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Parabolantennen
S.Antennen
Pergolen
Soweit es sich um einfache, nach allen Seiten offene Rankgerüste
für Kletterpflanzen handelt, sind sie genehmigungsfrei. Überdeckte
Pergolen bedürfen - ebenso wie überdeckte Freisitze - grundsätzlich
einer Baugenehmigung, es ei denn, sie sind Bestandteil eines Vorhabens,
das von der Genehmigung freigestellt ist s.Genehmigungsfreistellung.
Ist nämlich die Errichtung eines Wohnhauses von der Genehmigung freigestellt,
dann gilt die Freistellung auch für zugehörige Nebenanlagen wie
Pergolen, Freisitze usw.
Pergolen, die an eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage (z.B. Wohnhaus
im Innenbereich) angebaut werden, sind auch dann genehmigunspflichtig,
wenn sie nicht überdeckt sind, denn sie stellen eine Änderung
(Erweiterung) des vorhandenen Objekts dar.
Photovoltaikanlagen
Sie sind genehmigungsfrei , wenn sie in der Dachfläche, in
der Fassade oder auf Flachdächern errichtet werden. Dies gilt nicht
in Gebieten, für die Gestaltungsvorschriften (Gestaltungssatzung der
Gemeinde) bestehen sowie bei Baudenkmälern (einschließlich Ensemlebereich)
und Vorhaben in der Nähe von Baudenkmälern;in diesen Fällen
besteht Baugenehmigungspflicht (z.B.Photovoltaikanlage auf einem
denkmalgeschützenden Gebäude oder auf einem Wohnhaus, das unmittelbar
neben der Kirche steht).
Pläne
S.Bauvorlagen
Planfertiger
Wer Bauvorlagen (Bauzeichnungen usw.) fertigt, wird in der Umgangssprache
meistens als Planfertiger bezeichnet. Die offizielle Bezeichnung im Baurecht
lautet:Entwurfsverfasser.
Planungsrechtliche Genehmigung
Dieser Begriff ist zwar schon in der neuen Bayerischen Bauordnung enthalten,
kommt aber erst durch die Anwendung, wenn die dritte Stufe der Baurechtsreform
Gesetz wird .Baurechtreform.
Polizei
Die Polizei ist Hilfs- und Vollzugsorgan der Behörden der
allgemeinen inneren Verwaltung, zu denen auch das Landratsamt gehört.
Zu den Aufgaben der Polizei zählen u.a. die Gefahrenabwehr
(z.B.bei einsturzgefährdeten baulichen Anlagen) und die Unterbindung
von Ordnungswidrigkeiten (z.B. beim Bauen ohne erforderliche Baugenehmigung).
Aus diesen Gründen arbeiten Polizei und Bauaufsichtsbehörde eng
zusammen. Vor allem außerhalb der Dienstzeiten des Landramtes (Feierabend,
Wochenende) nimmt die Polizei auch bauaufsichtliche Aufgaben wahr. Hierzu
gehören z.B. Baukontrollen, Baueinstellungen, Erstattung von Anzeigen
bei baurechtswidrigen Verhalten usw. Beim Vollzug von Räumungsanordnungen
s.Baufälligkeit und bei der Versiegelung von
Baustellen s. Baueinstellung unterstützt die
Polizei die Tätigkeit der Baubehörde und schützt erforderlichenfalls
die mit der Versiegelung betrauten Personen vor Übergriffen.
Privates Baurecht
Neben dem weiteren Bereich des ´Öffentlichen Baurechts`
gibt es auch ein ´Privates Baurecht´, das im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) und im Ausführungsgesetz zum BGB (AGBGB)
geregelt ist. So gibt es im BGB beispielsweise Bestimmungen bezüglich
Einwirkungen auf Nachbargrundstücke durch Dämpfe, Gerüche,
Rauch, Geräusch, Erschütterungen und dgl. Weiter erhält
das BGB Vorschriften zu Grenzüberbauungen und zu Grenzeinrichtungen
(Mauern, Gräben etc.).Auch die Abwehr von Besitzstörungen
(z.B. bei unbefugten Betreten des Grundstücks) ist im BGB verankert.
Die Frage, wie man das Verputzen einer Grenzwand von der Nachbarseite her
notfalls erzwingen kann, ist ebenfalls reines Privatrecht s.Betretungsrecht.
Die wichtigsten nachbarrechtlichen Vorschriften des AGBGB betreffen dieGrenzabstände
von Bäumen und Sträuchern s.Bepflanzungen
und die undurchsichtige Ausbildung von Fenstern in grenznahen Außenwänden.
Die letzgenannte Regelungen hat mit den öffentlich-rechtlichen Brandschutzbestimmungen
s.Brandwände nichts zu tun, denn privat-rechtlich
geht es um mögliche Belästigungen durch die Einsehbarkeit von
Grundstücken und Wohnungen, während es beim Brandschutz um die
Verhinderung von Brandübertragungen auf Nachbargrundstücke geht.
Beide Regelungen dienen zwar dem Nachbarschutz, haben aber unterschiedliche
Zielrichtungen.
Bei privatrechtlichen Nachbarstreitigkeiten muß man sich an die Zivilgerichte
(Amtsgericht, Landgericht) wenden, wobei sich die Beauftragung eines Rechtanwaltes
empfiehlt. Die Bauaufsichtsbehörde, die nur für öffentlich-rechtlich
Nachbarprobleme zuständig ist, kann in privat-rechtlichen Auseinandersetzungen
nicht tätig werden. Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob es sich um
eine privatrechtliche oder eine öffentlichrechtliche Angelegenheit
handelt, kann man sich beim Bauamt befragen.
Privilegierte Außenbereichsvorhaben
S.Außenbereich und Gerätehallen
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Schirber,Samstag, 2. August 1997
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