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Offene Bauweise
S.Bauweisen


Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße bis zu 1 Million Mark bedroht sind. Bei widerrechtlicher Beseitigung eines Baudenkmals beträgt die Höchstgrenze der Geldbuße 500.000 Mark .
Die häufigsten baurechtlichen Verstöße sind Bauen ohne erforderliche Baugenehmigung und genehmigungsabweichende Bauarbeiten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Verstöße gegen das Baurecht so rasch wie möglich und mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil des Betroffenen (z.B.Miete für eine nicht genehmigte Lagerhalle) übersteigen und eine abschreckende Wirkung, sowohl für den ´Täter´ als auch für mögliche ´Nachahmer´ haben. Sie dient damit nicht nur der Ahndung (´Bestrafung´) sondern soll insgesamt der Schwarzbautätigkeit entgegenwirken. Zugleich soll sichergestellt werden, daß jemand, der gegen das Baurecht verstößt, keine Vorteile gegenüber dem gesetzestreuen Bürger erlangt. Unabhängig von der Geldbuße muß daher grundsätzlich ein Bauantrag nachgereicht werden. Ist der Schwarzbau nicht genehmigungsfsähig, folgt in aller Regel eine Beseitigungsanordnung. Dies verlangt das öffentliche Interesse an baurechtmäßigen Zuständen.
Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, erhält der Betroffene rechtliches Gehör. Die Höhe der Geldbuße hängt vor allem von der Bedeutung der Angelegenheit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ab. Beim Bauen ohne Baugenehmigung werden in der Regel Geldbußen ab 500 Mark verhängt, beim genehmigungsabweichenden Bauen ab 200 Mark, immer vorausgesetzt, es handelt sich um Fälle von geringer Bedeutung und eine nachträgliche Gebehmigung ist rechtlich möglich. Bei bedeutenderen Fällen kommen mehrere Tausend Mark in Betracht. Zur Geldbuße kommen noch Gebühren von 5% der Geldbuße (mindestens 20 Mark) sowie die Portoauslagen hinzu.Beispiel: Geldbuße 4.000 Mark, Gebühr 200 Mark natuerlich jetzt Euro, Portoauslagen 5,20 Mark (z.Zt.).
Wegen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid s.Rechtsbehelf.

Ortsabrundungssatzung
Mit einer solchen Satzung können die Gemeinden Grundstücke am Ortsrand, die bereits zum Außenbereich gehören, zur Bebauung freigeben, denn durch die Ortsabrundungssatzung werden Außenbereichsgrundstücke dem Innenbereich zugeordnet. Voraussetzung ist, daß die Satzung städtebauliche Zielen nicht zuwiderläuft und keine ortsplanerisch verfehlte Entwicklung eingeleitet oder verfestigt wie dies z.B. bei einer einzeiligen Bebauung in die freie Landschaft der Fall wäre.
Die Ortsabrundungssatzung soll, wie der Name sagt, die Gemeinde in ortsplanerisch sinnvoller Weise abrunden und dabei möglichst einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft erzielen. Sie ersetzt aber keinen Bebauungsplan und kommt deshalb nur für kleinere Beeiche oder für Baulücken in Betracht. Bei der Aufstellung der Ortsabrundungssatzung werden die betroffenen Träger der öffentlichen Belange beteiligt. In der Satzung können Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die maßgebende Bauweise, Baugrenzen u.a.getroffen werden.

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