o_1.htm
Offene Bauweise
S.Bauweisen
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten,
die mit Geldbuße bis zu 1 Million Mark bedroht sind. Bei widerrechtlicher
Beseitigung eines Baudenkmals beträgt die Höchstgrenze der Geldbuße
500.000 Mark .
Die häufigsten baurechtlichen Verstöße sind Bauen ohne
erforderliche Baugenehmigung und genehmigungsabweichende Bauarbeiten.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Verstöße gegen das Baurecht
so rasch wie möglich und mit empfindlichen Geldbußen geahndet
werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil des Betroffenen
(z.B.Miete für eine nicht genehmigte Lagerhalle) übersteigen
und eine abschreckende Wirkung, sowohl für den ´Täter´
als auch für mögliche ´Nachahmer´ haben. Sie dient
damit nicht nur der Ahndung (´Bestrafung´) sondern soll insgesamt
der Schwarzbautätigkeit entgegenwirken. Zugleich soll sichergestellt
werden, daß jemand, der gegen das Baurecht verstößt, keine
Vorteile gegenüber dem gesetzestreuen Bürger erlangt. Unabhängig
von der Geldbuße muß daher grundsätzlich ein Bauantrag
nachgereicht werden. Ist der Schwarzbau nicht genehmigungsfsähig,
folgt in aller Regel eine Beseitigungsanordnung. Dies verlangt das öffentliche
Interesse an baurechtmäßigen Zuständen.
Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, erhält der Betroffene
rechtliches Gehör. Die Höhe der Geldbuße hängt
vor allem von der Bedeutung der Angelegenheit und den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Betroffenen ab. Beim Bauen ohne Baugenehmigung
werden in der Regel Geldbußen ab 500 Mark verhängt, beim genehmigungsabweichenden
Bauen ab 200 Mark, immer vorausgesetzt, es handelt sich um Fälle
von geringer Bedeutung und eine nachträgliche Gebehmigung ist rechtlich
möglich. Bei bedeutenderen Fällen kommen mehrere Tausend Mark
in Betracht. Zur Geldbuße kommen noch Gebühren von 5% der Geldbuße
(mindestens 20 Mark) sowie die Portoauslagen hinzu.Beispiel: Geldbuße
4.000 Mark, Gebühr 200 Mark natuerlich jetzt Euro, Portoauslagen 5,20 Mark (z.Zt.).
Wegen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid s.Rechtsbehelf.
Ortsabrundungssatzung
Mit einer solchen Satzung können die Gemeinden Grundstücke
am Ortsrand, die bereits zum Außenbereich gehören, zur Bebauung
freigeben, denn durch die Ortsabrundungssatzung werden Außenbereichsgrundstücke
dem Innenbereich zugeordnet. Voraussetzung ist, daß die Satzung städtebauliche
Zielen nicht zuwiderläuft und keine ortsplanerisch verfehlte Entwicklung
eingeleitet oder verfestigt wie dies z.B. bei einer einzeiligen Bebauung
in die freie Landschaft der Fall wäre.
Die Ortsabrundungssatzung soll, wie der Name sagt, die Gemeinde in ortsplanerisch
sinnvoller Weise abrunden und dabei möglichst einen harmonischen Übergang
zur freien Landschaft erzielen. Sie ersetzt aber keinen Bebauungsplan und
kommt deshalb nur für kleinere Beeiche oder für Baulücken
in Betracht. Bei der Aufstellung der Ortsabrundungssatzung werden die betroffenen
Träger der öffentlichen Belange beteiligt. In der Satzung können
Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die maßgebende
Bauweise, Baugrenzen u.a.getroffen werden.
Weiter zu Seite p_1.htm
Copyright © 1997
This Home Page was created by Uwe
Schirber, 24. Juli 2002
Most recent revision , 24. Juli 2002