Einfriedungen
Alle Arten von Einfriedungen mit Ausnahme von lebenden Heken sind bauliche
Anlagen [z.B. Holz- und Drahtzäune mit und ohne Sockel, Einfriedungsmauern].
Im Innenbereich und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen sind Einfriedungen
dann genehmigungsfrei, wenn sie den Bebauungsplanfestsetzungen oder einer
örtlichen Bauvorschrift, soweit vorhanden, entsprechen. Existieren
solche Regelungen nicht, so sind sie genehmigungsfrei bis zu 1 m Höhe
im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, im übrigen bis zu
1,5 m.
Baugenehmigungspflicht besteht immer dann, wenn die Belange des Denkmalschutzes
berührt werden, also bei Einzeldenkmälern [z.B. Stadtmauer],
Esembles, und Einfriedungen in der Nähe von Denkmälern.
Wie alle bauliche Anlagen, so sind auch Einfriedungen so auszuführen,
dass sie in das Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.
Einfriedungen mit Stacheldraht sind grundsätzlich unzulässig.
Einfriedungsmauern über 2 m Höhe werden in der Regel aus nachbarrechtlichen
Gründen nicht genehmigt. Sie können allenfalls im Wege einer
Abweichung [s.`Abweichungen`] zugelassen werden, weil bauliche Anlagen,
die wie Gebäude wirken, Abstandsflächen zur Nachbargrenze einhalten
müssen [s.Abstandsflächen].
Im Aussenbereich sind offene [=durchsichtige], sockellose Einfriedungen,
die der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebes, der Weidewirtschaft,
dem Erwerbsgarten- und Erwerbsobstbau, dem Schutz von Forstkulturen und
Wildgehegen zu Jagdzwecken sowie Forellenzuchten dienen, genehmigungsfrei.
Sockellos bedeutet, dass die Zaunpfosten nicht einbetoniert werden dürfen.
Beispiele: Einfriedung um einen Ausiedlerhof, Vieh- oder Pferdekoppel eines
privilegierten Landwirts, Einfriedung einer Gärtnerei oder einer Baumschule,
Wildschutzzaun. Die Genehmigungsfreiheit gilt auch für die Einfriedungen
von Dammwildgehegen im Rahmen der Landwirtschaft [Fleischerzeugung]. Einfriedungen
im Aussenbereich, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
sind baugenehmigungspflichtig.
Eingangsüberdachung
S.`Hauseingangsüberdachungen
Einfügungsgebot
Bauvorhaben im Innenbereich [s.dort] sind u.a. nur dann zulässig,
wenn sie sich nach Art und Mass der baulichen Nutzung, der Bauweise usw.
in die Eigenart, der Umgebung einfügen. Der bauplanungsrechtliche
Begriff `Einfügen` ist mit dem bauordnungsrechtlichen Begriff `Baugestaltung`
nicht identisch, obwohl beide Kriterien bei manchen Bauvorhaben nahe beieinander
liegen oder ineinander übergreifen. Häufig besitzt ein Vorhaben,
das sich aufgrund seiner `Fremdkörperwirkung` nicht in seine Umgebung
einfügt, zugleich eine verunstaltende Wirkung auf das Orts- und Strassenbild.
Ein Vorhaben fügt sich dann in seine Umgebung ein, wenn es hinsichtlich
seiner Ausführung und seiner Nutzung im Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung
liegt. So fügt sich ein Hochhaus nicht in eine durch ein- oder zweigeschossige
Gebäude geprägte Bebauung ein. Ebensowenig passt ein mit Immisionen
[z.B. Lärm, Gerüche] behaftetes Vorhaben in ein Wohngebiet. In
einem Gebiet mit geschlossener Bauweise fügt sich ein Vorhaben mit
allseitigen Abstandsflächen entsprechend der offenen Bauweise grundsätzlich
nicht ein. Ein Wohnhaus mit flach geneigten Dach fügt sich nicht in
eine Häuserzeile mit [fränkischen] Steildächern ein und
kann zugleich eine Verunstaltung des Orts- und Strassenbildes bewirken.
Bauvorhaben die dem `Einfügungsgebot` widersprechen, werden nicht
genehmigt.
Eingangsüberdachung
S.`Hauseingangsüberdachungen
Einliegerwohnung
Diesen Begriff kennt das öffentliche Baurecht an sich nicht mehr.
Nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz handelt es sich um eine zweite Wohnung
in einem Eigenheim, Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung, die gegenüber
der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist, d.h., ihre muss wesentlich
kleiner oder ihr Wohnwert muss deutlich geringer sein [z.B. durch schräge
Wände im Dachgeschoss, Kellerwohnung].
Für `Einliegerwohnungen` gelten die gleichen Anforderungen wie für
`normale` Wohnungen. Mindestgrössen sind in der Bauordnung nicht festgelegt.
Im Interesse der Gesundheit und der Wohnhygenie sollten Einlieger- und
Einraumwohnungen nicht weniger als 30 m2, alle übrigen Wohnungen mindestens
50 m2 haben. Auf den Begriff `Wohnungen` wird hingewiesen.
Einsturzgefahr
S.`Baufälligkeit`