Dachaufbauten
Die Errichtung oder Änderung von Dachaufbauten [Dachgauben, Kniestöcke]
und von Dacheinschnitten [sog. negative Gauben] ist in der Regel baugenehmigungspflichtig.
Genehmigungsfrei sind Dachgauben, wenn sie auf einem Gebäude, das
überwiegend dem Wohnen dient, errichtet werden, wenn ausserdem ein
Bebauungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift [z.B. Gestaltungssatzung]
mit Regelungen über Gauben existiert und wenn wenn die vorgesehenen
Gauben diesen Regelungen entsprechen.
Nachdem Gauben das äussere Erscheinungsbild eines Gebäudes erheblich
beeinflussen können, werden sie nur zugelassen, wenn die sich harmonisch
in die Umgebung einfügen und weder auf das betreffende Gebäude
noch auf das Orts- und Strassenbild verunstaltend wirken.
Im allgemeinen sollen Gauben möglichst vermieden werden. Bei flachen
oder flachgeneigten Dächern sind sie wegen ihrer verunstaltenden Wirkung
unzulässig; sie reissen das geschlossene Dach auf, wirken zudem klobig
und aufgesetzt. Bei steileren Dächern [etwa ab 35 Grad] können
sie bei guter Gestaltung in bescheidenen Umfang zugelassen werden. Gaubenbänder
[mehrere aneinandergereihte Gauben] werden nur in Ausnahmefällen und
unter bestimmten Vorausetzungen [sehr steile Dachneigung, etwa ab 50 Grad,
ausreichende Resrdachflächen zum First und zur Traufe] genehmigt.
Kleine, unauffällige Spitzgauben werden vereinzelt auch bei flachen
Dachneigungen [ab 30 Grad] zugelassen, wenn keine gestalterische Bedenken
bestehen.
Weitere Informationen gibt das Bauamt [Kreisbaumeister], insbesondere,
wenn Dachaubauten in denkmalgeschützten Bereichen geplant sind. Wegen
`Antennen`, `Dachflächenfenstern', `Sonnenkollektoren` und `Photovoltaikanlagen`
siehe jeweils dort.
Dachflächenfenster
In Gebieten mit örtlichen Gestaltungsvorschriften und in denkmalgeschützten
Bereichen [bei Baudenkmälern oder in der Nähe und im Ensemble]
sind sie genehmigungspflichtig; in allen übrigen Bereichen, insbesondere
in den Baugebieten, sind sie genehmigungsfrei. Bei Einzeldenkmälern
werden Dachflächenfenster in aller Regel nicht zugelassen.
Soweit Dachflächenfenster die Funktion eines zweiten Rettungsweges
haben, müssen sie mindestens 1 x 1,2 m gross sein, wobei die Brüstungshöhe
max. 1,1 m betragen darf.
Decken
Decken sind im allgemeinen feuerbeständig [F 90 - AB] herzustellen.
Für Gebäude geringer Höhe [s.dort] genügt eine feuerhemmende
Ausführung [F30 - B].
Eine feuerbeständige Ausführung ist erforderlich
1. für Decken über und unter Räumen mit erhöhter Brandgefahr
[Lagerräume für Heu ,Streu, brand- oder explosionsgefährliche
Stoffe]; dies gilt nicht für Decken zwischen Ställen und Scheunen,
2. für Decken zwischen Wohnungen, Wohn- und Schlafräumen und
den land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebsräumen
eines Gebäudes.
Decken ohne Feuerwiderstandsklassen sind zulässig
1.in Wohngebäuden mit max. 2 Wohnungen, wenn über dem zweiten
Vollgeschoss keine Aufenthaltsräume möglich sind,
2. in land- und forstwirtschaftlichen sowie in gärtnerischen Betriebsgebäuden.
Die Kellerdecke dieser Gebäude muss mindestens feuerhemmend sein.
Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen müssen
wärme- und schalldämmend sein.
Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet das Bauamt.
Denkmäler
Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen aus vergangener Zeit,
deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen,
wissentschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit
liegt. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen [oder Teile davon] mit der
gleichen Bedeutung. Zu den Baudenkmälern gehört auch eine Mehrzahl
von denkmalwürdigen baulichen Anlagen, die als Esemble bezeichnet
wird. Baudenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler,
die sich im Boden befinden oder befanden und die aus vor- oder frühgeschichtlicher
Zeit stammen.
Einzelne Baudenkmäler, sog. Einzeldenkmäler sind vor allem Kirchen
und Kirchenburgen, Schlösser, Burgen, Amts- und Rathäuser, Stadtmauern
und Stadttürme, Wehrtürme, historische Brunnen, zahlreiche Wohngebäude,
nicht nur Fachwerkhäuser, Hoftore, Eingangsportale, alte Brücken
und technische Denkmäler, Bildstöcke, Wegkreuze usw. Unter Ensembleschutz
stehen in erster Linie die von Stadtmauern umgebenen Altstädte wie
die von Bad Neustadt a.d. Saale, Bad Königshofen i. Gr., Bischofsheim
a.d.Rhön, Fladungen, Mellrichstadt und Ostheim v.d.Rhön sowie
Strassenzüge [z.B. in Brendlorenzen] und Plätze [Marktplätze]
mit Denkmaleigenschaft.
Die Veränderung von Einzeldenkmälern oder baulichen Anlagen im
Esemble ist in den meisten Fällen baugenehmigungspflichtig. Besteht
im Einzelfall keine Baugenehmigungspflicht wie z.B. Neueindeckung des Daches,
bei Neuverputz oder Anstrich der Fassade, bei der Anbringung einer Werbeanlage
mit weniger als 0,6 m2 Fläche, so ist eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz
erforderlich. Der Erlaubnisantrag wird mit einen einfachen Schreiben oder
einem Formblatt des Labdratsamtes über die Gemeinde eingereicht. Das
Landratsamt entscheidet in seiner Eigenschaft als Untere Denkmalsbehörde
nach Beteiligung des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege über
den Erlaubnisantrag. In Bagatellfällen wird das Landratsamt nicht
beteiligt. Die Erlaubnis ist kostenfrei.
Der Eigentümer eines Baudenkmals ist zu dessen Erhaltung gesetzlich
verpflichtet. Notwendige Erhaltungsmassnahmen kann die Denkmalschutzbehörde
anordnen. Die Beseitigung oder Veränderung von Denkmälern ohne
Genehmigung bzw. Erlaubnis ist verboten und kann mit Geldbusse bis zu 500.000
DM geahndet werden.
Denkmalliste
Baudenkmäler und Esembles sind in der Denkmalliste eingetragen. Diese
kann bei der Unteren Denkmalschutzbehörde [Landratsamt] oder bei der
Gemeinde eingesehen werden.
Da die Liste rein informativ Bedeutung hat, sind die Eintragungen nicht
anfechtbar. Eintragungen erfolgen durch das Landesamt für Denkmalpflege
im Benehmen mit der Gemeinde. Einer Zustimmung des Eigentümers bedarf
es zwar nicht, doch wird jeder Eigentümer eines Denkmals von der Eintragung
benachrichtigt. Die Denkmalliste ist nicht abgeschlossen, d.h., es gibt
immer noch denkmalwürdige Objekte, die [noch] nicht in der Liste stehen.
Anregungen für die Aufnahme in die Denkmalliste kommen von den Eigentümern,
von den Behörden [Landratsamt, Gemeinde] und den Kreisheimalpflegern.