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Sandgruben
S.Abgrabungen
Satzungen
S.Bauleitpläne, örtliche
Bauvorschriften, Ortsabrundungssatzung.
Scheunen
Es handelt sich landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die unter
den gleichen Voraussetzungen wie Gerätehallengenehmigungsfreisind:
Wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, freistehend, ohne Feuerstätte,
eingeschoßig und nicht unterkellert ausgeführt werden und die
Grundfläche höchstens 70 m² beträgt (die Dachfläche
darf bis zu 120 m² aufweisen).
Das Wort ´freistehend´ bedeutet, daß alle Fassaden der
Scheune drei (sichtbar) sein müßen. Ist dies nicht der Fall,
besteht Genehmigungspflicht, auch wenn alle übrigen Voraussetzungen
vorliegen.
Schilder
S.Hinweisschilderund Werbeanlagen
Schuppen
S.Hütten
Schutzgitter
Für Dächer an allgemein zugänglichen Wegen und über
Eingängen können Gitter zum Schutz gegen herabfallende Dachteile,
Schnee und Eis gefordert werden. Das Verlangen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Sogenannte Schneefanggitter werden
allenfalls bei Steildächern (mehr als 45 Grad Neigung) und Höhenlagen
von mehr als 400 m über NN verlangt. Soweit die Bauaufsichtsbehörde
keine Schutzgitter fordert, ist es Sache des Bauherrn, sich und andere
(Nachbarn, Fußgänger) entsprechend zu schützen, weil sonst
möglicherweise Schadenserastzansprüche gegen ihn geltend gemacht
werden können.
Schwarzarbeit
Schwarzarbeit liegt vor, wenn jemand Dienst- oder Werkleistungen
für einen anderen ausführt und dabei erhebliche wirtschaftliche
Vorteile erziehlt, ohne daß er einen gewerbe- und sozialversicherungsrechtlichen
Verpflichtungen nachgekommen ist (nicht angemeldet). Das gleiche gilt für
den, der ein Handwerk selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle
eingetragen zu sein. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sieht
für den Auftraggeber und den Schwarzarbeiter Geldbußen bis zu
100.000 Mark vor. Nachbarschaftshilfe ist
keine Schwarzarbeit.
Schwarzbauten
S. Baueinstellung, Baubeseitigung
und Ordnungswidrigkeiten
Schwimmbecken
Schwimmbecken, die im Außenbereich gebaut werden sollen,
sind immer baugenehmigungspflichtig. Dort sind sie zugleich auch
grundsätzlich unzulässig, weil sie in aller Regel öffentliche
Belange beeinträchtigen (Natur- und Landschaftsschutz, unwirtschaftliche
Erschließungsaufwendungen, entgegenstehender Flächennutzungsplan
usw.).
Im Innenbereich und in den Neubaugebietensind Schwimmbecken
bis zu einem Rauminhalt von 100 m³ genehmigungsfrei. Schwimmbeckenüberdachungen,
Tragluftschwimmhallen und dergleichen sind bis 50 m³ umbauten Raum
genehmigungsfrei, darüber hinaus genehmigungspflichtig. Die planungsrechtliche
Zulässigkeit von solchen baulichen Anlagen richtet sich nach dem Einfügungsgebot
(Innenbereich) bzw. nach den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes
(Neubaugebiet).
Schwimmbecken, die zu einem Wohngbeäude gehören, das im Freistellungsverfahren
behandelt wird, sind als zugehörige Nebenanlage ebenfalls von der
Genehmigung freigestellt.
Selbsthilfe
S.Nachbarschaftshilfe
Silos
Gärfutterbehälter (Silos) sind bis zu einer Höhe
von 6 m genehmigungsfrei. Fahrsilos benötigen bis zu einer Höhe
von 3 mebenfalls keine Baugenehmigung. Getreide- und Zementsilos
wsind bis zu einem Rauminhalt von 50 m³ genehmigungsfrei.
Gärfutterbehälter für die Landwirtschaft brauchen keine
Abstandsflächeneinzuhalten. Für alle übrigen Silos gelten
die normalen Abstandsregelungen (Mindestabstandsfläche 3 m).
Skilifte
Sie gelten als Anlagen des öffentlichen Verkehrs und unterliegen
damit nicht der Bayerischen Bauordnung, sondern dem Eisenbahn- und Bergbahngesetz.
Flutlichtmasten (an der Piste) sind baugenehmigungspflichtig.
Das gleiche gilt für Gebäude (Wärmestuben, Sanitärgebäude,
Geräteraum und dergleichen).
Sofortige Vollziehung
Grundsätzlich hat ein Rechtsbehelf gegen ein Verwaltungsakt aufschiebende
Wirkung, d.h., daß der betreffende Bescheid bis zur Unanfechtbarkeit
nicht vollzogen werden kann. In bestimmten Fällen ordnet deshalb die
Bauaufsichtsbehörde die sofortige Vollziehung an, nämlich
dann, wenn ein rascher Vollzug des Bescheides im öffentlichen Interesse
liegt. Dies ist grundsätzlich bei einer Baueinstellungsverfügung
der Fall, damit die Fortsetzung widerrechtlicher Bauarbeiten mit sofortiger
Wirkung unterbunden wird. Auch bei einer Anordnung wegen Baufälligkeit
wird die sofortige Vollziehung angeordnet (drohende Lebensgefahr!). Durch
den Sofortvollzug kann die behördliche Anordnung trotz des Rechtsmittels
des Betroffenen ohne Verzögerung durchgesetzt werden.
Eine Baugenehmigug kann, sofern nicht die aufschiebende Wirkung
kraft Gesetz entfällt (Wohnbauvorhaben), ebenfalls für sofort
vollziehbar erklärt werden. Dies geschieht auf einen begründeten
Antrag des Bauherrn, wenn der Nachbarwiderspruch offentsichtlich unzulässig
ist oder aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage keien Aussicht
auf Erfolg hat. Der Bauherr kann sein besonderes Interesse an
der sofortigen Vollziehung beispielsweise mit zu erwartenden Nachteilen
bei verzögertem Baubeginn durch steigende Baukosten, drohende Zinsverluste
und dergleichen begründen.
Zwangsmittelandrohungen (Zwangsgeld, Ersatzvornahme) brauchen nicht gesondert
für sofort vollziehbar erklärt werden, weil Rechtsmittel hiergegen
kraft Gesetzes keine aufschiebbare Wirkung haben.
Auf die Ausführungen unter dem Begriff ´Rechtsbehelfe´
wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Sonderbauten
Diese Bezeichnung kennt die derzeitige Bauordnung nicht, sie soll aber
mit der nächsten Stufe der Baurechtsreform eingeführt werden.
Weitere Erläuterungen
Sonnenkollektoren
Hiefür gelten die gleichen Regelungen wie für Photovoltaikanlagen
Spielhallen
Die Errichtung oder Änderung von Spielhallen ist baugenehmigungspflichtig.
Das gleiche gilt für Nutzungsänderungen von Gebäuden oder
Räumen wie z.B. Läden, Gaststätten, Wohn- und Büroräumen
usw. in Spielhallen.
In Wohngebieten sind Spielhallen unzulässig. In Kerngebieten
sind sie, wie andere Vergnügungsstätten auch, zulässig.
In Mischgebieten und in Gewerbegebieten sind kleinere Spielhallen
(bis etwa 100 m² Nutzfläche)möglich. Größere
Spielhallen können in Gewerbegebieten zugelassen werden, wenn Störungen
(An- und Abfahrtsverkehr) nicht zu erwarten sind. Gemeinden können
zur Erhaltung ihrer dörflichen Struktur Spielhallen in Gewerbegebieten
durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan ausschließen.
Beim Betrieb von Spielhallen sind neben bau- und gewerblichen Bestimungen
auch die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu beachten. Personen
unter 18 Jahren haben keinen Zutritt. Spielhallen bedürfen außerdem
einer gewerberechtlichen Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde
(Landratsamt). Darin wird u.a. die Anzahl der Geld- und Warenspielgeräte
begrenzt (je 15 m² Nutzfläche maximal 10 solcher Geräte).
Für andere Spielgeräte wie Flipper, Billard, Computerspiele usw.
bestehen keine Einschränkungen.
Für Spielhallen sind Stellplätze nachzuweisen. Im allgemeinen
fordert die Bauaufsichtsbehörde einen Stellplatz für je 20 m²
Nutzfläche.
Spielplätze
S.Kinderspielplätze
Sportplätze
Ihre Errichtung oder Änderung ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig.
Für sie sind Stellplätze nachzuweisen. Im Baugenehmigungsverfahren
spielt die Beurteilung aus der Sicht des Immisionsschutzes eine gewichtige
Rolle, weil Sportplätze naturgemäß mit Emmissionen (Lärm)
verbunden sind, die zu unmutbaren Belästigungen führen können.
In Wohngebieten können Sportplätze grundsätzlich nicht errichtet
werden.
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Schirber,freitag, 26. Juli 2002
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