Bauliche Anlagen
Dieser Begriff gehört zu den wichtigsten im öffentlichen Baurecht,
denn die baurechtlichen Vorschriften erstrecken sich auf alle bauliche
Anlagen mit Ausnahme von öffentlichen Verkehrsanlagen, Leitungen ausserhalb
von Gebäuden, Krananlagen und Gerüsten.
Bauliche Anlagen sind Anlagen, die mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten
hergestellt sind, also alle Arten von Gebäuden und Gebäudeteilen
sowie Einfriedigungen, Stützmauern, Terassen, Masten, Pergolen, Überdachungen
usw. Darüber hinaus gelten auch Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck
dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden wie z.B.
Verkaufswagen, die wiederholt am gleichen Standort aufgestellt werden oder
Wohnwagen, die längere Zeit auf einem Grundstück abgestellt werden,
als bauliche Anlagen. Abgrabungen und Aufschüttungen einschliesslich
Steinbrüche, Sand-. Lehm- und Kiesgruben, Abstell-, Ausstellungs-
und Lagerplätze, Campingplätze und Wochenendplätze und Stellplätze
für Kraftfahrzeuge gelten ebenfalls als bauliche Anlagen im Sinne
der Bayerischen Bauordnung.
Zur Frage, inwieweit die Errichtung oder Änderung oder die Nutzungsänderung
von baulichen Anlagen einer Baugenehmigung bedarf, wird auf die Begriffe
`Genehmigungspflicht`, `Genehmigungsfreie Vorhaben` und `Genehmigungsfreistellung`
sowie auf die Einzelbegriffe wie z.B. `Terassen`, `Pergolen`, `Wintergärten`,
`Lagerplätze` usw. hingewiesen.
Baulinien
Wie Baugrenzen, so bestimmem auch die Baulinien im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes die überbaubaren Grundstücksflächen. Der
Unterschied zwischen Baulinien und Baugrenze [s.dort] liegt darin, dass
die Baulinie eine zwingende Linie ist, d.h., es muss genau auf dieser vorgegebenen
Linie gebaut werden. In farbig angelegten Bebauungsplänen sind Baulinien
mit roter Farbe dargestellt [Baugrenzen: blau].
Baumassenzahl
Sie gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche
zulässig sind [s.`Mass der baulichen Nutzung`].
Bauordnungsrecht
Das öffentliche Baurecht gliedert sich in das Bauplanungsrecht [s.dort]
und Bauordnungsrecht [s. Übersicht `Baurecht`]. Das Bauordnungsrecht
regelt vor allem, wie gebaut werden darf und enthält zahlreiche Anforderungen
wie z.B, über Abstandsflächen, Standsicherheit, Baugestaltung,
Brandschutz usw.
Rechtsgrundlagen für das Bauordnungsrecht sind die landesrechtlichen
Vorschriften, also insbesondere die Bayerische Bauordnung und daneben Vollzugsvorschriften
und Verordnungen wie die Bauvorlagenverordnung, die Garagenverordnung,
die Feuerungsanlagenverordnung u.a.
Baupläne
S.`Bauvorlagen`.
Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht ist, wie das Bauordnungsrecht, eines der beiden Hauptgebiete
innerhalb des öffentlichen Baurechts. Das Bauplanungrecht regelt in
erster Linie, wo gebaut werden darf. Aber es enthält auch Regelungen
zur Frage, wie gebaut werden darf, und zwar durch die Festsetzungen in
Bebauungsplänen. Die Bauleitplanung [s.dort] ist Bestandteil des Bauplanungsrechts.
Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des Bundes, also vor allem Baugesetzbuch
und daneben andere Rechtsvorschriften wie die Baunutzungsverordnung oder
die Planzeichenverordnung. Die Festsetzungem in Bebauungsplänen sind
zwar kein unmittelbares Bundesrecht, gründen sich aber darauf.
Baustelle
Bei der Einrichtung einer Baustelle, ist zu beachten, dass keine Gefahren,
vermeidbare Belästigungen [übermässiger Lärm oder Staub
z.B.] entstehen. Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungseinrichtungen
[Wasser-, Kanal-, Strom-, Gasleitungen], Meldeeinrichtungen [Telefonkabel]
und Grenzzeichen sind zu schützen und- soweit notwendig- zugänglich
zu halten.
Das Einrichten der Baustelle ist baugenehmigungsfrei [s.auch `Bauarbeiten`].
Bautafel
Während der Ausführung von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben
ist an der Baustelle die Bautafel, die Baugenehmigung beiliegt, dauerhaft
und von der Strasse aus sichtbar anzubringen. Das Nichtbeachten stellt
eine Ordnungswidrigkeite dar. Im Freistellungsverfahren ist die Anbringung
einer Bautafel nicht vorgeschrieben.
Bautechniker
S.`Bauvorlagenberechtigung` und `Zusatzqualifikation`.
Bautechnische Nachweise
Hierunter versteht man die Nachweise über Standsicherheit, Wärme-
und Schallschutz und baulichen Brandschutz.
Grundsätzlich muss jeder Bauherr für alle wichtigen tragende
Bauteile einen Standsicherheitsnachweis [s.dort] erstellen lassen. Bei
statisch einfachen Bauvorhaben ist dies nicht notwendig, also z.B. für
Gebäude mit kleinen Wandöffnungen [Türen, Fenster], geringen
Stützweiten, sicheren Untergrundverhältnissen bestimmten Dachstühlen
[z.B. einfache Satteldachkonstruktionen in zimmermannsmässiger Ausführung].
Bei der Beurteilung, was als statisch einfach angesehen werden kann, kommt
es auf den Einzelfall an. Deshalb sollte man sich diesbezüglich beim
Bauamt [Kreisbaumeister] befragen, denn letzendlich entscheidet die Bauaufsichtsbehörde
nach pflichtmässigen Ermessen, ob ein Standsicherheitsnachweis erforderlich
ist oder nicht.
Unabhängig von der Frage, wann die Verpflichtung zum Erstellen eines
Standsicherheitsnachweis besteht, ist es für den Bauherrn und den
Entwurfsverfasser wichtig zu wissen, in welchen Fällen der Standsicherheitsnachweis
der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden muss. Man unterscheidet hier
zwischen folgenden Verfahrensweisen:
Im Freistellungsverfahren [s.`Genehmigungsfreistellung`] müssen die
bautechnischen Nachweise vor Baubeginn von einem hierfür qualifizierten
Entwurfsverfasser [Architekt, Bauingenieur oder ein eingeschränkt
Bauvorlageberechtigter mit Zusatzqualifikation - s.`Zusatzqualifikation`]
erstellt sein. Sie brauchen der Bauaufsichtsbehörde nicht vorgelegt
werden. Wenn tragende Bauteile auf einer Tiefgarage abgefangen werden,
muss der Bauherr den Standsicherheitsnachweis von einem Prüfingenieur
oder einem Prüfamt für Baustatik prüfen lassen. Auch in
diesem Fall ist die Bauaufsichtsbehörde nicht beteiligt.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren [s.dort] müssen die bautechnische
Nachweise der Bauaufsichtsbehörde ebenfalls nicht vorgelegt werden.
Im Einzelfall kann aber die Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem
Bauherrn die Prüfung des Standsicherheitsnachweises anordnen, wenn
dies wegen der Schwierigkeit der Konstruktion, des Baugrunds, des Grundwassers
oder besonderer Werkstoffe erforderlich erscheint. Auch in diesem Fall
muss der Bauherr die Prüfung durch den Prüfingenieut bzw. das
Prüfamt selbst in Auftrag geben.
Im normalen Baugenehmigungsverfahren sind die bautechnische Nachweise immer
dann vorzulegen, wenn diese es verlangt. Der Bauherr sollte deshalb entweder
sich frühzeitig beim Bauamt befragen oder einfach abwarten, ob die
Unterlagen angefordert werden [s.hierzu auch `Standsicherheitsnachweis`
und `Wärmeschutznachweis`].
January 2003