Einvernehmen
Bauvorhaben im Innenbereich, im Aussenbereich und im Bereich von Bebauungsplänen, die noch nicht rechtsverbindlich sind, dürfen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde genehmigt bzw. zugelassen werden. Im Geltungsbereich von rechtsverbindlichen und qualifizierten Bebauungsplänen [s.Bauleitpläne] ist das gemeindliche Einvernehmen nicht erforderlich, weil der Bebauungsplan von der Gemeinde aufgestellt wird und das Bauvorhaben den Festsetzungen grundsätzlich entsprechen muss. Der gemeindliche Planungswille ist also durch den Bebauungsplan ausreichend berücksichtigt. Sollen aber Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gewährt werden, ist das Einvernehmen der Gemeinde dazu notwendig. Es ist darüber hinaus auch notwendig, wenn die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften [Gestaltungssatzung, Stellplatzsatzung usw.] zulassen will [s.`Abweichungen`].
Einvernehmen bedeutet die völlige Übereinstimmung zwischen der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde. Erklärt die Gemeinde ihr Einvernehmen zu einem Bauantrag, so hat sie diesem zugestimmt; zu einer negativen Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde [Ablehnung] ist das Einvernehmen nicht erforderlich.
Die Erklärung [oder Verweigerung] des Einvernehmens ist ein behördeninterner Vorgang und kein Verwaltungsakt, kann also nicht selbstständig angefochten werden. Verweigert eine Gemeinde das Einvernehmen, dann muss die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung versagen, es sei denn, das Einvernehmen wird zu Unrecht, d.h., aus sachfremden Erwägungen verweigert.
Bei rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens hat die Bauaufsichtsbehörde nach der neuen Bayerischen Bauordnung die Möglichkeit, das fehlende Einvernehmen zu ersetzen. Dies geschieht dadurch, dass die Bauaufsichtsbehörde mit rechtsaufsichtlichen Massnahmen, die sich länger hinziehen konnten, die Erteilung des Einvernehmens erzwingen oder erst im Rechtsbehelfsverfahren konnte das Verwalungsgericht den rechtswidrigen Gemeinderatsbeschluss aufheben.
Bevor die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen ersetzt, muss der Gemeinde Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer angemessenen Frist erneut über das Einvernehmen zu entscheiden. Die Gemeinde hat damit die Möglichkeit, den Beschluss zu überdenken und das Einvernehmens selbst noch zu erteilen. Die Dauer der Frist richtet sich nach dem Einzelfall sowie nach der Häufigkeit der Sitzungen von Gemeinderat bzw. Bauausschuss. Im allgemeinen kann eine Frist von einem Monat als angemessen betrachtet werden.


Enge Reihen
Grenzabstände von weniger als 1,75 m werden als `enge Reihen` bezeichnet. Die Entstehung oder Verfestigung von engen Reihen ist aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen unzulässig, denn die engen Zwischenräume sind meist schwer zugänglich und bilden so Brutstätten für Ungeziefer. Ausserdem sammelt sich dort Unrat an und schliesslich fördern solche Bereiche Durchfeuchtungen des anschliessenden Mauerwerks. Aus diesen Gründen werden die früher üblichen Traufabstände [ca. 70 cm Gebäudeabstand] nach heutigem Baurecht nicht mehr zugelassen. Auch bei der Gewährung von Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften ist das Verbot von engen Reihen zu beachten.


Ensemble
Ensemble nennt man eine Mehrheit von baulichen Anlagen, die aus der Sicht der Denkmalspflege schützenswert sind. Mindestens eine dieser Anlagen muss ein Einzeldenkmal sein. Solche Esembles sind z.B. Altstadtgebiete, Strassenzüge oder auch Marktplatzbereiche. Auch Esembles sind in der Denkmalliste eingetragen [s.auch `Denkmäler und `Dekmalliste`].


Entwicklungsgebot
Dieses besagt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich aus dem vorbereitenden Bauleitplan, dem Flächennutzungsplan, zu entwickeln ist. Das bedeutet nicht nur, dass der Flächennutzungsplan dem Bebauungsplan vorausgehen muss, sondern begründet auch die inhaltliche Bindung des Bebauungsplanes an den Flächennutzungsplan. Wären beide Bauleitpläne voneinander unabhängig, könnte der Flächennutzungsplan seine Aufgabe als vorbereitender Bauleitplan, in dem die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde in Grundzügen dargestellt wird, nicht erfüllen. Das heisst aber nicht, dass der Bebauungsplan bis zum letzten Punkt mit dem Flächennutzungsplan übereinstimmen muss, sondern gewisse Abweichungen, die das Grundkonzept unberührt lassen, sind möglich. So ist es unbedenklich und widerspricht dem Entwicklungsgebot nicht, wenn im Bebauungsplan gewisse räumliche Änderungen vorgenommen werden, in dem z.B. ein vorgesehenes Wohngebiet gegenüber dem Flächennutzungsplan um ein oder zwei Baugrundstücke erweitert wird.
Unabhängig davon gibt es drei Ausnahmen vom Entwicklungsgebot:
1. Ein selbstständiger Bebauungsplan kann aufgestellt werden, wenn er ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. In diesem Fall kann auf einen Flächennutzungsplan verzichtet werden. Der selbstständige Bebauungsplan ist nur in kleinen Gemeinden mit sehr geringer Bautätigkeit vorstellbar; solche kleinen Gemeinden gibt es seit der Gemeindegebietsreform kaum noch. Ein Beispiel: In einer kleinen Gemeinde mit einer ganz geringen Siedlungstätigkeit soll ein Campingplatz errichtet werden. Der hierfür notwendige Bebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für die Baugenehmigung kann als selbstständiger Bebauungsplan, also ohne Flächennutzungsplan aufgestellt werden.
2. Ein vorzeitiger Bebauungsplan ist möglich, wenn dringende Gründe ihn erfordern und wenn sichergestellt wird, dass der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebauliche Entwicklung nicht entgegensteht. Zur Verdeutlichung zwei Beispiele: I. Wegen eines länger andauernden Flurbereinigungsverfahren kann der Flächennutzungsplan nicht wirksam werden. Die Gemeinde benötigt aber dringend Wohnbauflächen und stellt deshalb einen vorzeitigen Bebauungsplan auf. II. Für ein dringend notwendiges Krankenhaus wird ein Bebauungsplan benötigt, der Flächennutzungsplan ist aber erst im Anfangsstadium. Nachdem der Klinikbau im dringenden öffentlichen Interesse liegt, kann der Bebauungsplan dem Flächennutzungsplan vorgezogen werden.
3. Bebauungsplan und Flächennutzungsplan können auch im Parallelverfahren, also gleichzeitig, aufgestellt werden. Der Bebauungsplan kann bereits vor Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes in Kraft gesetzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Flächennutzungsplan in dieser Form wirksam wird und wenn beide Bauleitpläne übereinstimmen. Das bedeutet, dass der Flächennutzungsplan das Stadium der sogenannten Planreife oder Plansicherheit erreicht haben muss.
Auf die Ausführungen unter `Bauleitpläne` wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.


Entwurfsverfasser
Zur Vorbereitung [Planung] und Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens muss der Bauherr einen nach Sachkunde und Erfahrung geeigneten Entwurfsverfasser bestellen. Dessen Aufgabe ist es, die technischen Unterlagen [s.`Bauvorlagen`] für den Bauantrag bzw. für den Bauantrag bzw. für den Antrag auf Genehmigungsfreistellung [s.dort] zu fertigen oder unter seiner Verantwortung fertigen zu lassen. Er muss ausserdem dafür sorgen, dass alle für die Bauausführung notwendigen Einzelzeichnungen und Anweisungen geliefert werden. Dass diese Unterlagen den genehmigten Bauvorlagen, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den technischen Regelm zu entsprechen haben, versteht sich von selbst.
Entwurfsverfasser müssen beim ersten Einreichen von Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde ihre Bauvorlageberechtigung nachweisen [s.`Bauvorlageberechtigung`].
Hinsichtlich der Bezeichnung `Besonders qualifizierter Entwurfsverfasser` wird auf die Anmerkungen zur `Planungsrechtlichen Genehmigung` im Anhang hingewiesen.


Erdaushub
S.`Absteckung`, `Bauarbeiten` und `Baubeginn`.