Einvernehmen
Bauvorhaben im Innenbereich, im Aussenbereich und im Bereich von Bebauungsplänen,
die noch nicht rechtsverbindlich sind, dürfen nur im Einvernehmen
mit der Gemeinde genehmigt bzw. zugelassen werden. Im Geltungsbereich von
rechtsverbindlichen und qualifizierten Bebauungsplänen [s.Bauleitpläne]
ist das gemeindliche Einvernehmen nicht erforderlich, weil der Bebauungsplan
von der Gemeinde aufgestellt wird und das Bauvorhaben den Festsetzungen
grundsätzlich entsprechen muss. Der gemeindliche Planungswille ist
also durch den Bebauungsplan ausreichend berücksichtigt. Sollen aber
Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gewährt
werden, ist das Einvernehmen der Gemeinde dazu notwendig. Es ist darüber
hinaus auch notwendig, wenn die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von
örtlichen Bauvorschriften [Gestaltungssatzung, Stellplatzsatzung usw.]
zulassen will [s.`Abweichungen`].
Einvernehmen bedeutet die völlige Übereinstimmung zwischen der
Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde. Erklärt die Gemeinde ihr
Einvernehmen zu einem Bauantrag, so hat sie diesem zugestimmt; zu einer
negativen Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde [Ablehnung] ist das
Einvernehmen nicht erforderlich.
Die Erklärung [oder Verweigerung] des Einvernehmens ist ein behördeninterner
Vorgang und kein Verwaltungsakt, kann also nicht selbstständig angefochten
werden. Verweigert eine Gemeinde das Einvernehmen, dann muss die Bauaufsichtsbehörde
die Baugenehmigung versagen, es sei denn, das Einvernehmen wird zu Unrecht,
d.h., aus sachfremden Erwägungen verweigert.
Bei rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens hat die Bauaufsichtsbehörde
nach der neuen Bayerischen Bauordnung die Möglichkeit, das fehlende
Einvernehmen zu ersetzen. Dies geschieht dadurch, dass die Bauaufsichtsbehörde
mit rechtsaufsichtlichen Massnahmen, die sich länger hinziehen konnten,
die Erteilung des Einvernehmens erzwingen oder erst im Rechtsbehelfsverfahren
konnte das Verwalungsgericht den rechtswidrigen Gemeinderatsbeschluss aufheben.
Bevor die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen ersetzt, muss
der Gemeinde Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer angemessenen Frist
erneut über das Einvernehmen zu entscheiden. Die Gemeinde hat damit
die Möglichkeit, den Beschluss zu überdenken und das Einvernehmens
selbst noch zu erteilen. Die Dauer der Frist richtet sich nach dem Einzelfall
sowie nach der Häufigkeit der Sitzungen von Gemeinderat bzw. Bauausschuss.
Im allgemeinen kann eine Frist von einem Monat als angemessen betrachtet
werden.
Enge Reihen
Grenzabstände von weniger als 1,75 m werden als `enge Reihen` bezeichnet.
Die Entstehung oder Verfestigung von engen Reihen ist aus gesundheitlichen
und hygienischen Gründen unzulässig, denn die engen Zwischenräume
sind meist schwer zugänglich und bilden so Brutstätten für
Ungeziefer. Ausserdem sammelt sich dort Unrat an und schliesslich fördern
solche Bereiche Durchfeuchtungen des anschliessenden Mauerwerks. Aus diesen
Gründen werden die früher üblichen Traufabstände [ca.
70 cm Gebäudeabstand] nach heutigem Baurecht nicht mehr zugelassen.
Auch bei der Gewährung von Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften
ist das Verbot von engen Reihen zu beachten.
Ensemble
Ensemble nennt man eine Mehrheit von baulichen Anlagen, die aus der Sicht
der Denkmalspflege schützenswert sind. Mindestens eine dieser Anlagen
muss ein Einzeldenkmal sein. Solche Esembles sind z.B. Altstadtgebiete,
Strassenzüge oder auch Marktplatzbereiche. Auch Esembles sind in der
Denkmalliste eingetragen [s.auch `Denkmäler und `Dekmalliste`].
Entwicklungsgebot
Dieses besagt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich aus dem vorbereitenden
Bauleitplan, dem Flächennutzungsplan, zu entwickeln ist. Das bedeutet
nicht nur, dass der Flächennutzungsplan dem Bebauungsplan vorausgehen
muss, sondern begründet auch die inhaltliche Bindung des Bebauungsplanes
an den Flächennutzungsplan. Wären beide Bauleitpläne voneinander
unabhängig, könnte der Flächennutzungsplan seine Aufgabe
als vorbereitender Bauleitplan, in dem die städtebauliche Entwicklung
der Gemeinde in Grundzügen dargestellt wird, nicht erfüllen.
Das heisst aber nicht, dass der Bebauungsplan bis zum letzten Punkt mit
dem Flächennutzungsplan übereinstimmen muss, sondern gewisse
Abweichungen, die das Grundkonzept unberührt lassen, sind möglich.
So ist es unbedenklich und widerspricht dem Entwicklungsgebot nicht, wenn
im Bebauungsplan gewisse räumliche Änderungen vorgenommen werden,
in dem z.B. ein vorgesehenes Wohngebiet gegenüber dem Flächennutzungsplan
um ein oder zwei Baugrundstücke erweitert wird.
Unabhängig davon gibt es drei Ausnahmen vom Entwicklungsgebot:
1. Ein selbstständiger Bebauungsplan kann aufgestellt werden, wenn
er ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. In diesem
Fall kann auf einen Flächennutzungsplan verzichtet werden. Der selbstständige
Bebauungsplan ist nur in kleinen Gemeinden mit sehr geringer Bautätigkeit
vorstellbar; solche kleinen Gemeinden gibt es seit der Gemeindegebietsreform
kaum noch. Ein Beispiel: In einer kleinen Gemeinde mit einer ganz geringen
Siedlungstätigkeit soll ein Campingplatz errichtet werden. Der hierfür
notwendige Bebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für die
Baugenehmigung kann als selbstständiger Bebauungsplan, also ohne Flächennutzungsplan
aufgestellt werden.
2. Ein vorzeitiger Bebauungsplan ist möglich, wenn dringende Gründe
ihn erfordern und wenn sichergestellt wird, dass der Bebauungsplan der
beabsichtigten städtebauliche Entwicklung nicht entgegensteht. Zur
Verdeutlichung zwei Beispiele: I. Wegen eines länger andauernden Flurbereinigungsverfahren
kann der Flächennutzungsplan nicht wirksam werden. Die Gemeinde benötigt
aber dringend Wohnbauflächen und stellt deshalb einen vorzeitigen
Bebauungsplan auf. II. Für ein dringend notwendiges Krankenhaus wird
ein Bebauungsplan benötigt, der Flächennutzungsplan ist aber
erst im Anfangsstadium. Nachdem der Klinikbau im dringenden öffentlichen
Interesse liegt, kann der Bebauungsplan dem Flächennutzungsplan vorgezogen
werden.
3. Bebauungsplan und Flächennutzungsplan können auch im Parallelverfahren,
also gleichzeitig, aufgestellt werden. Der Bebauungsplan kann bereits vor
Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes in Kraft gesetzt werden, wenn
davon auszugehen ist, dass der Flächennutzungsplan in dieser Form
wirksam wird und wenn beide Bauleitpläne übereinstimmen. Das
bedeutet, dass der Flächennutzungsplan das Stadium der sogenannten
Planreife oder Plansicherheit erreicht haben muss.
Auf die Ausführungen unter `Bauleitpläne` wird in diesem Zusammenhang
hingewiesen.
Entwurfsverfasser
Zur Vorbereitung [Planung] und Ausführung eines genehmigungspflichtigen
Bauvorhabens muss der Bauherr einen nach Sachkunde und Erfahrung geeigneten
Entwurfsverfasser bestellen. Dessen Aufgabe ist es, die technischen Unterlagen
[s.`Bauvorlagen`] für den Bauantrag bzw. für den Bauantrag bzw.
für den Antrag auf Genehmigungsfreistellung [s.dort] zu fertigen oder
unter seiner Verantwortung fertigen zu lassen. Er muss ausserdem dafür
sorgen, dass alle für die Bauausführung notwendigen Einzelzeichnungen
und Anweisungen geliefert werden. Dass diese Unterlagen den genehmigten
Bauvorlagen, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den technischen
Regelm zu entsprechen haben, versteht sich von selbst.
Entwurfsverfasser müssen beim ersten Einreichen von Bauvorlagen der
Bauaufsichtsbehörde ihre Bauvorlageberechtigung nachweisen [s.`Bauvorlageberechtigung`].
Hinsichtlich der Bezeichnung `Besonders qualifizierter Entwurfsverfasser`
wird auf die Anmerkungen zur `Planungsrechtlichen Genehmigung` im Anhang
hingewiesen.
Erdaushub
S.`Absteckung`, `Bauarbeiten` und `Baubeginn`.