Kamine S.>Rauchkamine

Kaminkehrerbescheinigung
Jeder Bauherr ist verpflichtet, von dem für sein Grundstück
zuständigen Bezirkskaminkehrermeister spätestens mit der
Rohbaufertigstellung eine Bescheinigung über die Tauglichkeit der Kamine
und der Lüftunsleitungen von Räumen mit Feuerstätten erstellen zu lassen.
Darüber hinaus muß er spätestens mit der abschließenden Fertigstellung die Bescheinigung
über die Benutzbarkeit der Kamine und der Lüftungsleitungen von Räumen
und Feuersstätten erstellen lassen (Lüftungsleitungen sind nur betroffen, wenn
die Lüftungsanlagen nicht mit Ventilatoren betrieben wird).
Die genannten Bescheinigungen müssen beim normalen Baugenehmigungsverfahren
der Bauaufsichtsbehörde zusammen mit der Anzeige der Rohbaufertigstellung und
der Anzeige der abschließenden Fertigstellung s.Anzeigen
vorgelegt werden. Im Freistellungsverfahren s. Genehmigungsfreistellung
und im vereinfachten
Genehmigungsverfahren muß der Bauherr die Kaminkehrerbescheinigung zwar
auch einholen, aber weder der Bauaufsichtsbehörde noch der Gemeinde vorlegen.
Allerdings hat die Bauaufsichtsbehörde die Befugnis, zu überprüfen, ob die
Bescheinigung tatsächlich vorliegen.

Kellergeschoß
Ein Kellergeschoß ist nach allgemeinen Sprachgebrauch ein Geschoß, dessen
Fußbodenoberkante ganz oder teilweise unter der Geländeoberfläche
liegt. Wann das Kellergeschoß als Vollgeschoß im Sinne des Baurechts
gilt, ist unter dem Begriff Geschosse
ausgeführt.
Aufenthaltsräume und Wohnungen sind im Kellergeschossen zulässig,
wenn die außen am Gebäude anschließende Geländeoberfläche in ausreichender
Entfernung (mindestens 1 m) nicht mehr als 0,7 m über den Fußboden des
Kellerraumes liegt. Ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad muß zur
Fensterunterkante eingehalten werden. Beide Voraussetzungen kann man durch
entsprechende Geländegestaltung schaffen.
Aufenthaltsräume im Kellergeschoß müssen die allgemeinen Anforderungen für
Aufenthaltsräume (Belichtung, Belüftung, Wärmeschutz, lichte Höhe 2,4 m)
einhalten. Eine lichte Höhe von nur 2,2 m kann der
Bauaufsichtsbehörde durch eine Abweichung
zulassen.

Kiesgruben
S.Abgrabungen

Kinderspielplätze
Hier ist zunächst zwischen öffentlichen und privaten Kinderspielplätzen
zu unterscheiden.Öffentliche Spielplätze werden von den Gemeinden
in den Bauleitplänen
ausgewiesen und gebaut. Sie können nicht nur in Neubaugebieten, sondern auch im
Innenbereich, unter Umständen sogar im Außenbereich (Ortsrand) errichtet
werden. Die Errichtung öffentlicher Kinderspielplätze ist baugenehmigungspflichtig.
Spielplätze sind in geeigneter Lage, d.h. sonnig und windgeschützt, auf
dem Baugrundstück herzustellen. Größe und Ausstattung (Art und Zahl der
Spielgeräte) richtet sich nach der Zahl und der Größe der Wohnungen. Die
Mindestgröße von Kinderspielplätzen beträgt 60 m².
Kienderspielplätze sind nach der Rechtssprechung in Wohngebieten grundsätzlich
zulässig. Ihre Auswirkungen sind von den Nachbarn hinzunehmen. Für
Bolzplätze gilt dies nicht.

Kioske
Sie sind ohne Rücksicht auf Größe und Standort immer baugenehmigungspflichtig.

Kreisbaumeister
Seine Hauptaufgabe sind die Bauberatung und die Mitwirkung in
den Baugenehmigungsverfahren. Für alle bautechnischen und gestalterischen
Fragen sowie den Angelegenheiten des Denkmalschutzes ist er der richtige
Ansprechpartner. Soweit notwendig, führt er Ortseinsichten allein oder,
wenn es auch um baurechtliche Fragen geht, zusammen mit dem Sachbearbeiter des
Baurechtsreferats durch.
Im Rahmen der Baubesprechung beurteilt der Kreisbaumeister die
eingereichten Bauvorlagen in bautechnischer und gestalterischer Hinsicht. In
seiner Eigenschaft als technischer Sachverständiger wirkt er im
Baugenehmigungsverfahren bei den Entscheidungen des Baurechtsreferates mit. Ihm
und seine Mitarbeitern obliegen die bautechnische Prüfung der
Bauvorlagen und die technische Bauaufsicht einschließlich der Bauüberwachung.

Kosten
Die Baugenehmigung ist, ebenso wie der Vorbescheid, die
Baueinstellungsverfügung oder die Abbruchanordnung usw., eine kostenpflichtige
Amtshandlung. Die Kosten für eine Baugenehmigung setzen sich aus den Genehmigungsgebühren
und den Auslagen (z.B. für Sachverständige) zusammen. Grundlage für
die Gebührenfestsetzung ist in der Regel die Höhe der Baukosten. Dies
gilt nicht bei Werbeanlagen, Abgrabungen, Aufschüttungen und anderen Vorhaben,
bei denen keine Baukosten entstehen.
Die maßgeblichen Baukosten werden nach den Richtsätzen der Kreisbaumeister
ermittelt. Bei einem Einfamilienhaus in einfacher Ausführung werden zur
Zeit 490 Mark /m³ umbauten Raum angesetzt. Bei Garagen in
herkömmlicher Bauart werden 280 Mark/m³ zugrunde gelegt.
Nach den neuen Kostenvorschriften gelten im Baugenehmigungsverfahren folgende Gebührensätze:
Normales Verfahren, Vorhaben außerhalb eines Bebauungsplanes:4 Promille
der Baukosten. Normales Verfahren, Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplanes: 3
Promille der Baukosten. Vereinfachtes Verfahren, Vorhaben außerhalb eines
Bebaungsplanes: 3 Promille der Baukosten. Vereinfachtes Verfahren,
Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplanes: 2 Promille der Baukosten.
Gebührenermäßigungen auf die Hälfte gibt es für öffentlich
geförderten Wohnungsbau. Gebührenerhöhungen ergeben sich z.B. aufgrund
von Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen.
Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (z.B. Abstandsflächen)
sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gebührenfrei. Abweichungen,
die außerhalb eines Genehmigungsverfahrens zugelassen werden, sind hingegen gebührenpflichtig(z.B.
Abweichungen für eine Garage, die aufgrund der Übereinstimmung mit dem
Bebauungsplan genehmigungsfrei ist, jedoch dem Abstandsflächenrecht nicht
entspricht und durch eine seperate Abweichung zugelassen wird).
Beispiel 1: Ein Wohngebäude geringer Höhe im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes; das Vorhaben ist genehmigungspflichtig, weil es nicht mit allen
Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmt (sonst käme die gebührenfreie
Genehmigungsfreistellung in Betracht). Das Vorhaben wird im vereinfachten
Verfahren behandelt. Der umbaute Raum wird mit 900 m³ angenommen. Berechnung:
900 m³ mal 490 Mark/m³ = 441.000 Mark Baukosten. Davon 2 Promille ergibt eine Genehmigungsgebühr
von 882 Mark(441 * 2). Hinzu kommt noch eine Befreiungsgebühr, deren Höhe
sich nach dem Nutzen der Befreiung richtet.
Beispiel 2: Das gleiche Gebäude wie im Beispiel 1, jedoch außerhalb
eines Bebauungsplanes. Die Genehmigungsgebühr beträgt hier 3
Promille der Baukosten = 1.323 Mark.
Beispiel 3: Ein Gewerbegebäude außerhalb eines Bebauungsplanes
(Normalverfahren). Die Baukosten betragen angenommene 800.000 Mark. Genehmigungsgebühr:
3.200 Mark(= 4 Promille der Baukosten).
Beispiel 4: Das gleiche Bauvorhaben wie im Beispiel 3, jedoch innerhalb
eines Bebauungsplanes. Die Genehmigungsgebühr beträgt 3 Promille
der Baukosten = 2.400 Mark.
Wird eine Ausnahme vom
Anbauverbot gewährt, kommen zusätzliche Gebühren in Ansatz. enthält
die Baugenehmigung zugleich eine wasserrechtliche Genehmigung (z.B.für ein
Vorhaben im Überschwemmungsgebiet), erhöht sich die Baugenehmigungsgebühr um
ein Viertel.
Auslagen für Sachverständige, z.B. für die Prüfung des
Standsicherheitsnachweises sind sogenannte durchlaufende Gelder d.h., sie werden
beim Bauherrn eingehoben und an den Sachverständigen (Prüfingenieur)
weitergeleitet.
Bei der Ablehnung eines Bauantrages (Vorbescheid) kann die Gebühr bis
auf sie Hälfte ermäßigt werden. Bei Rücknahme durch den Antragsteller
ist sogar eine Ermäßigung bis auf ein Zehntel möglich.
Für andere Bescheide (z.B. Abbruchanordnung bei einsturzgefährdeten baulichen
Anlagen, Baueinstellungsverfügung, Beseitigungsanordnungen usw.) wird eine
Gebühr zwischen 50 und 150 Mark festgesetzt. Wegen der Kosten im
Ordnungswidrigkeitsverfahren s. unter Ordnungswidrigkeiten.
Die erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz un die Anordnung der sofortigen
Vollziehung sind kostenfrei.