Dachaufbauten
Die Errichtung oder Änderung von Dachaufbauten [Dachgauben, Kniestöcke] und von Dacheinschnitten [sog. negative Gauben] ist in der Regel baugenehmigungspflichtig. Genehmigungsfrei sind Dachgauben, wenn sie auf einem Gebäude, das überwiegend dem Wohnen dient, errichtet werden, wenn ausserdem ein Bebauungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift [z.B. Gestaltungssatzung] mit Regelungen über Gauben existiert und wenn wenn die vorgesehenen Gauben diesen Regelungen entsprechen.
Nachdem Gauben das äussere Erscheinungsbild eines Gebäudes erheblich beeinflussen können, werden sie nur zugelassen, wenn die sich harmonisch in die Umgebung einfügen und weder auf das betreffende Gebäude noch auf das Orts- und Strassenbild verunstaltend wirken.
Im allgemeinen sollen Gauben möglichst vermieden werden. Bei flachen oder flachgeneigten Dächern sind sie wegen ihrer verunstaltenden Wirkung unzulässig; sie reissen das geschlossene Dach auf, wirken zudem klobig und aufgesetzt. Bei steileren Dächern [etwa ab 35 Grad] können sie bei guter Gestaltung in bescheidenen Umfang zugelassen werden. Gaubenbänder [mehrere aneinandergereihte Gauben] werden nur in Ausnahmefällen und unter bestimmten Vorausetzungen [sehr steile Dachneigung, etwa ab 50 Grad, ausreichende Resrdachflächen zum First und zur Traufe] genehmigt. Kleine, unauffällige Spitzgauben werden vereinzelt auch bei flachen Dachneigungen [ab 30 Grad] zugelassen, wenn keine gestalterische Bedenken bestehen.
Weitere Informationen gibt das Bauamt [Kreisbaumeister], insbesondere, wenn Dachaubauten in denkmalgeschützten Bereichen geplant sind. Wegen `Antennen`, `Dachflächenfenstern', `Sonnenkollektoren` und `Photovoltaikanlagen` siehe jeweils dort.


Dachflächenfenster
In Gebieten mit örtlichen Gestaltungsvorschriften und in denkmalgeschützten Bereichen [bei Baudenkmälern oder in der Nähe und im Ensemble] sind sie genehmigungspflichtig; in allen übrigen Bereichen, insbesondere in den Baugebieten, sind sie genehmigungsfrei. Bei Einzeldenkmälern werden Dachflächenfenster in aller Regel nicht zugelassen.
Soweit Dachflächenfenster die Funktion eines zweiten Rettungsweges haben, müssen sie mindestens 1 x 1,2 m gross sein, wobei die Brüstungshöhe max. 1,1 m betragen darf.


Decken
Decken sind im allgemeinen feuerbeständig [F 90 - AB] herzustellen. Für Gebäude geringer Höhe [s.dort] genügt eine feuerhemmende Ausführung [F30 - B].
Eine feuerbeständige Ausführung ist erforderlich
1. für Decken über und unter Räumen mit erhöhter Brandgefahr [Lagerräume für Heu ,Streu, brand- oder explosionsgefährliche Stoffe]; dies gilt nicht für Decken zwischen Ställen und Scheunen,
2. für Decken zwischen Wohnungen, Wohn- und Schlafräumen und den land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebsräumen eines Gebäudes.
Decken ohne Feuerwiderstandsklassen sind zulässig
1.in Wohngebäuden mit max. 2 Wohnungen, wenn über dem zweiten Vollgeschoss keine Aufenthaltsräume möglich sind,
2. in land- und forstwirtschaftlichen sowie in gärtnerischen Betriebsgebäuden.
Die Kellerdecke dieser Gebäude muss mindestens feuerhemmend sein.
Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen müssen wärme- und schalldämmend sein.
Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet das Bauamt.


Denkmäler
Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissentschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen [oder Teile davon] mit der gleichen Bedeutung. Zu den Baudenkmälern gehört auch eine Mehrzahl von denkmalwürdigen baulichen Anlagen, die als Esemble bezeichnet wird. Baudenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und die aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.
Einzelne Baudenkmäler, sog. Einzeldenkmäler sind vor allem Kirchen und Kirchenburgen, Schlösser, Burgen, Amts- und Rathäuser, Stadtmauern und Stadttürme, Wehrtürme, historische Brunnen, zahlreiche Wohngebäude, nicht nur Fachwerkhäuser, Hoftore, Eingangsportale, alte Brücken und technische Denkmäler, Bildstöcke, Wegkreuze usw. Unter Ensembleschutz stehen in erster Linie die von Stadtmauern umgebenen Altstädte wie die von Bad Neustadt a.d. Saale, Bad Königshofen i. Gr., Bischofsheim a.d.Rhön, Fladungen, Mellrichstadt und Ostheim v.d.Rhön sowie Strassenzüge [z.B. in Brendlorenzen] und Plätze [Marktplätze] mit Denkmaleigenschaft.
Die Veränderung von Einzeldenkmälern oder baulichen Anlagen im Esemble ist in den meisten Fällen baugenehmigungspflichtig. Besteht im Einzelfall keine Baugenehmigungspflicht wie z.B. Neueindeckung des Daches, bei Neuverputz oder Anstrich der Fassade, bei der Anbringung einer Werbeanlage mit weniger als 0,6 m2 Fläche, so ist eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich. Der Erlaubnisantrag wird mit einen einfachen Schreiben oder einem Formblatt des Labdratsamtes über die Gemeinde eingereicht. Das Landratsamt entscheidet in seiner Eigenschaft als Untere Denkmalsbehörde nach Beteiligung des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege über den Erlaubnisantrag. In Bagatellfällen wird das Landratsamt nicht beteiligt. Die Erlaubnis ist kostenfrei.
Der Eigentümer eines Baudenkmals ist zu dessen Erhaltung gesetzlich verpflichtet. Notwendige Erhaltungsmassnahmen kann die Denkmalschutzbehörde anordnen. Die Beseitigung oder Veränderung von Denkmälern ohne Genehmigung bzw. Erlaubnis ist verboten und kann mit Geldbusse bis zu 500.000 DM geahndet werden.


Denkmalliste
Baudenkmäler und Esembles sind in der Denkmalliste eingetragen. Diese kann bei der Unteren Denkmalschutzbehörde [Landratsamt] oder bei der Gemeinde eingesehen werden.
Da die Liste rein informativ Bedeutung hat, sind die Eintragungen nicht anfechtbar. Eintragungen erfolgen durch das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der Gemeinde. Einer Zustimmung des Eigentümers bedarf es zwar nicht, doch wird jeder Eigentümer eines Denkmals von der Eintragung benachrichtigt. Die Denkmalliste ist nicht abgeschlossen, d.h., es gibt immer noch denkmalwürdige Objekte, die [noch] nicht in der Liste stehen. Anregungen für die Aufnahme in die Denkmalliste kommen von den Eigentümern, von den Behörden [Landratsamt, Gemeinde] und den Kreisheimalpflegern.