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Örtliche Bauvorschriften
Die Gemeinden haben nach der Bayerischen Bauordnung die Möglichkeit, durch Satzungen örtliche Bauvorschriften zu erlassen wie z.B. Satzungen über die Gestaltung von baulichen Anlagen und Werbeanlagen, über die Gestaltung und Ausstattung von Kinderspielplätzen, über die Herstellung, Gestaltung, Zahl und Ablösebeträge von Stellplätzen, über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen, über die Erhaltung oder Pflanzung von Bäumen und Sträuchern usw. Diese Satzungen können bewehrt werden, d.h., daß Verstöße gegen einzelne Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht werden.
Auch in ihren Bebauungsplänen können die Gemeinden örtliche Bauvorschriften erlassen.


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