Erker
S.`Vorbauten`


Ermessen
Im öffentlichen Baurecht gibt es zahlreiche Fälle, in denen das behördliche Ermessen eine Rolle spielt. Immer dann, wenn in den Vorschriften das Wörtchen `kann` steht, bedarf die Anwendung der Vorschrift einer Ermessensentscheidung. Die Bauaufsichtsbehörde muss ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben. Eine richtige Ermessensausübung liegt vor, wenn sie unter Berücksichtigung aller im Einzelfall zu würdigenden Umständen sachgerecht erfolgt. Es gibt Fälle, in denen das Ermessen `auf Null` reduziert ist. So hat z.B. ein Nachbar Anspruch auf eine behördliche Baueinstellung, wenn sein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung besitzt, obwohl eine Baueinstellung an sich im Ermessen der Behörde liegt.
Ermessungsentscheidungen trifft die Bauaufsichtsbehörde insbesondere bei Abweichungen, Abruchsanordnungen, Baueinstellungen und Baubeseitigungsanordnungen. In den 3 letztgenannten Fällen ist die getroffene Ermessensentscheidung nachvollziehbar zu begründen. Im Fall von Abweichungen [s.dort] ist eine Begründung nur dann erforderlich, wenn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird und der betreffende Nachbar nicht zugestimmt hat.
Behördliche Ermessungsentscheidungen unterliegen im Rechtsbehelfsverfahren der gerichtlichen Überprüfung. Bei unrichtiger Ermessensausübung wird die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde aufgehoben. Die Verwaltungsgerichte können aber die fehlerhafte Ermessensentscheidung nicht ersetzen. Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue und richtige Ermessungsentscheidung zu treffen [s. auch unter `Abwägungsgebot`].


Erschliessung
Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung und für die Genehmigungsfreistellung ist eine gesicherte Erschliessung. Zur Erschliessung im Sinne des öffentlichen Baurechts gehören eine gesicherte Zufahrt, eine ausreichende Wasserversorgung und eine ordnungsgemässe Abwasserbeseitigung. Zur gesicherten Zufahrt zählt auch, dass das Baugrundstück in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt [Abweichungen gibt es bei Wohnwegen von begrenzter Länge z.B.].
Der Erschliessungsumfang richtet sich nach der Art des Bauvorhabens. So müssen für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Gerätehalle die Zufahrt und die Beseitigung des Oberflächenwassers gewährleistet sein, während es einer Wasserversorgung nicht bedarf.
Erschliessungsanlagen sind die kommunalen Einrichtungen [Ortsstrasse, gemeindliche Wasserversorgungsanlage, Ortskanal]. Private Erschliessungseinrichtungen wie private Wohnwege, eigener Brunnen, Hauskläranlage kommen nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht.
Die Herstellung der Erschliessungsanlagen ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Wenn auch der einzelne Bürger keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Erschliessung besitzt, ist eine Gemeinde, die ein Baugebiet ausgewiesen hat, verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist [etwa 3 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes] die Erschliessungseinrichtung herzustellen. Im Regelfall stellen die Gemeinden die Erschliessungsanlagen so rechtzeitig her, dass sie spätestens zur Bezugsfertigkeit der ersten Gebäude die Anlagen benutzbar zur Verfügung stehen.
Der den Gemeinden entstehende ungedeckte Erschliessungsaufwand kann bis zu 90% auf die beteiligten Bürger umglegt werden. Die restlichen 10% trägt die Gemeinde. Über Widersprüche entscheidet das Sachgebiet für Kommunalaufsicht beim Landratsamt.


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