Bauliche Anlagen
Dieser Begriff gehört zu den wichtigsten im öffentlichen Baurecht, denn die baurechtlichen Vorschriften erstrecken sich auf alle bauliche Anlagen mit Ausnahme von öffentlichen Verkehrsanlagen, Leitungen ausserhalb von Gebäuden, Krananlagen und Gerüsten.
Bauliche Anlagen sind Anlagen, die mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt sind, also alle Arten von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Einfriedigungen, Stützmauern, Terassen, Masten, Pergolen, Überdachungen usw. Darüber hinaus gelten auch Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden wie z.B. Verkaufswagen, die wiederholt am gleichen Standort aufgestellt werden oder Wohnwagen, die längere Zeit auf einem Grundstück abgestellt werden, als bauliche Anlagen. Abgrabungen und Aufschüttungen einschliesslich Steinbrüche, Sand-. Lehm- und Kiesgruben, Abstell-, Ausstellungs- und Lagerplätze, Campingplätze und Wochenendplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge gelten ebenfalls als bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung.
Zur Frage, inwieweit die Errichtung oder Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen einer Baugenehmigung bedarf, wird auf die Begriffe `Genehmigungspflicht`, `Genehmigungsfreie Vorhaben` und `Genehmigungsfreistellung` sowie auf die Einzelbegriffe wie z.B. `Terassen`, `Pergolen`, `Wintergärten`, `Lagerplätze` usw. hingewiesen.


Baulinien
Wie Baugrenzen, so bestimmem auch die Baulinien im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die überbaubaren Grundstücksflächen. Der Unterschied zwischen Baulinien und Baugrenze [s.dort] liegt darin, dass die Baulinie eine zwingende Linie ist, d.h., es muss genau auf dieser vorgegebenen Linie gebaut werden. In farbig angelegten Bebauungsplänen sind Baulinien mit roter Farbe dargestellt [Baugrenzen: blau].


Baumassenzahl
Sie gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind [s.`Mass der baulichen Nutzung`].


Bauordnungsrecht
Das öffentliche Baurecht gliedert sich in das Bauplanungsrecht [s.dort] und Bauordnungsrecht [s. Übersicht `Baurecht`]. Das Bauordnungsrecht regelt vor allem, wie gebaut werden darf und enthält zahlreiche Anforderungen wie z.B, über Abstandsflächen, Standsicherheit, Baugestaltung, Brandschutz usw.
Rechtsgrundlagen für das Bauordnungsrecht sind die landesrechtlichen Vorschriften, also insbesondere die Bayerische Bauordnung und daneben Vollzugsvorschriften und Verordnungen wie die Bauvorlagenverordnung, die Garagenverordnung, die Feuerungsanlagenverordnung u.a.


Baupläne
S.`Bauvorlagen`.


Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht ist, wie das Bauordnungsrecht, eines der beiden Hauptgebiete innerhalb des öffentlichen Baurechts. Das Bauplanungrecht regelt in erster Linie, wo gebaut werden darf. Aber es enthält auch Regelungen zur Frage, wie gebaut werden darf, und zwar durch die Festsetzungen in Bebauungsplänen. Die Bauleitplanung [s.dort] ist Bestandteil des Bauplanungsrechts.
Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des Bundes, also vor allem Baugesetzbuch und daneben andere Rechtsvorschriften wie die Baunutzungsverordnung oder die Planzeichenverordnung. Die Festsetzungem in Bebauungsplänen sind zwar kein unmittelbares Bundesrecht, gründen sich aber darauf.


Baustelle
Bei der Einrichtung einer Baustelle, ist zu beachten, dass keine Gefahren, vermeidbare Belästigungen [übermässiger Lärm oder Staub z.B.] entstehen. Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungseinrichtungen [Wasser-, Kanal-, Strom-, Gasleitungen], Meldeeinrichtungen [Telefonkabel] und Grenzzeichen sind zu schützen und- soweit notwendig- zugänglich zu halten.
Das Einrichten der Baustelle ist baugenehmigungsfrei [s.auch `Bauarbeiten`].


Bautafel
Während der Ausführung von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist an der Baustelle die Bautafel, die Baugenehmigung beiliegt, dauerhaft und von der Strasse aus sichtbar anzubringen. Das Nichtbeachten stellt eine Ordnungswidrigkeite dar. Im Freistellungsverfahren ist die Anbringung einer Bautafel nicht vorgeschrieben.


Bautechniker
S.`Bauvorlagenberechtigung` und `Zusatzqualifikation`.


Bautechnische Nachweise
Hierunter versteht man die Nachweise über Standsicherheit, Wärme- und Schallschutz und baulichen Brandschutz.
Grundsätzlich muss jeder Bauherr für alle wichtigen tragende Bauteile einen Standsicherheitsnachweis [s.dort] erstellen lassen. Bei statisch einfachen Bauvorhaben ist dies nicht notwendig, also z.B. für Gebäude mit kleinen Wandöffnungen [Türen, Fenster], geringen Stützweiten, sicheren Untergrundverhältnissen bestimmten Dachstühlen [z.B. einfache Satteldachkonstruktionen in zimmermannsmässiger Ausführung]. Bei der Beurteilung, was als statisch einfach angesehen werden kann, kommt es auf den Einzelfall an. Deshalb sollte man sich diesbezüglich beim Bauamt [Kreisbaumeister] befragen, denn letzendlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtmässigen Ermessen, ob ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist oder nicht.
Unabhängig von der Frage, wann die Verpflichtung zum Erstellen eines Standsicherheitsnachweis besteht, ist es für den Bauherrn und den Entwurfsverfasser wichtig zu wissen, in welchen Fällen der Standsicherheitsnachweis der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden muss. Man unterscheidet hier zwischen folgenden Verfahrensweisen:
Im Freistellungsverfahren [s.`Genehmigungsfreistellung`] müssen die bautechnischen Nachweise vor Baubeginn von einem hierfür qualifizierten Entwurfsverfasser [Architekt, Bauingenieur oder ein eingeschränkt Bauvorlageberechtigter mit Zusatzqualifikation - s.`Zusatzqualifikation`] erstellt sein. Sie brauchen der Bauaufsichtsbehörde nicht vorgelegt werden. Wenn tragende Bauteile auf einer Tiefgarage abgefangen werden, muss der Bauherr den Standsicherheitsnachweis von einem Prüfingenieur oder einem Prüfamt für Baustatik prüfen lassen. Auch in diesem Fall ist die Bauaufsichtsbehörde nicht beteiligt.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren [s.dort] müssen die bautechnische Nachweise der Bauaufsichtsbehörde ebenfalls nicht vorgelegt werden. Im Einzelfall kann aber die Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Bauherrn die Prüfung des Standsicherheitsnachweises anordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Konstruktion, des Baugrunds, des Grundwassers oder besonderer Werkstoffe erforderlich erscheint. Auch in diesem Fall muss der Bauherr die Prüfung durch den Prüfingenieut bzw. das Prüfamt selbst in Auftrag geben.
Im normalen Baugenehmigungsverfahren sind die bautechnische Nachweise immer dann vorzulegen, wenn diese es verlangt. Der Bauherr sollte deshalb entweder sich frühzeitig beim Bauamt befragen oder einfach abwarten, ob die Unterlagen angefordert werden [s.hierzu auch `Standsicherheitsnachweis` und `Wärmeschutznachweis`].


January 2003