Rauchkamine Die Errichtung von Rauch- oder Abgaskaminen ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Dies gilt auch für offene Kamine, soweit sie nicht bereits Gegenstand einer Baugenhemigung (z.B. für ein Wohngebäude) oder der Genehmigungsfreistellung sind. Die Änderung vorhandener Kamine (z.B. Kaminsanierung, Querschnittsveränderung) ist genehmigungsfrei. Jede Feuerstätte für feste oder flüssige Brennstoffe (Holz, Kohle, Heizöl und dgl.) ist unter bestimmten Voraussetzungen an einem eigenen Rauchkamin anzuschließen. Dies gilt für Feuerstätten mit mehr als 50 KW oder wenn dies aus Gründen der Betriebssicherheit wegen der Art der Feuerstätte oder der Art der Feuerstätte oder der Art der Zuluftführung erforderlich ist (z.B. Heizkessel, offene Kamine, Feuerstätten mit direkter Zuluft vom Freien) oder wenn die Rauchgase den Kamin stärker beanspruchen (z.B. Grill-, Räucher- oder Trocknungsanlagen). In anderen Fällen dürfen bis zu 3 Feuerstätten an einem gemeinsamen Rauchkamin angeschloßen werden, wenn der Kamin hierfür geeignet ist und keine Gefahren oder vermeidbaren Belästigungen zu befürchten sind. Bei Fragen hierzu sollte man unbedingt den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister zu Rate ziehen, weil er als Fachmann beurteilen kann, was im Einzelfall erlaubt ist. Dies gilt grundsätzlich für alle mit Kaminen und Feuerstätten zusammenhängende Fragen und Problemen, wie z.B. Zahl und Lage der Kamine, Kaminquerschnitt, Kaminhöhe, Reinigungs- und Austrittsöffnungen usw. Kamine sollen möglichst in Firstnähe austreten. Auf Gebäude mit harter Bedachung (z.B. Ton- oder Betonziegel) muß die Kaminmündung den First um mindestens 50 cm überragen oder mindestens 1,5 m von der Dachfläche entfernt sein. Bei weicher Bedachung muß der Kamin am First austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen. Kaminmündungen von offenen Kaminen und Feuerstätten für Festbrennstoffe bis 50 KW Nennwärmeleistung müssen die Oberkante der im Umkreis von 15 m vorhandene Öffnungen ins Freie (Fenster, Türen, Lüftungsöffnungen) um mindestens 1 m überragen. Der Umkreis vergrößert sich bei Leistungen über 50 KW um 2 m je angefangene 50 KW bis zu maximal 40 m.Beispiel: Eine Feuerstätte mit 320 KW erfordert einen Umkreis von 27 m (15 m + 12 m). Andere Anforderungen bestehen bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (Heizöl, Erdgas, Flüssiggas). Hier beträgt der Umkreis 8 m (bis zu 50 KW). Bei Leistungen über 50 KW bis maximal 40 m. In unserem Beispiel mit 320 KW würde sich im Umkreis von 14m (8m + 6m) errechnen. Diese Regelungen gehören zu den nachbarschützenden Vorschriften.Sie sollen verhindern, daß für die Nachbarn unzumutbare Belästigungen (Rauch, Ruß) entstehen.

Rechtsbehelfe Jede förmliche Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde mit Ausnahme der Anordnung über die sofortige Vollziehung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt.Beispiele: Versagung der Baugenehmigung oder des Vorbescheids, Erteilung der Baugenehmigung an den Nachbarn, Baueinstellungsverfügung, Beseitigungsanordnung, Nutzungsuntersagung usw.Wer sich durch einen Verwaltungsakt beschwert (benachteiligt) fühlt und die Verletzung seiner öffentlichen Rechte geltend macht, kann den Rechtsweg beschreiten. Bei nachbarrechtlichen Rechtsbehelfen besteht ein Rechtsschutzinteresse vor allem, wenn nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Hinweis: Die Erklärung der Gemeinde, das Genehmigungsverfahren durchführen zu lassen s.Genehmigungsfreistellung ist kein Verwaltungsakt und somit auch nicht anfechtbar. Ein Nachbar, der einem Bauvorhaben durch Unterschrift zugestimmt hat, ist nicht befugt, einen Rechtsbehelf einzulegen. Er hat sich durch seine Zustimmung der Rechtsbehelfmöglichkeit begeben, weil die Zustimmung einem Rechtsmittelverzicht gleich kommt s.Nachbarbeteiligung. Der Rechtsweg sieht bei Bausachen wie folgt aus:Es beginnt mit der Einlegung des Widerspruchs, über den die Bezirksregierung, die Regierung von Unterfranken in Würzburg, entscheidet. Gegen den Widerspruchsbescheid kann Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben werden. Die weitere (und normalerweise letzte) Instanz ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München. Nur in besonderen (bedeutenden) Fällen steht der Rechtsweg bis zum Bundesverwaltungsgericht offen. Rechtsbehelfe (Rechtsmittel) haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung d.h., daß von dem angegriffenen Verwaltungsakt (z.B.Baugenehmigung) kein Gebrauch gemacht werden darf, bis abschließend entschieden und der Bescheid unanfechtbar geworden ist.Ausnahme: Bei Wohnbauvorhaben haben Widerspruch und Anfechtungsklagen eines Dritten (Nachbar) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.Der Nachbar hat hier aber die Möglichkeit, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Dieser Antrag muß innerhalb der Rechtsmittelfrist (1 Monat) gestellt werden, sonst ist er unzulässig. Das Verwaltungsgericht gibt einem solchen Antrag dann statt, wenn der Rechtsbehelf (Widerspruch) nach überschlägiger Prüfung Aussicht auf Erfolg hat. Jeder Rechtsbehelf muß form- und fristgerecht eingelegt werden, andernfalls wird er als unzulässig zurückgewiesen, ohne daß die Angelegenheit sachlich oder rechtlich weiter geprüft wird. Form und Frist ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Die übliche Rechtbehelfsfrist beträgt 1 Monat, die übliche Form ist die Schriftform. Besonderheit: Die Anordnung der sofortigen Vollziehungist kein Verwaltungsakt und wird deshalb auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie kann aber mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht angegriffen werden. Gegen die Entscheidung des Verwaltunggerichts ist die Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichthof möglich. Ein Bußgeldbescheids.Ordnungswidrigkeiten kann durch Einspruch angefochten werden. Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen. Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht.