Anhang Obwohl das Umsetzen der neuen Bayerischen Bauordnung bei Bürgern und Behörden, insbesondere auch bei den Entwurfsverfassern, noch erhebliche Probleme bereitet, plant der bayerische Gesetzgeber offenabr schon den 2. Schritt im Rahmen der dreistufigen Baurechtsreform. In dieser zweiten Stufe soll nach dem derzeitigen Kenntnisstand zwischen 3 Arten von Bauvorhaben unterschieden werden: 1. Einfache Bauvorhaben. Das sind Vorhaben, die entweder von der Gehmigung freigestellt werden können oder die im Vereinfachten Genehmigungsverfahren behandelt werden. 2. Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit. Das sind alle Bauvorhaben, die weder (Ziff.1) noch Sonderbauten (Ziff.3) sind. 3. Sonderbauten. Hierzu gehören insbesondere Hochhäuser, Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 m² Geschoßfläche, Versammlungsstätten für mehr als 100 Personen, Krankenanstalten, Altenheime, Schulen, größere Kindergärten, gewerbliche Anlagen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche und dergleichen Objekte. Die Neugliederung wirkt sich auf die einzelnen Verfahren folgendermaßen au: Das Freistellungsverfahren s. Genehmigungsfreistellung wird auf Wohngebäude mittlerer Höhe ausgedehnt, also auf Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze. Dabei ist eine freiberufliche Nutzung neben der Wohnnutzung unschädlich. Das Freistellungsverfahren ist darüber hinaus auch für ausschließlich freiberuflich genutzte Vorhaben anwendbar, soweit es sich um ein Gebäude geringer Höhe handelt. Das Vereinfachte Genehmigungsverfahren soll auf alle baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind, ausgedehnt werden. Für Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit (Ziff.2) sind die Anforderungen an Wärme- und Schallschutz, Brandschutz und Standsicherheit wie folgt sicherzustellen: a.) Für den Wärme - und Schallschutz durch den Entwurfsverfasser. b.) Für den vorbeugenden Brandschutz (Rettungswege, Brandabschnitte, Feuerlöscheinrichtungen) durch den Entwurfsverfasser mit 10jähriger Berufserfahrung. c.) Für den konstruktiven Brandschutz und die Standsicherheit durch einen Sachverständigen (Prüfingenieur), der vom Bauherrn beauftragt wird und nicht - wie bisher - von der Bauaufsichtsbehörde. Im genehmigungsverfahren für Sonderbauten sollen bestimmte bauaufsichtliche Prüfungen entfallen: a.) Für die Einhaltung der Wärme- und Schallschutzanforderugen soll allein der Entwurfsverfasser verantwortlich sein. b.) Für den vorbeugenden Brandschutz soll ein vom Bauherrn einzuschaltender Sachverständiger die Verantwortung übernehmen. Welche Voraussetzungen dieser mitbringen muß, ist noch nicht abschließend geklärt. Mit der 3. Stufe der Baurechtsreform wird die Planungsrechtliche Genehmigung eingeführt. Bei diesem Verfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauanträge nur noch nach dem Bauplanungsrecht . Die Übereinstimmung des Vorhabens mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften wie Abstandsflächen, Baugestaltung, Brandschutz usw. wird nicht mehr von der Baubehörde dann nicht mehr geprüft. Voraussetzung für diese Vereinfachungist, daß die Bauvorlage von einem besonders qualifizierten Entwurfsverfasser unterschrieben sind. Näheres hierzu regelt eine (neue) Rechtsverordnung. Darin wird festgesetzt, welche Anforderungen ein solcher Entwurfverfasser erfüllen muß.