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Gerüste
Sie unterliegen bereits seit 1982 nicht mehr dem Baurecht und sind somit nicht mehr genehmigungspflichtig. Vorschriften zu Gerüsten ergeben sich aber aus den Unfallverhütungsvorchriften und den einschlägigen DIN-Vorschriften.
Geschoße
Wenn im öffentlichen Baurecht von Geschoßen die Rede ist, geht es fast ausschließlich um Vollgeschoße. Der Begriff "Vollgeschoss" hat sowohl im Bauordnungsrecht als auch im Bauplanungsrecht Bedeutung.
Im Bauordnungsrecht ist die zahl der Vollgeschoße wichtig bei Decken und tragenden Wänden ohne Feuerwiderstandsdauer sowie bei Treppen, Aufzügen und beim Dachgeschoßausbau. Sonst ist entscheidend, ob es sich um ein Gebäude geringer Höhe handelt oder nicht, in diesen Fällen ist die Zahl der Vollgeschoße nicht relevcant. Bei den Abstandsflächen ist die Zahl der Vollgeschoße bereits seit der Änderung der Bayerischen Bauordnung von 1982 nicht mehr maßgebend.
Im Bauplanungsrecht kommt es beim "Maß der baulichen Nutzung" auf die Vollgeschoße an. So ergibt sich die
Geschoßflächenzahl
aus dem Verhältnis zwischen Geschoßfläche und Grundstücksfläche, wobei für die Berechnung der Geschoßfläche grundsätzlich nur Vollgeschoße heranzuziehen sind. Im Bebauungsplan kann aber auch die einrechnung von anderen geschoßen, die keine Vollgeschoße sind, festgesetzt werden.
Als weiteres Maß der der baulichen Nutzung wird in Bebauungsplänen üblicherweise auch die zulässige Zahl der Vollgeschoße entweder zwingend oder als Obergrenze festgesetzt. Solche Festsetzungen erfolgen grundsätzlich
für Wohn- und Mischgebiete. Im Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten wird meistens nicht die Zahl der Vollgeschoße, sondern die zulässige Höhe der baulichen Anlage festgesetzt. Dies ist praktikabel, denn Gewerbebauten können sehr unterschiedliche Geschoßhöhen haben.
Schließlich kann die Zahl der Vollgeschoße auch bei der Frage, ob sich ein Bauvorhaben im Innenbereich in seine Umgebung einfügt, eine gewichtige Rolle spielen.
Wann liegt ein Vollgeschoß vor ? Ein Vollgeschoß ist ein Geschoß, das vollständig über der natürlichen (oder behördlich festgelegten)Geländeoberfläche liegt und über mindestens 2/3 seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,3 m hat. Diese Voraussetzung trifft bei hauptgebäuden, insbesondere Wohngebäuden und Arbeitsstätten, praktisch für alle oberirdischen und gleichzeitig unter dem Dachraum liegenden Geschoße zu, denn die Geschoßhöhen liegen bei Aufenthalts- und Arbeitsräumen grundsätzlich über 2,3 m. Interessant wird das Verhältnis zwischen Grundfläche und Höhe aber beim Dachgeschoß. Hier hängt die Frage, ob ein Vollgeschoß vorliegt oder nicht, von verschiedene faktoren ab (Giebebreite,Kniestockhöhe, Dachneigung).
Die Geschoßhöhe von 2,3 m wird nach den Außenmaßen des Gebäudes errechnet;sie hat mit der lichten Höhe von Aufenthaltsräumen (2,4 m bzw. 2,2 m) nichts zu tun. Die Gechoßhöhe der einzelnen Geschosse wird von der Oberkante des (fertigen) Fußbodens des darüberliegenden Geschoßes gemessen.
Kellergeschoße sind dann Vollgeschoße, wenn ihre Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,2m über der Geländeoberfläche liegt. Bei hängigen gelände muß dies unter Berücksichtigung des geländeverlaufs auf allen Gebäudeseiten berechnet werden.
Geschoßflächenzahl
Die Geschoßflächenzahl (GFZ) bestimmt, wieviel m2 Geschoßfläche je m² Grundstücksfläche zulässig sind. Ein Beispiel: In einem Bebauungsplan ist eine GFZ von 0,8 festgesetzt;die Zahl der Vollgeschoße ist auf 2 begrenzt. Auf einem 800 m² großen Grundstück soll ein zweigeschoßiges Wohnhaus errichtet werden. Nach der GFZ von 0,8 darf die (gesamte) Geschoßfläche des Bauvorhabens höchstens 640 m² (800 m² X 0,8) betragen. Diese Fläche verteilt sich auf die beiden Vollgeschoße mit jeweils 320 m². Die sich aus der GFZ ergebende zulässige Geschoßfläche ist also die Summe der Geschoßflächen aller Vollgeschoße. Allerdings kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß auch Geschoße, die keine Vollgeschoße sind, einzurechnen sind. Bei der Ermittlung der Geschoßfläche ist immer von den Außenmaßen des betreffenden Gebäudes auszugehen.
Gestaltung
Getreidesilos
Sie gelten als ortsfeste Behälter und sind bis zu einem Rauminhalt von 50 m³ genehmigungsfrei.
Gewächshäuser
Gewächshäuser sind für den Erwerbsgartenbau sind bis zu 4 m Firsthöhe genehmigungsfrei. Alle übrigen Gewächshäuser sind bis zu 50 m³ umbauten Raum genehmigungsfrei
, wenn sie keinen Aufenthaltsraum und keine Feuerrungsanlage haben und nicht im Außenbereich errichtet werden.
Glasbausteine
Grenzabstände
Bei Gebäuden s. unter Abstandsflächen, bei Bäumen und Sträuchern s.unter Bepflanzungen.
Grenzanbau
Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Grenzanbau zulassen, wenn der Nachbar dort ebenfalls ein Grenzgebäude stehen hat. Voraussetzung ist, daß beide Gebäude nach Größe und Nutzung vergleichbar sind und daß nicht andere Vorschriften wie z.B. die Festsetzung eines Bebauungsplanes dem Grenzbau entgegenstehen. Eine privatrechtliche Zustimmung des Nachbarn zum Anbau ist nicht notwendig.
Andere Möglichkeiten für Grenzbebauungen ergeben sich z.B. aufgrund der Bauweise oder wenn der Nachbar die Abstandsflächen auf sein Grundtück übernimmt ( s.hierzu Abstandsflächen und .
Grenzgaragen
Für Grenzgaragen gelten hinsichtlich der Genehmigungsfreiheit und der Zulässigkeit die gleichen Voraussetzungen. Das heißt, das Grenzgaragen mit einer Wandlänge vonmaximal 8 m, einer mittleren Wandlänge von maximal 3 m und einer Nutzfläche von 50 m2 genehmigungsfrei und zugleich zulässig sind.(s.
Die Maße für die Wandlänge und die Wandhöhe beziehen sich immer auf die Grenzwand. Mittlere Wandhöhe bedeutet, daß bei Hanglagen die mittlere (=ausgemittelte) Höhe der Grenzwand maßgebend ist. Hat eine Garagengrenzwand beispielsweise an der vorderen Gebäudeecke eine Höhe von 2,75 m und an der hintern Ecke eine Höhe von 3,25 m, so ergibt sich eine (erlaubte) mittlere Wandhöhe von 3 ms.Abb. Zur Ermittlung der Wandhöhe s. unter Wandhöhe.
Für die Berechnung der Nutzfläche gilt folgendes:Maßgebend ist die Gesamtnutzfläche aller Garagen und sonstigen Nebengebäude (z.B. Gartengerätehaus, Holzschuppen, und dergleichen) auf dem Grundstück, soweit sie an der Grenze gebaut sind oder werden. Ist z.B. an einer Grenze eine Doppelgarage mit 32 m² Nutzfläche vorhanden, so kann an einer anderen Grenze des gleichen Grundstücks eine weitere Garage oder ein anderes Nebengebäude mit einer Nutzfläche von höchstens 18 m² errichtet werden (eine andere Grenze muß es wegen der Beschränkung der Wandfläche auf 8 m sein).
Die Unterkellerung einer Grenzgarage ist grundsätzlich möglich.Liegt die Unterkellerung vollständig unter der Geländeoberfläche, wird die Nutzfläche der Kellerräume zur Garagennutzfäche nicht hinzugerechnet. Bei Hanglagen befindet sich ein Teil des Garagenkellers üblicherweise oberhalb und ein Teil unterhalb der Geländeoberfläche. In diesem Fällen wird der oberirdische Teilbereich bei der Berechnung der Nutzfläche berüchsichtigt.
Das bedeutet, daß bei hängigem Gelände darauf geachtet werden muß, daß die Nutzflächegrenze von 50 m² nicht durch den anzurechnenden Teil des kellergeschoßes überschritten wird. Außerdem darf die Nutzfläche des Garagenkellers als sogenannte Nebennutzfläche 20 m² nicht überschreiten.
Bei steilen Hangsituationen ergibt sich häufig das Problem, daß sowohl die Nutzfläche als auch die mittlere Wandhöhe die zulässigen (und genehmigungsfreien) Maße überschreiten. Diese Schwierigkeit läßt sich beheben, wenn der Nachbar die erforderlichen Abstandsflächen (meistens reichen 3 m aus) auf sein grundstück übernimmt s.>Abstandsflächen. Das Problem ist auch gelöst, wenn an gleicher Stelle bereits eine vergleichbar große Nachbargarage steht. Selbst wenn dieser Weg nicht funktioniert, kann die Bauaufsichtsbehörde mit einer Abweichung helfen, sofern nicht nachbarrechtlich relevante interessen dagegen sprechen s.. Bei genehmigungspflichtigen Garagen (Innenbereich) wird die Abweichung in der Baugenehmigung miterteilt, ohne daß ein eigener Antrag auf Abweichung durch den Bauherrn zu stellen wäre. Handelt es sich dei der (zu hohen bzw. zu großen) Grenzgarage aber um eine Garage, die entweder durch die Genehmigungsfreistellung ode aufgrund der Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan keiner Baugenehmigung bedarf, dann muß der Bauherr einen gesonderten Antrag auf Abweichung bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen (schriftlicher Antrag mit Lageplan sowie Garagenschnitt und -grundriß).
Bei mehrstöckigen Garagen (z.B. Duplexgaragen) wird die zusätzlich gewonnene Stellfläche nicht in die Nutzfläche eingerechnet.
Bezüglich Brandschutz, Zufahrten, Stauraum, Fahrgassen usw., wird auf den Begriff >Garagen verwiesen.
Grenzüberbauung
Grenzüberbauungen sind Verletzungen des durch das Grundgesetz garantierten Eigentumrechts. Sie können deshalb nur zivilrechtlich verfolgt werden (Amtsgericht, Landgericht, aber nicht öffentlich-rechtlich. Deshalb kann das Landratsamt in solchen Fällen nicht helfen. Ander liegt der Fall, wenn durch den Grenzüberbau zugleich baurechtswidrige Zustände geschaffen werden, weil z.B. ein Dachüberstand aus Holz (brennbarer Baustoff) den Brandschutzvorschriften widerspricht. Allerdings kann das Landratsamt nur gegen den Holzüberstand vorgehen. Wenn der Bauherr den baurechtswidrigen Zustand beseitigt, indem er den Überstand brandschutzgerecht verkleidet, ist damit die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde beendet, auch wenn der Überbau selbst nicht beseitigt ist.
Bei älteren grenzüberbauungen kann der benachteiligte Nachbar eine Beseitigung des Überbaues meistens auch gerichtlich nicht mehr erzwingen. allenfalls wird ihm eine sogenannte Überbaurente zuerkannt s.Grundstücksgrenze.
Grenzwand
Brandwände,Gemeinsame Grenzwände und Grenzanbau
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Letzte Änderung am den , 23. Juli