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Haftpflichtversicherung
Vor dem Inkrafttreten der neuen Bayerischen Bauordnung mußte jeder
Entwurfsverfasser jeder Baueingabe den Nachweis ihrer Berufshaftpflichtversicherung
beifügen. Dies ist jetzt nicht mehr notwendig.
Treppen mit mehr als 3 Stufen müssen einen festen Handlauf haben.
Dies gilt auch, wenn die Treppe durch 2 Wände begrenzt ist (z.B. Kellertreppe).
Bei sehr breiten Treppen kann die Bauaufsichtsbehörde sogar an beiden
Seiten einen Handlauf verlangen. Seile sind keine ordnungsgemäße
Handläufe, weil sie nicht fest und griffsicher sind.
S.Bauvorlageberechtigung und Zusatzqualifikation.
Bis zu einer Größe von 4 m² sind sia als unbedeutende bauliche Anlagen genehmigungsfrei.
Die Errichtung (Aufstellung) von ortsfesten Heizölbehältern
bis zu einem Rauminhalt von 10 m³ ist genehmigungsfrei.
Ortsfest heißt, daß der Öltank immer an der gleichen Stelle
steht (z.B im Keller eines Wohnhauses).
Nachdem Heizöl zu den wassergefährdenden Flüssigkeiten gehört,
gelten für die Heizöllagerung besondere Vorschriften (dichter
Tankraum bzw. doppelwandiger Tank, Leckanzeigegerät, Grenzwertgeber
usw.). Genehmigungfrei Öllagerungen (bis 10 ³) sind dem Landratsamt,
Sachgebiet für Wasserrecht, anzuzeigen.
Es handelt sich hierbei um Räume, in den Feuerstätten mit
mehr als 50 KW Gesamtwärmeleistung aufgestellt werden. Räume
mit genehmigungsfreien Feuerstätten (bis 50 KW) werden nicht als Heizräume,
sondern als ´Aufstellräume`bezeichnet.
Heizräume dürfen grundsätzlich nicht anderweitig benutzt
werden, etwa als Wäschetrockenraum oder Waschküche und dgl. Sie
müssen so bemessen sein, daß die Feuerstätte ordnungsgemäß
bedient und von allen Seiten gewartet und gereinigt werden kann. Die lichte
Höhe von Heizräumen muß mindestens 2,1 m betragen.
Heizräume müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige
Bauteile abgetrennt sein;zu Brennstofflagerräumen (Tankraum, Holzlagerraum)
genügen Trennwände aus nichtbrennbaren Baustoffen. Auch
die Fußböden von Heizräumen müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Bauteile zwischen Heizräumen und Aufenthaltsräumen
müssen nicht nur feuerbeständig, sondern auch schall- und wärmedämmend
sein.
Schließlich müssen Heizräume eine ständig wirksame
Lüftung und eine elektrische Beleuchtung haben. Sie
sollen mölichst auch ein Fenster haben, das unmittelbar ins Freie
führt.
Heizraumtüren müssen nach außen aufschlagen und,
wenn sie nicht direkt ins Freie führen, mindestens feuerhemmend und
selbstschließend sein. Über weitere Anforderungen informiert
das Bauamt.
Innerhalb bebauter Ortsteile (s.Innenbereich sind
Schilder, die auf abseits liegende Gewerbebetriebe oder versteckt gelegene
Stätten hinweisen, zulässig. Sie dürfen aber weder verkehrgefährdend
noch verunstaltend wirken.
Sammelhinweisschilder (z.B. für Gasstätten, Tankstellen,
Kfz.-Reperaturbetriebe und dgl.) sind unmittelbar am Ortseingang
erlaubt, auch wenn der Standort noch zum Außenbereich gehört.
Hinsichtlich der Genehmigungspflicht gelten die gleichen Regelungen,
wie bei anderen Werbeanlagen auch d.h., sie sind bis zu einer Größe
von 0,6 m² genehmigungsfrei.
Hierzu rechnen alle Gebäude, in denen der Fußboden des obersten
Aufenthaltsraumes mahr als 22 m über den natürlichen (oder
behördlich festgelegten) Geländeoberfläche liegt. Für
Hochhäuser gibt es bestimmte (erhöhte) Anforderungen, insbesondere
aus der Sicht des Brandschutzes.
Hochhäuser sollen nach der zu erwartenden zweiten Stufe der Baurechtsreform
zu den sogenannten Sonderbauten gehören. S.
S. Absteckung und Geländeoberfläche.
S.Hütten
Hütten Es handelt sich um Gebäude, die genehmigungsfrei
sind, wenn sie
- nicht im Außenbereich ausgeführt werden.
Solche Gebäude sind z.B. Gartengerätehäuser, Holzlegen,
Waschküche, Gewächshäuser, Fahrradabstellgebäude und
dgl. Wegen landwirschaftlichen Gerätehallen und Viehunterstellhütten
s. unter Gerätehallen.
Nicht überdeckte Hundezwinger bedürfen grundsätzlich
keiner Baugenhmigung. Für überdeckte Hundezwinger gelten
bezüglich der Genehmigungspflicht die gleichen Voraussetzungen wie
für Hütten.
Auch bei der Errichtung genehmigungsfreier Hundezwinger ist auf die Nachbarn
Rücksicht zu nehmen. Da die Hundehaltung mit Belästigungen
verbunden sein kann, sollte der Hundezwinger möglichst weit von nachbarlichen
Wohngebäuden, insbesondere von Fenstern, die zu den Aufenthaltsräumen
gehören, erstellt werden. Nach der Rechtssprechung ist bereits das
Halten von 2 Schäferhunden in einem Allgemeinen Wohngebiet unzulässig.
Das Halten 1 Schäferhundes hingegen muß im Regelfall
von den Nachbarn hingenommen werden. Jeder Hundehalter sollte darauf achten,
daß die Nachbarn nicht durch Hundegebell in unzumutbarer Weise belästigt
werden.
Hundezwinger im Außenbereich gehören nicht zu den privilegierten
Außenbereichsvorhaben. Hingegen werden Hundeausbildungsstätten
von der Verwaltungsrechtssprechung als privilegiert angesehen. Sie
sind also im Außenbereich zulässig, wenn die Erschließung
gesichert ist und öffentliche Belange (z.B. Natur- und Landschaftsschutz)
nicht entgegenstehen.