p_1.htm


Parabolantennen
S.Antennen


Pergolen
Soweit es sich um einfache, nach allen Seiten offene Rankgerüste für Kletterpflanzen handelt, sind sie genehmigungsfrei. Überdeckte Pergolen bedürfen - ebenso wie überdeckte Freisitze - grundsätzlich einer Baugenehmigung, es ei denn, sie sind Bestandteil eines Vorhabens, das von der Genehmigung freigestellt ist s.Genehmigungsfreistellung. Ist nämlich die Errichtung eines Wohnhauses von der Genehmigung freigestellt, dann gilt die Freistellung auch für zugehörige Nebenanlagen wie Pergolen, Freisitze usw.
Pergolen, die an eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage (z.B. Wohnhaus im Innenbereich) angebaut werden, sind auch dann genehmigunspflichtig, wenn sie nicht überdeckt sind, denn sie stellen eine Änderung (Erweiterung) des vorhandenen Objekts dar.

Photovoltaikanlagen
Sie sind genehmigungsfrei , wenn sie in der Dachfläche, in der Fassade oder auf Flachdächern errichtet werden. Dies gilt nicht in Gebieten, für die Gestaltungsvorschriften (Gestaltungssatzung der Gemeinde) bestehen sowie bei Baudenkmälern (einschließlich Ensemlebereich) und Vorhaben in der Nähe von Baudenkmälern;in diesen Fällen besteht Baugenehmigungspflicht (z.B.Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützenden Gebäude oder auf einem Wohnhaus, das unmittelbar neben der Kirche steht).

Pläne
S.Bauvorlagen
Planfertiger
Wer Bauvorlagen (Bauzeichnungen usw.) fertigt, wird in der Umgangssprache meistens als Planfertiger bezeichnet. Die offizielle Bezeichnung im Baurecht lautet:Entwurfsverfasser.

Planungsrechtliche Genehmigung
Dieser Begriff ist zwar schon in der neuen Bayerischen Bauordnung enthalten, kommt aber erst durch die Anwendung, wenn die dritte Stufe der Baurechtsreform Gesetz wird .Baurechtreform.


Polizei
Die Polizei ist Hilfs- und Vollzugsorgan der Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung, zu denen auch das Landratsamt gehört. Zu den Aufgaben der Polizei zählen u.a. die Gefahrenabwehr (z.B.bei einsturzgefährdeten baulichen Anlagen) und die Unterbindung von Ordnungswidrigkeiten (z.B. beim Bauen ohne erforderliche Baugenehmigung). Aus diesen Gründen arbeiten Polizei und Bauaufsichtsbehörde eng zusammen. Vor allem außerhalb der Dienstzeiten des Landramtes (Feierabend, Wochenende) nimmt die Polizei auch bauaufsichtliche Aufgaben wahr. Hierzu gehören z.B. Baukontrollen, Baueinstellungen, Erstattung von Anzeigen bei baurechtswidrigen Verhalten usw. Beim Vollzug von Räumungsanordnungen s.Baufälligkeit und bei der Versiegelung von Baustellen s. Baueinstellung unterstützt die Polizei die Tätigkeit der Baubehörde und schützt erforderlichenfalls die mit der Versiegelung betrauten Personen vor Übergriffen.



Privates Baurecht
Neben dem weiteren Bereich des ´Öffentlichen Baurechts` gibt es auch ein ´Privates Baurecht´, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Ausführungsgesetz zum BGB (AGBGB) geregelt ist. So gibt es im BGB beispielsweise Bestimmungen bezüglich Einwirkungen auf Nachbargrundstücke durch Dämpfe, Gerüche, Rauch, Geräusch, Erschütterungen und dgl. Weiter erhält das BGB Vorschriften zu Grenzüberbauungen und zu Grenzeinrichtungen (Mauern, Gräben etc.).Auch die Abwehr von Besitzstörungen (z.B. bei unbefugten Betreten des Grundstücks) ist im BGB verankert. Die Frage, wie man das Verputzen einer Grenzwand von der Nachbarseite her notfalls erzwingen kann, ist ebenfalls reines Privatrecht s.Betretungsrecht.
Die wichtigsten nachbarrechtlichen Vorschriften des AGBGB betreffen dieGrenzabstände von Bäumen und Sträuchern s.Bepflanzungen und die undurchsichtige Ausbildung von Fenstern in grenznahen Außenwänden. Die letzgenannte Regelungen hat mit den öffentlich-rechtlichen Brandschutzbestimmungen s.Brandwände nichts zu tun, denn privat-rechtlich geht es um mögliche Belästigungen durch die Einsehbarkeit von Grundstücken und Wohnungen, während es beim Brandschutz um die Verhinderung von Brandübertragungen auf Nachbargrundstücke geht. Beide Regelungen dienen zwar dem Nachbarschutz, haben aber unterschiedliche Zielrichtungen.

Bei privatrechtlichen Nachbarstreitigkeiten muß man sich an die Zivilgerichte (Amtsgericht, Landgericht) wenden, wobei sich die Beauftragung eines Rechtanwaltes empfiehlt. Die Bauaufsichtsbehörde, die nur für öffentlich-rechtlich Nachbarprobleme zuständig ist, kann in privat-rechtlichen Auseinandersetzungen nicht tätig werden. Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob es sich um eine privatrechtliche oder eine öffentlichrechtliche Angelegenheit handelt, kann man sich beim Bauamt befragen.

Privilegierte Außenbereichsvorhaben
S.Außenbereich und Gerätehallen

Weiter zu Seite r_1.htm


Copyright © 1997
This Home Page was created by Uwe Schirber,Samstag, 2. August 1997
Most recent revision Samstag, 2. August 1997