein Gartenhaus mit Aufenthaltsraum
sind Zahl und Grösse der Fenster, Veranda, Terasse, Sitzgruppe mit
Tisch im Inneren usw.
Das Gartengerätehaus, das nur der Aufbewahrung von Gartengeräten
[Rasenmäher, Spaten, Rechen, Hacke und dgl.] dient, ist im Innenbereich
genehmiungsfrei bis zu einem umbauten Raum von 50 m3, wenn es nicht nur
ohne Aufenthaltsräume, sondern auch ohne Abort und Feuerungsanlage
ausgeführt wird. Im Aussenbereich ist auch das Gartengerätehaus
genehmigungspflichtig. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist es
wie im Innenbereich genehmigungsfrei, jedoch sind hinsichtlich des Standortes
und der Ausführung die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu beachten.
Das Gartenhaus mit Aufenthaltsraum ist ohne Rücksicht auf Standort
und Grösse immer genehmigungspflichtig.
Gartenhäuser [mit Aufenthaltsraum] müssen die gesetzlichen Mindestabstandsflächen
von 3 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Bezüglich der Abstandsflächen
für Gartengerätehäuser wird auf `Abstandsflächen -
Sonderregelung Nr. 5` verwiesen. Zum Thema `Brandschutz` : Gartengerätehäuser
unterliegen hinsichtlich der Aussenwände keinen Brandschutzanforderungen,
auch wenn sie als Grenzbau errichtet werden. Lediglich müssen sie
bei der Grenzbebauung eine harte Bedachung haben [Ziegeldach]. Bei Einhaltung
der Mindestabstandsfläche ist auch eine weiche Bedachung erlaubt.
Wegen des Brandschutzes bei Gartenhäusern [mit Aufenthaltsraum] wird
eine Beratung durch das Bauamt [Kreisbaumeister] empfohlen, weil es hierzu,
je nach Ausführung der Aussenwände, unterschiedliche Abstandsregelungen
gibt.
Gaststätten
Die Errichtung oder Änderung von Gaststätten und die Nutzungsänderung
in Gaststätten [z.B. von Laden, Wohnung, Lagerhalle, Büro usw.
in einer Gaststätte] ist baugenehmigungspflichtig. Gaststätten
[Schank- und Speisewirtschaften] sind in Dorf-, Misch- und Kerngebieten,
aber auch in Allgemeinen und in Besonderen Wohngebieten grundsätzlich
zulässig.
In der Baugenehmigung werden neben den baurechtlichen Anforderungen gewerbliche,
immisionsschutzrechtliche, gesundheitliche, und hygienische Anforderungen
gestellt bzw. zur Auflage gemacht. Bevor Gaststätten in Betrieb genommen
werden dürfen, muss der Betreiber eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz
[sog. Konzession] der Kreisverwaltungsbehörde [Landratsamt] einholen.
Der Unterschied zwischen Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis liegt
darin, dass die Baugenehmigung sachbezogen [bauliche Anforderungen] und
die Erlaubnis personenbezogen [Betreiber muss zuverlässig und gesundheitlich
geeignet sein] ist.
Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Gaststätten
muss der Stellplatznachweis erbracht werden. Dabei ist für je 10 m2
Nettogastraumfläche ein Stellplatz erforderlich. Bei der Erweiterung
bestehender Gaststätten ist nur der für die Erweiterung notwendige
zusätzliche Stellplatzbedarf massgebend [s.`Stellplätze`].
Gauben
S. `Dachaufbauten`