Kamine S.>Rauchkamine

Kaminkehrerbescheinigung

Jeder Bauherr ist verpflichtet, von dem für sein Grundstück zuständigen Bezirkskaminkehrermeister spätestens mit der Rohbaufertigstellung eine Bescheinigung über die Tauglichkeit der Kamine und der Lüftunsleitungen von Räumen mit Feuerstätten erstellen zu lassen. Darüber hinaus muß er spätestens mit der abschließenden Fertigstellung die Bescheinigung über die Benutzbarkeit der Kamine und der Lüftungsleitungen von Räumen und Feuersstätten erstellen lassen (Lüftungsleitungen sind nur betroffen, wenn die Lüftungsanlagen nicht mit Ventilatoren betrieben wird).
Die genannten Bescheinigungen müssen beim normalen Baugenehmigungsverfahren der Bauaufsichtsbehörde zusammen mit der Anzeige der Rohbaufertigstellung und der Anzeige der abschließenden Fertigstellung s.Anzeigen vorgelegt werden. Im Freistellungsverfahren s. Genehmigungsfreistellung und im vereinfachten Genehmigungsverfahren muß der Bauherr die Kaminkehrerbescheinigung zwar auch einholen, aber weder der Bauaufsichtsbehörde noch der Gemeinde vorlegen. Allerdings hat die Bauaufsichtsbehörde die Befugnis, zu überprüfen, ob die Bescheinigung tatsächlich vorliegen.

Kellergeschoß
Ein Kellergeschoß ist nach allgemeinen Sprachgebrauch ein Geschoß, dessen Fußbodenoberkante ganz oder teilweise unter der Geländeoberfläche liegt. Wann das Kellergeschoß als Vollgeschoß im Sinne des Baurechts gilt, ist unter dem Begriff Geschosse ausgeführt.
Aufenthaltsräume und Wohnungen sind im Kellergeschossen zulässig, wenn die außen am Gebäude anschließende Geländeoberfläche in ausreichender Entfernung (mindestens 1 m) nicht mehr als 0,7 m über den Fußboden des Kellerraumes liegt. Ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad muß zur Fensterunterkante eingehalten werden. Beide Voraussetzungen kann man durch entsprechende Geländegestaltung schaffen.
Aufenthaltsräume im Kellergeschoß müssen die allgemeinen Anforderungen für Aufenthaltsräume (Belichtung, Belüftung, Wärmeschutz, lichte Höhe 2,4 m) einhalten. Eine lichte Höhe von nur 2,2 m kann der Bauaufsichtsbehörde durch eine Abweichung zulassen.

Kiesgruben
S.Abgrabungen

Kinderspielplätze
Hier ist zunächst zwischen öffentlichen und privaten Kinderspielplätzen zu unterscheiden.Öffentliche Spielplätze werden von den Gemeinden in den Bauleitplänen ausgewiesen und gebaut. Sie können nicht nur in Neubaugebieten, sondern auch im Innenbereich, unter Umständen sogar im Außenbereich (Ortsrand) errichtet werden. Die Errichtung öffentlicher Kinderspielplätze ist baugenehmigungspflichtig.
Spielplätze sind in geeigneter Lage, d.h. sonnig und windgeschützt, auf dem Baugrundstück herzustellen. Größe und Ausstattung (Art und Zahl der Spielgeräte) richtet sich nach der Zahl und der Größe der Wohnungen. Die Mindestgröße von Kinderspielplätzen beträgt 60 m².
Kienderspielplätze sind nach der Rechtssprechung in Wohngebieten grundsätzlich zulässig. Ihre Auswirkungen sind von den Nachbarn hinzunehmen. Für Bolzplätze gilt dies nicht.

Kioske
Sie sind ohne Rücksicht auf Größe und Standort immer baugenehmigungspflichtig.

Kreisbaumeister
Seine Hauptaufgabe sind die Bauberatung und die Mitwirkung in den Baugenehmigungsverfahren. Für alle bautechnischen und gestalterischen Fragen sowie den Angelegenheiten des Denkmalschutzes ist er der richtige Ansprechpartner. Soweit notwendig, führt er Ortseinsichten allein oder, wenn es auch um baurechtliche Fragen geht, zusammen mit dem Sachbearbeiter des Baurechtsreferats durch.
Im Rahmen der Baubesprechung beurteilt der Kreisbaumeister die eingereichten Bauvorlagen in bautechnischer und gestalterischer Hinsicht. In seiner Eigenschaft als technischer Sachverständiger wirkt er im Baugenehmigungsverfahren bei den Entscheidungen des Baurechtsreferates mit. Ihm und seine Mitarbeitern obliegen die bautechnische Prüfung der Bauvorlagen und die technische Bauaufsicht einschließlich der Bauüberwachung.

Kosten
Die Baugenehmigung ist, ebenso wie der Vorbescheid, die Baueinstellungsverfügung oder die Abbruchanordnung usw., eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Kosten für eine Baugenehmigung setzen sich aus den Genehmigungsgebühren und den Auslagen (z.B. für Sachverständige) zusammen. Grundlage für die Gebührenfestsetzung ist in der Regel die Höhe der Baukosten. Dies gilt nicht bei Werbeanlagen, Abgrabungen, Aufschüttungen und anderen Vorhaben, bei denen keine Baukosten entstehen.
Die maßgeblichen Baukosten werden nach den Richtsätzen der Kreisbaumeister ermittelt. Bei einem Einfamilienhaus in einfacher Ausführung werden zur Zeit 490 Mark /m³ umbauten Raum angesetzt. Bei Garagen in herkömmlicher Bauart werden 280 Mark/m³ zugrunde gelegt.
Nach den neuen Kostenvorschriften gelten im Baugenehmigungsverfahren folgende Gebührensätze:
Normales Verfahren, Vorhaben außerhalb eines Bebauungsplanes:4 Promille der Baukosten. Normales Verfahren, Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplanes: 3 Promille der Baukosten. Vereinfachtes Verfahren, Vorhaben außerhalb eines Bebaungsplanes: 3 Promille der Baukosten. Vereinfachtes Verfahren, Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplanes: 2 Promille der Baukosten.
Gebührenermäßigungen auf die Hälfte gibt es für öffentlich geförderten Wohnungsbau. Gebührenerhöhungen ergeben sich z.B. aufgrund von Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen.
Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (z.B. Abstandsflächen) sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gebührenfrei. Abweichungen, die außerhalb eines Genehmigungsverfahrens zugelassen werden, sind hingegen gebührenpflichtig(z.B. Abweichungen für eine Garage, die aufgrund der Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan genehmigungsfrei ist, jedoch dem Abstandsflächenrecht nicht entspricht und durch eine seperate Abweichung zugelassen wird).
Beispiel 1: Ein Wohngebäude geringer Höhe im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes; das Vorhaben ist genehmigungspflichtig, weil es nicht mit allen Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmt (sonst käme die gebührenfreie Genehmigungsfreistellung in Betracht). Das Vorhaben wird im vereinfachten Verfahren behandelt. Der umbaute Raum wird mit 900 m³ angenommen. Berechnung: 900 m³ mal 490 Mark/m³ = 441.000 Mark Baukosten. Davon 2 Promille ergibt eine Genehmigungsgebühr von 882 Mark(441 * 2). Hinzu kommt noch eine Befreiungsgebühr, deren Höhe sich nach dem Nutzen der Befreiung richtet.
Beispiel 2: Das gleiche Gebäude wie im Beispiel 1, jedoch außerhalb eines Bebauungsplanes. Die Genehmigungsgebühr beträgt hier 3 Promille der Baukosten = 1.323 Mark.
Beispiel 3: Ein Gewerbegebäude außerhalb eines Bebauungsplanes (Normalverfahren). Die Baukosten betragen angenommene 800.000 Mark. Genehmigungsgebühr: 3.200 Mark(= 4 Promille der Baukosten).
Beispiel 4: Das gleiche Bauvorhaben wie im Beispiel 3, jedoch innerhalb eines Bebauungsplanes. Die Genehmigungsgebühr beträgt 3 Promille der Baukosten = 2.400 Mark.
Wird eine Ausnahme vom Anbauverbot gewährt, kommen zusätzliche Gebühren in Ansatz. enthält die Baugenehmigung zugleich eine wasserrechtliche Genehmigung (z.B.für ein Vorhaben im Überschwemmungsgebiet), erhöht sich die Baugenehmigungsgebühr um ein Viertel.
Auslagen für Sachverständige, z.B. für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises sind sogenannte durchlaufende Gelder d.h., sie werden beim Bauherrn eingehoben und an den Sachverständigen (Prüfingenieur) weitergeleitet.
Bei der Ablehnung eines Bauantrages (Vorbescheid) kann die Gebühr bis auf sie Hälfte ermäßigt werden. Bei Rücknahme durch den Antragsteller ist sogar eine Ermäßigung bis auf ein Zehntel möglich.
Für andere Bescheide (z.B. Abbruchanordnung bei einsturzgefährdeten baulichen Anlagen, Baueinstellungsverfügung, Beseitigungsanordnungen usw.) wird eine Gebühr zwischen 50 und 150 Mark festgesetzt. Wegen der Kosten im Ordnungswidrigkeitsverfahren s. unter Ordnungswidrigkeiten. Die erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz un die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind kostenfrei.