Bauüberwachung
Die früher vorgeschriebene Rohbau- und Schlussabnahme ist bereits 1982 entfallen. Es liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie Baubesichtigung durchführt oder nicht.
In der Praxis führen Baukontrolleure zu drei verschiedenen Zeitpunkten Bau- bzw. Ortsbesichtungen durch: Vor Baubeginn wegen der Abnahme des Schnurgerüsts, vor Fertigstellung des Rohbaus und vor der abschliessenden Fertigstellung [s.`Anzeigen`]. Bei einfachen Bauvorhaben wird auf die Rohbaubesichtigung verzichtet. Sie entfällt auch bei bestimmten Vorhaben [z.B. Werbeanlagen, Nutzungsänderungen, Einfriedigungen, Fassadenänderungen]. Im Freistellungsverfahren [s.`Genehmigungsfreistellung] und im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird keine Rohbaubesichtigung durchgeführt, es sei denn, es besteht ein besonderer Anlass [z.B. Nachbarbeschwerde] zu einer Baubesichtigung.
Die Schnurgerüstabnahme erfolgt nur dann, wenn dies in der Baugenehmigung verlangt ist. Sie muss in diesem Fall vom Bauherrn oder vom Bauunternehmer beim Bauamt beantragt werden, wobei eine telefonische Terminabsprache zweckmässig ist. Wird dies versäumt, können Bauherr und Unternehmer mit Bussgeld belegt und die Bauarbeiten eingestellt werden. Bei der Genehmigungsfreistellung entfällt die Schnurgerüstabnahme bzw. wird sie nur auf Antrag des Bauherrn oder des Unternehmens durchgeführt. Sie ist dann gebührenpflichtig, während sie im Baugenehmigungsverfahren gebührenfrei ist.


Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit


Bauvoranfrage

S.`Vorbescheid`


Bauvorlagenberechtigung
Bauvorlagen für die genehmigungspflichtige Errichtung oder Änderung von Genäuden müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.Das gleiche gilt für Bauvorlagen, die im Freistellungsverfahren behandelt werden [s.`Genehmigungsfreistellung`]. Nachdem die Vorschrift über die Bauvorlageberechtigung nur Gebäude betrifft, dürfen andere bauliche Anlagen [z.B. Einfriedigungen, Werbeanlagen] von Entwurfverfassern unterschrieben sein, die nicht bauvorlageberechtigt sind. Auch für Nutzungsänderungen gelte die Regelungen über die Bauvorlageberechtigung nicht.
Die Bayerische Bauordnung unterscheidet zwischen uneingeschränkter und eingeschränkter Bauvorlagenberechtigung.
Uneingeschränkt sind Architekten, die in der Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind und Ingenieure, die in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure der Bayerischen Architektenkammer-Bau eingetragen sind.
Eingeschränkt bauvorlageberecjtigt sind die Hochschulabsolventen der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die staatlich geprüften Bautechniker und die Handwerkmeister des Bau- und Zimmereefachs.
Wer eingeschränkt bauvorlageberechtigt ist, darf nur die Bauvorlagen für bestimmte Bauvorhaben unterschreiben, und zwar für:
1.Wohngebäude mit max. drei Wohnungen [Einzel- und Doppelhäuser], wenn die dritte Wohnung in der ersten Ebene des Dachgeschosses liegt,
2.eingeschossige, gewerblich genutzte Gebäude bis zu 250 m2 Grundfläche und bis zu 12 m Stützweite,
3.landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu 2 Vollgeschossen,
4.Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche [Kleingaragen],
5.Behelfsbauten und Nebengebäude,
6.Gewächshäuser,
7.einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden.
Bauvorlageberechtigt sind auf ihren Fachbereich bezogen z.B. Innenarchitekten [vorwiegend für Änderungen im Gebäudeinneren ohne wesentliche bauliche Änderungen] und Landschaftsarchitekten für die Erstellung von Landschafts-, Grünordnungs- und Freiflächengestaltungsplänen.
Unternehmen [z.B. Bauunternehmen, Zimmerei] gelten ebenfalls als bauvorlageberechtigt, wenn die Bauvorlagen unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten aufgestellt werden und dessen Name auf den Bauvorlagen angegeben wird.
Der Nachweis über die Bauvorlageberechtigung wird beim ersten Einreichen von Bauvorlagen erbracht durch Vorlage eines ausgefüllten Formblattes und das jeweilige Nachweisdokument wie z.B. Bescheinigung der Bayer. Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau, Prüfzeugnis [Bautechniker], Meisterbrief [Handwerkmeister].
Das Formblatt für die persönlichen Daten ist bei der Bauaufsichtsbehörde zu erhalten. Jeder Entwurfsverfasser, der den Nachweis seiner Bauvorlagenberechtigung erbracht hat, wird entweder in die Liste der Bauvorlagenberechtigten [früher] eingetragen oder mit Hilfe der EDV erfasst, so dass für weitere Baueingaben kein erneuter Nachweis erbracht werden muss,


Bauvorlagen
Hinsichtlich der für ein Bauvorhaben erforderlichen Bauvorlagen gibt es unterschiedliche Regelungen für das Baugenehmigungsverfahren, für die Genehmigungsfreistellung und für Werbeanlagen. Für `Abbruchverfahren` und für den `Vorbescheid` bitte unter diesen Begriffen nachlesen, denn auch hierfür gibt es gesonderte Regelungen.
Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben sind neben den Bauantrag [s.dort] folgende Bauvorlagen einzureichen:
1.Ein Auszug aus dem Katasterkartenwerk [amtlicher Lageplan], im Maßstab 1:1000, nicht älter als ein halbes Jahr.
2.Der vom Entwurfsverfasser auf einer Ablichtung des amtlichen Lageplans zu fertigenden Lageplan mit Darstellung und Bemassung des Bauvorhabens, Darstellung der Abstandsflächen, der Baugrenzen und Baulinien, der Nachbarbebauung, der Stellplätze usw, in vierfacher Ausfertigung. Im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit empfielt es sich, den Abstandsflächen- und Stellplatznachweis auf einen eigenen Lageplan zu erbringen.
3.Die Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 in dreifacher Ausfertigung. Hierzu gehören vor allem die Grundrisse mit Angaben der vorgesehenen Nutzung, die Gebäudeschnitte mit Angabe der Geschoss- und Raumhöhen, der Treppen sowie des vorhandenen und zukünftigen Geländeverlaufs und die Ansichten mit Darstellung des Geländes sowie gegebenfalls der anschliessenden Gebäude.
4.Die Baubeschreibung, die den im Handel erhältlichem Bauplanmappen beiliegt und vom Entwurfverfasser sorgfältig auszufüllen ist in dreifacher Ausfertigung. Dazu gehören auch die Berechnungen der Wohnfläche, der Nutzfläche, des umbauten Raumes und der Baukosten [ebenfalls dreifach].
5.Die Nachweise der Standsicherheit, des Wärme- und Schallschutzes und des Brandschutzes, wenn diese Unterlagen von der Bauaufsichtsbehörde angefordert werden, in zweifacher Ausfertigung. Nähere Ausführungen hierzu s. `Standsicherheitsnachweis`, `Bautechnische Nachweise`, `Wärmebedarfsausweis` und `Wärmeschutznachweis`.
6.Die Angaben über die Grundstücksentwässerung und die Wasserversorgung [dreifach].
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind nur die Ziffern 1 bis 3 genannten Unterlagen zusammen mit dem Antrag auf Genehmigungsfreistellung inzureichen.
Für Werbeanlagen reichen in der Regel der amtliche und die drei gefertigten Lagpläne, die zeichnerische Darstellung der Werbeanlagen und eine Beschreibung [jeweils dreifach] aus. Soweit notwendig, kann die Bauaufsichtsbehörde einen Standsicherheitsnachweis für die Werbeanlage und ein Foto von der Umgebung des beantragten Standortes verlangen.In der Praxis wird ein Standsicherheitsnachweis für Werbeanlagen sehr selten gefordert, hingegen ist ein Foto von der Umgebung oft hilfreich und erspart vielfach eine Ortsansicht, wodurch das Verfahren beschleunigt wird.







January 2003