Bauüberwachung
Die früher vorgeschriebene Rohbau- und Schlussabnahme ist bereits
1982 entfallen. Es liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie
Baubesichtigung durchführt oder nicht.
In der Praxis führen Baukontrolleure zu drei verschiedenen Zeitpunkten
Bau- bzw. Ortsbesichtungen durch: Vor Baubeginn wegen der Abnahme des Schnurgerüsts,
vor Fertigstellung des Rohbaus und vor der abschliessenden Fertigstellung
[s.`Anzeigen`]. Bei einfachen Bauvorhaben wird auf die Rohbaubesichtigung
verzichtet. Sie entfällt auch bei bestimmten Vorhaben [z.B. Werbeanlagen,
Nutzungsänderungen, Einfriedigungen, Fassadenänderungen]. Im
Freistellungsverfahren [s.`Genehmigungsfreistellung] und im vereinfachten
Genehmigungsverfahren wird keine Rohbaubesichtigung durchgeführt,
es sei denn, es besteht ein besonderer Anlass [z.B. Nachbarbeschwerde]
zu einer Baubesichtigung.
Die Schnurgerüstabnahme erfolgt nur dann, wenn dies in der Baugenehmigung
verlangt ist. Sie muss in diesem Fall vom Bauherrn oder vom Bauunternehmer
beim Bauamt beantragt werden, wobei eine telefonische Terminabsprache zweckmässig
ist. Wird dies versäumt, können Bauherr und Unternehmer mit Bussgeld
belegt und die Bauarbeiten eingestellt werden. Bei der Genehmigungsfreistellung
entfällt die Schnurgerüstabnahme bzw. wird sie nur auf Antrag
des Bauherrn oder des Unternehmens durchgeführt. Sie ist dann gebührenpflichtig,
während sie im Baugenehmigungsverfahren gebührenfrei ist.
Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit
Bauvoranfrage
S.`Vorbescheid`
Bauvorlagenberechtigung
Bauvorlagen für die genehmigungspflichtige Errichtung oder Änderung
von Genäuden müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser
unterschrieben sein.Das gleiche gilt für Bauvorlagen, die im Freistellungsverfahren
behandelt werden [s.`Genehmigungsfreistellung`]. Nachdem die Vorschrift
über die Bauvorlageberechtigung nur Gebäude betrifft, dürfen
andere bauliche Anlagen [z.B. Einfriedigungen, Werbeanlagen] von Entwurfverfassern
unterschrieben sein, die nicht bauvorlageberechtigt sind. Auch für
Nutzungsänderungen gelte die Regelungen über die Bauvorlageberechtigung
nicht.
Die Bayerische Bauordnung unterscheidet zwischen uneingeschränkter
und eingeschränkter Bauvorlagenberechtigung.
Uneingeschränkt sind Architekten, die in der Architektenliste der
Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind und Ingenieure, die in der
Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure der Bayerischen Architektenkammer-Bau
eingetragen sind.
Eingeschränkt bauvorlageberecjtigt sind die Hochschulabsolventen der
Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die staatlich
geprüften Bautechniker und die Handwerkmeister des Bau- und Zimmereefachs.
Wer eingeschränkt bauvorlageberechtigt ist, darf nur die Bauvorlagen
für bestimmte Bauvorhaben unterschreiben, und zwar für:
1.Wohngebäude mit max. drei Wohnungen [Einzel- und Doppelhäuser],
wenn die dritte Wohnung in der ersten Ebene des Dachgeschosses liegt,
2.eingeschossige, gewerblich genutzte Gebäude bis zu 250 m2 Grundfläche
und bis zu 12 m Stützweite,
3.landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu 2 Vollgeschossen,
4.Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche [Kleingaragen],
5.Behelfsbauten und Nebengebäude,
6.Gewächshäuser,
7.einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden.
Bauvorlageberechtigt sind auf ihren Fachbereich bezogen z.B. Innenarchitekten
[vorwiegend für Änderungen im Gebäudeinneren ohne wesentliche
bauliche Änderungen] und Landschaftsarchitekten für die Erstellung
von Landschafts-, Grünordnungs- und Freiflächengestaltungsplänen.
Unternehmen [z.B. Bauunternehmen, Zimmerei] gelten ebenfalls als bauvorlageberechtigt,
wenn die Bauvorlagen unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten aufgestellt
werden und dessen Name auf den Bauvorlagen angegeben wird.
Der Nachweis über die Bauvorlageberechtigung wird beim ersten Einreichen
von Bauvorlagen erbracht durch Vorlage eines ausgefüllten Formblattes
und das jeweilige Nachweisdokument wie z.B. Bescheinigung der Bayer. Architektenkammer
oder der Ingenieurkammer-Bau, Prüfzeugnis [Bautechniker], Meisterbrief
[Handwerkmeister].
Das Formblatt für die persönlichen Daten ist bei der Bauaufsichtsbehörde
zu erhalten. Jeder Entwurfsverfasser, der den Nachweis seiner Bauvorlagenberechtigung
erbracht hat, wird entweder in die Liste der Bauvorlagenberechtigten [früher]
eingetragen oder mit Hilfe der EDV erfasst, so dass für weitere Baueingaben
kein erneuter Nachweis erbracht werden muss,
Bauvorlagen
Hinsichtlich der für ein Bauvorhaben erforderlichen Bauvorlagen gibt
es unterschiedliche Regelungen für das Baugenehmigungsverfahren, für
die Genehmigungsfreistellung und für Werbeanlagen. Für `Abbruchverfahren`
und für den `Vorbescheid` bitte unter diesen Begriffen nachlesen,
denn auch hierfür gibt es gesonderte Regelungen.
Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben sind neben den Bauantrag [s.dort]
folgende Bauvorlagen einzureichen:
1.Ein Auszug aus dem Katasterkartenwerk [amtlicher Lageplan], im Maßstab
1:1000, nicht älter als ein halbes Jahr.
2.Der vom Entwurfsverfasser auf einer Ablichtung des amtlichen Lageplans
zu fertigenden Lageplan mit Darstellung und Bemassung des Bauvorhabens,
Darstellung der Abstandsflächen, der Baugrenzen und Baulinien, der
Nachbarbebauung, der Stellplätze usw, in vierfacher Ausfertigung.
Im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit empfielt es sich, den
Abstandsflächen- und Stellplatznachweis auf einen eigenen Lageplan
zu erbringen.
3.Die Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 in dreifacher Ausfertigung.
Hierzu gehören vor allem die Grundrisse mit Angaben der vorgesehenen
Nutzung, die Gebäudeschnitte mit Angabe der Geschoss- und Raumhöhen,
der Treppen sowie des vorhandenen und zukünftigen Geländeverlaufs
und die Ansichten mit Darstellung des Geländes sowie gegebenfalls
der anschliessenden Gebäude.
4.Die Baubeschreibung, die den im Handel erhältlichem Bauplanmappen
beiliegt und vom Entwurfverfasser sorgfältig auszufüllen ist
in dreifacher Ausfertigung. Dazu gehören auch die Berechnungen der
Wohnfläche, der Nutzfläche, des umbauten Raumes und der Baukosten
[ebenfalls dreifach].
5.Die Nachweise der Standsicherheit, des Wärme- und Schallschutzes
und des Brandschutzes, wenn diese Unterlagen von der Bauaufsichtsbehörde
angefordert werden, in zweifacher Ausfertigung. Nähere Ausführungen
hierzu s. `Standsicherheitsnachweis`, `Bautechnische Nachweise`, `Wärmebedarfsausweis`
und `Wärmeschutznachweis`.
6.Die Angaben über die Grundstücksentwässerung und die Wasserversorgung
[dreifach].
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind nur die Ziffern 1 bis 3 genannten
Unterlagen zusammen mit dem Antrag auf Genehmigungsfreistellung inzureichen.
Für Werbeanlagen reichen in der Regel der amtliche und die drei gefertigten
Lagpläne, die zeichnerische Darstellung der Werbeanlagen und eine
Beschreibung [jeweils dreifach] aus. Soweit notwendig, kann die Bauaufsichtsbehörde
einen Standsicherheitsnachweis für die Werbeanlage und ein Foto von
der Umgebung des beantragten Standortes verlangen.In der Praxis wird ein
Standsicherheitsnachweis für Werbeanlagen sehr selten gefordert, hingegen
ist ein Foto von der Umgebung oft hilfreich und erspart vielfach eine Ortsansicht,
wodurch das Verfahren beschleunigt wird.
January 2003