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Sandgruben
S.Abgrabungen


Satzungen
S.Bauleitpläne, örtliche Bauvorschriften, Ortsabrundungssatzung.

Scheunen
Es handelt sich landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die unter den gleichen Voraussetzungen wie Gerätehallengenehmigungsfreisind: Wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, freistehend, ohne Feuerstätte, eingeschoßig und nicht unterkellert ausgeführt werden und die Grundfläche höchstens 70 m² beträgt (die Dachfläche darf bis zu 120 m² aufweisen).
Das Wort ´freistehend´ bedeutet, daß alle Fassaden der Scheune drei (sichtbar) sein müßen. Ist dies nicht der Fall, besteht Genehmigungspflicht, auch wenn alle übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Schilder
S.Hinweisschilderund Werbeanlagen

Schuppen
S.Hütten

Schutzgitter
Für Dächer an allgemein zugänglichen Wegen und über Eingängen können Gitter zum Schutz gegen herabfallende Dachteile, Schnee und Eis gefordert werden. Das Verlangen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Sogenannte Schneefanggitter werden allenfalls bei Steildächern (mehr als 45 Grad Neigung) und Höhenlagen von mehr als 400 m über NN verlangt. Soweit die Bauaufsichtsbehörde keine Schutzgitter fordert, ist es Sache des Bauherrn, sich und andere (Nachbarn, Fußgänger) entsprechend zu schützen, weil sonst möglicherweise Schadenserastzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden können.

Schwarzarbeit
Schwarzarbeit liegt vor, wenn jemand Dienst- oder Werkleistungen für einen anderen ausführt und dabei erhebliche wirtschaftliche Vorteile erziehlt, ohne daß er einen gewerbe- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (nicht angemeldet). Das gleiche gilt für den, der ein Handwerk selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sieht für den Auftraggeber und den Schwarzarbeiter Geldbußen bis zu 100.000 Mark vor. Nachbarschaftshilfe ist keine Schwarzarbeit.

Schwarzbauten
S. Baueinstellung, Baubeseitigung und Ordnungswidrigkeiten

Schwimmbecken
Schwimmbecken, die im Außenbereich gebaut werden sollen, sind immer baugenehmigungspflichtig. Dort sind sie zugleich auch grundsätzlich unzulässig, weil sie in aller Regel öffentliche Belange beeinträchtigen (Natur- und Landschaftsschutz, unwirtschaftliche Erschließungsaufwendungen, entgegenstehender Flächennutzungsplan usw.).
Im Innenbereich und in den Neubaugebietensind Schwimmbecken bis zu einem Rauminhalt von 100 m³ genehmigungsfrei. Schwimmbeckenüberdachungen, Tragluftschwimmhallen und dergleichen sind bis 50 m³ umbauten Raum genehmigungsfrei, darüber hinaus genehmigungspflichtig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von solchen baulichen Anlagen richtet sich nach dem Einfügungsgebot (Innenbereich) bzw. nach den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes (Neubaugebiet).
Schwimmbecken, die zu einem Wohngbeäude gehören, das im Freistellungsverfahren behandelt wird, sind als zugehörige Nebenanlage ebenfalls von der Genehmigung freigestellt.

Selbsthilfe
S.Nachbarschaftshilfe

Silos
Gärfutterbehälter (Silos) sind bis zu einer Höhe von 6 m genehmigungsfrei. Fahrsilos benötigen bis zu einer Höhe von 3 mebenfalls keine Baugenehmigung. Getreide- und Zementsilos wsind bis zu einem Rauminhalt von 50 m³ genehmigungsfrei.
Gärfutterbehälter für die Landwirtschaft brauchen keine Abstandsflächeneinzuhalten. Für alle übrigen Silos gelten die normalen Abstandsregelungen (Mindestabstandsfläche 3 m).

Skilifte
Sie gelten als Anlagen des öffentlichen Verkehrs und unterliegen damit nicht der Bayerischen Bauordnung, sondern dem Eisenbahn- und Bergbahngesetz. Flutlichtmasten (an der Piste) sind baugenehmigungspflichtig. Das gleiche gilt für Gebäude (Wärmestuben, Sanitärgebäude, Geräteraum und dergleichen).

Sofortige Vollziehung
Grundsätzlich hat ein Rechtsbehelf gegen ein Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, d.h., daß der betreffende Bescheid bis zur Unanfechtbarkeit nicht vollzogen werden kann. In bestimmten Fällen ordnet deshalb die Bauaufsichtsbehörde die sofortige Vollziehung an, nämlich dann, wenn ein rascher Vollzug des Bescheides im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist grundsätzlich bei einer Baueinstellungsverfügung der Fall, damit die Fortsetzung widerrechtlicher Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung unterbunden wird. Auch bei einer Anordnung wegen Baufälligkeit wird die sofortige Vollziehung angeordnet (drohende Lebensgefahr!). Durch den Sofortvollzug kann die behördliche Anordnung trotz des Rechtsmittels des Betroffenen ohne Verzögerung durchgesetzt werden.
Eine Baugenehmigug kann, sofern nicht die aufschiebende Wirkung kraft Gesetz entfällt (Wohnbauvorhaben), ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt werden. Dies geschieht auf einen begründeten Antrag des Bauherrn, wenn der Nachbarwiderspruch offentsichtlich unzulässig ist oder aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage keien Aussicht auf Erfolg hat. Der Bauherr kann sein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung beispielsweise mit zu erwartenden Nachteilen bei verzögertem Baubeginn durch steigende Baukosten, drohende Zinsverluste und dergleichen begründen.
Zwangsmittelandrohungen (Zwangsgeld, Ersatzvornahme) brauchen nicht gesondert für sofort vollziehbar erklärt werden, weil Rechtsmittel hiergegen kraft Gesetzes keine aufschiebbare Wirkung haben.
Auf die Ausführungen unter dem Begriff ´Rechtsbehelfe´ wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Sonderbauten
Diese Bezeichnung kennt die derzeitige Bauordnung nicht, sie soll aber mit der nächsten Stufe der Baurechtsreform eingeführt werden. Weitere Erläuterungen

Sonnenkollektoren
Hiefür gelten die gleichen Regelungen wie für Photovoltaikanlagen

Spielhallen
Die Errichtung oder Änderung von Spielhallen ist baugenehmigungspflichtig. Das gleiche gilt für Nutzungsänderungen von Gebäuden oder Räumen wie z.B. Läden, Gaststätten, Wohn- und Büroräumen usw. in Spielhallen.
In Wohngebieten sind Spielhallen unzulässig. In Kerngebieten sind sie, wie andere Vergnügungsstätten auch, zulässig. In Mischgebieten und in Gewerbegebieten sind kleinere Spielhallen (bis etwa 100 m² Nutzfläche)möglich. Größere Spielhallen können in Gewerbegebieten zugelassen werden, wenn Störungen (An- und Abfahrtsverkehr) nicht zu erwarten sind. Gemeinden können zur Erhaltung ihrer dörflichen Struktur Spielhallen in Gewerbegebieten durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan ausschließen.
Beim Betrieb von Spielhallen sind neben bau- und gewerblichen Bestimungen auch die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu beachten. Personen unter 18 Jahren haben keinen Zutritt. Spielhallen bedürfen außerdem einer gewerberechtlichen Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt). Darin wird u.a. die Anzahl der Geld- und Warenspielgeräte begrenzt (je 15 m² Nutzfläche maximal 10 solcher Geräte). Für andere Spielgeräte wie Flipper, Billard, Computerspiele usw. bestehen keine Einschränkungen.
Für Spielhallen sind Stellplätze nachzuweisen. Im allgemeinen fordert die Bauaufsichtsbehörde einen Stellplatz für je 20 m² Nutzfläche.

Spielplätze
S.Kinderspielplätze

Sportplätze
Ihre Errichtung oder Änderung ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Für sie sind Stellplätze nachzuweisen. Im Baugenehmigungsverfahren spielt die Beurteilung aus der Sicht des Immisionsschutzes eine gewichtige Rolle, weil Sportplätze naturgemäß mit Emmissionen (Lärm) verbunden sind, die zu unmutbaren Belästigungen führen können. In Wohngebieten können Sportplätze grundsätzlich nicht errichtet werden.

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