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Haftpflichtversicherung

Vor dem Inkrafttreten der neuen Bayerischen Bauordnung mußte jeder Entwurfsverfasser jeder Baueingabe den Nachweis ihrer Berufshaftpflichtversicherung beifügen. Dies ist jetzt nicht mehr notwendig.


Handlauf

Treppen mit mehr als 3 Stufen müssen einen festen Handlauf haben. Dies gilt auch, wenn die Treppe durch 2 Wände begrenzt ist (z.B. Kellertreppe). Bei sehr breiten Treppen kann die Bauaufsichtsbehörde sogar an beiden Seiten einen Handlauf verlangen. Seile sind keine ordnungsgemäße Handläufe, weil sie nicht fest und griffsicher sind.


Handwerksmeister

S.Bauvorlageberechtigung und Zusatzqualifikation.


Hauseingangsüberdachungen

Bis zu einer Größe von 4 m² sind sia als unbedeutende bauliche Anlagen genehmigungsfrei.


Hecken
S.Bepflanzung

Heizöllagerung

Die Errichtung (Aufstellung) von ortsfesten Heizölbehältern bis zu einem Rauminhalt von 10 m³ ist genehmigungsfrei. Ortsfest heißt, daß der Öltank immer an der gleichen Stelle steht (z.B im Keller eines Wohnhauses).
Nachdem Heizöl zu den wassergefährdenden Flüssigkeiten gehört, gelten für die Heizöllagerung besondere Vorschriften (dichter Tankraum bzw. doppelwandiger Tank, Leckanzeigegerät, Grenzwertgeber usw.). Genehmigungfrei Öllagerungen (bis 10 ³) sind dem Landratsamt, Sachgebiet für Wasserrecht, anzuzeigen.


Heizräume

Es handelt sich hierbei um Räume, in den Feuerstätten mit mehr als 50 KW Gesamtwärmeleistung aufgestellt werden. Räume mit genehmigungsfreien Feuerstätten (bis 50 KW) werden nicht als Heizräume, sondern als ´Aufstellräume`bezeichnet.
Heizräume dürfen grundsätzlich nicht anderweitig benutzt werden, etwa als Wäschetrockenraum oder Waschküche und dgl. Sie müssen so bemessen sein, daß die Feuerstätte ordnungsgemäß bedient und von allen Seiten gewartet und gereinigt werden kann. Die lichte Höhe von Heizräumen muß mindestens 2,1 m betragen.
Heizräume müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt sein;zu Brennstofflagerräumen (Tankraum, Holzlagerraum) genügen Trennwände aus nichtbrennbaren Baustoffen. Auch die Fußböden von Heizräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bauteile zwischen Heizräumen und Aufenthaltsräumen müssen nicht nur feuerbeständig, sondern auch schall- und wärmedämmend sein.
Schließlich müssen Heizräume eine ständig wirksame Lüftung und eine elektrische Beleuchtung haben. Sie sollen mölichst auch ein Fenster haben, das unmittelbar ins Freie führt.
Heizraumtüren müssen nach außen aufschlagen und, wenn sie nicht direkt ins Freie führen, mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Über weitere Anforderungen informiert das Bauamt.


Hinweisschilder

Innerhalb bebauter Ortsteile (s.Innenbereich sind Schilder, die auf abseits liegende Gewerbebetriebe oder versteckt gelegene Stätten hinweisen, zulässig. Sie dürfen aber weder verkehrgefährdend noch verunstaltend wirken.
Sammelhinweisschilder (z.B. für Gasstätten, Tankstellen, Kfz.-Reperaturbetriebe und dgl.) sind unmittelbar am Ortseingang erlaubt, auch wenn der Standort noch zum Außenbereich gehört.
Hinsichtlich der Genehmigungspflicht gelten die gleichen Regelungen, wie bei anderen Werbeanlagen auch d.h., sie sind bis zu einer Größe von 0,6 m² genehmigungsfrei.


Hochhäuser

Hierzu rechnen alle Gebäude, in denen der Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes mahr als 22 m über den natürlichen (oder behördlich festgelegten) Geländeoberfläche liegt. Für Hochhäuser gibt es bestimmte (erhöhte) Anforderungen, insbesondere aus der Sicht des Brandschutzes.
Hochhäuser sollen nach der zu erwartenden zweiten Stufe der Baurechtsreform zu den sogenannten Sonderbauten gehören. S.


Höhenlage

S. Absteckung und Geländeoberfläche.


Hofeinfahrten
Sie zählen zu den unbedeutenden baulichen Anlagen und bedürfen keiner Baugenhmigung. Dies gilt auch für Hoftore. Die Änderungen von denkmalgeschützten Hoftoren bedarf einer Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz (s.`Denkmäler` und `Denkmalliste`).

Holzlegen

S.Hütten


Hütten Es handelt sich um Gebäude, die genehmigungsfrei sind, wenn sie

  • - ohne Aufenthaltsräume, Aborte und Feuerungsanlagen,
  • - mit höchstens 50 m³ umbauten Raum und
  • - nicht im Außenbereich ausgeführt werden.
    Solche Gebäude sind z.B. Gartengerätehäuser, Holzlegen, Waschküche, Gewächshäuser, Fahrradabstellgebäude und dgl. Wegen landwirschaftlichen Gerätehallen und Viehunterstellhütten s. unter Gerätehallen.


    Hundezwinger

    Nicht überdeckte Hundezwinger bedürfen grundsätzlich keiner Baugenhmigung. Für überdeckte Hundezwinger gelten bezüglich der Genehmigungspflicht die gleichen Voraussetzungen wie für Hütten.
    Auch bei der Errichtung genehmigungsfreier Hundezwinger ist auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Da die Hundehaltung mit Belästigungen verbunden sein kann, sollte der Hundezwinger möglichst weit von nachbarlichen Wohngebäuden, insbesondere von Fenstern, die zu den Aufenthaltsräumen gehören, erstellt werden. Nach der Rechtssprechung ist bereits das Halten von 2 Schäferhunden in einem Allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Das Halten 1 Schäferhundes hingegen muß im Regelfall von den Nachbarn hingenommen werden. Jeder Hundehalter sollte darauf achten, daß die Nachbarn nicht durch Hundegebell in unzumutbarer Weise belästigt werden.
    Hundezwinger im Außenbereich gehören nicht zu den privilegierten Außenbereichsvorhaben. Hingegen werden Hundeausbildungsstätten von der Verwaltungsrechtssprechung als privilegiert angesehen. Sie sind also im Außenbereich zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange (z.B. Natur- und Landschaftsschutz) nicht entgegenstehen.


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