Fahrsilos
Sie sind bis zu einer Höhe von 3 m genehmigungsfrei, gemessen von der Sohle bis zum oberen Wandabschluss. Soweit sie im Aussenbereich gebaut werden, sind die Belange des Natur- und Landschaftschutzes zu berücksichtigen [keine exponierte Lage, sondern möglichst in einer Senke, einpflanzen mit standortheimischen Gehölzen]. In Landschaftschutzgebieten [z.B. Naturpark `Bayer.Rhön`] ist, sofern nicht bereits Baugenehmigungspflicht besteht, eine Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde [Landratsamt] einzuholen.
Die Wände von Fahrsilos müssen standsicher errichtet werden. Bei Wänden ab 2 m Höhe und fünf m Länge ist zur Nachbarsgrenze eine Abstandsfläche von mindestens 3 m einzuhalten. Aber auch Fahrsilos, die aufgrund ihrer Grösse keine Abstandsflächen einzuhalten haben, sollten mit Rücksicht auf den Nachbarn [ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Nachbargrundstücks] nicht unmittelbar an der Grenze ausgeführt werden.


Fassaden
Soweit ein Gebäude nicht den Vorschriften des Denkmalschutzes oder örtlichen Gestaltungsvorschriften unterliegt, sind Fassadenänderungen wie Neuverputz und Anstrich, Verkleidungen, Verblendungen und dgl.genehmigungsfrei. Dies gilt auch für die Änderung von Türen und Fenstern. Hingegen ist die Errichtung von [neuen] Türen und Fenstern grundsätzlich genehmigungspflichtig, es sei denn, das Gebäude ist insgesamt genehmigungsfrei [s.`Genehmigungsfreie Vorhaben und Genehmigungsfreistellung`].
Zu beachten ist, dass auch genehmigungsfreie Fassadenänderungen unzulässig sein können, insbesondere, wenn sie zu einer Verunstaltung des Gebäudes oder zu einer Beeinträchtigung des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes führen [s.`Baugestaltung`].


Fenster
Sie dienen in erster Linie der Belichtung und der Belüftung von Aufenthalsräumen. Daneben haben sie die Funktion eines zweiten Rettungsweges. Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können und den Anforderungen des Schall- und Wärmeschutzes entsprechen. Wenn sie als `zweiter Rettungsweg` dienen, müssen sie eine bestimmte Grösse [60 cm x 100 cm] aufweisen und von innen zu öffnen sein. Dabei darf die Unterseite der lichten Öffnung höchstens 1,1 m über dem Fussboden liegen.
Fenster von Aufenthaltsräumen müssen senkrecht stehen und unmittelbar ins Freie führen. Ausnahmsweise können für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss [Atelier, Sitzungszimmer, Teeküche und dgl.] Oberlichte und geneigte Fenster zugelassen werden, wenn keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen, weil z.B. ein weiteres Treppenhaus als zweiter Rettungsweg vorhanden ist. Die Fensterfläche muss bei Aufenthaltsräumen mindestens ein Achtel der Nuzfläche des betreffenden Raumes haben.
Der Einbau von [neuen] Fenstern ist baugehmigungspflichtig, soweit nicht das Gebäude insgesamt genehmigungsfrei ist.
Fensteränderungen [Vergrössern, Verkleinern, und Ausmauern der Fensteröffnung, Auswechseln von Rahmen und Scheiben] sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Dies gilt nicht in Bereichen, die dem Denkmalschutz oder örtlichen Gestaltungsvorschriften unterliegen, d.h., dort besteht Genehmigungspflicht. In diesen besonderen Bereichen ist sogar der Einbau von Dachflächenfenstern, der sonst genehmigungsfrei ist, baugenehmigungspflichtig.
Zu beachten ist, dass Glasbausteine in Grenz- bzw. Brandwänden kein Lichtrecht begründen und deshalb von der Nachbarseite her zugebaut werden können, sofern nicht andere baurechtliche Gründe entgegenstehen. Zu diesem Thema wird auf die Begriffe `Aufenthaltsräume`, `Dachflächenfenster` und `Fassaden` hingewiesen.
Die zivilrechtlichen Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch über private Fensterrechte bleiben vom öffentlichen Baurecht unberührt. Im Privatrecht ist insbesondere festgelegt, dass Fenster mit weniger als 0,6 m Abstand zur Nachbargrenze auf Verlangen des Nachbarn so eingerichtet werden müssen, dass bis zu einer Höhe von 1,8 m über dem Fussboden des betreffenden Raumed weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Eine solche Forderung hat mit den öffentlich-rechtlichen Brandschutzanforderungen für Glasbausteine oder Metallrahmen- bzw. Hartholzrahmenfenster mit Drahtspiegelglas nichts zu tun oder kann daher auch nicht von der Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden. Für zivilrechtliche Ansprüche steht der Privatrechtsweg [Amtsgericht, Landgericht] offen [s. auch `Privates Baurecht`].


Feuerstätten
Die Errichtung oder Änderung von Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW bedarf keiner Baugenehmigung. Alle Feuerstätten, also auch die genehmigungsfreien, müssen betriebs- und brandsicher sowie ausreichend gegen die Weiterleitung von Schall in fremde Räume gedämmt sein. Verbindungsstücke [Rohre], Kamine und andere Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein. Abgasanlagen von Gasheizungen müssen gekennzeichnet sein. Feuerstätten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Grösse, Beschaffenheit und Nutzung keine Gefahren enstehen. Abgase sind so ins Freie zu führen, dass weder Gefahren noch unzumutbare Belästigungen entstehen.
Für Feuerstätten mit mehr als 50 KW wird ein eigener Heizraum benötigt [s.`Heizräume`]. Grössere Feuerungsanlagen bedürfen einer imissionsschutzrechtlichen Genehmigung: Für feste und flüssige Brennstoffe [Holz, Kohle, Koks, Heizöl usw.] ab 5 MW und für gasförmige Brennstoffe [Erdgas, Flüssiggas] ab 10 MW.
Die Errichtung oder Änderung von Heizöltanks mit einem Rauminhalt bis 10 m3 ist genehmigungsfrei. Flüssiggastanks sind ab 3 t Fassungsvermögen genehmigungspflichtig.


Fischerhütten
Im Aussenbereich sind sie stets baugenehmigungspflichtig. Im Innenbereich sind sie mit einem umbauten Raum bis 50 m3 genehmihungsfrei, wenn sie ohne Aufenthaltsraum, ohne Abort und ohne Feuerungsanlagen errichtet werden. Trifft eine dieser Voraussetzungen nicht zu, besteht genehmigungspflicht.
Nachdem Fischerhütten wegen ihrer Zuordnung zu Fischteichanlagen in der Regel im Aussenbereich ausgeführt werden, sind die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes besonders zu beachten, vor allem, wenn es sich um ein Landschaftschutzgebiet handelt. Darüber hinaus setzt eine Baugenehmigung voraus, dass die Fischteichanlage wasserrechtlich genehmigt ist.

Fischteiche

Da Fischteichanlagen einem wasserrechtlichen Verfahren unterliegen (Planfeststellungsverfahren bzw. Plangenehmigung), bedürfen sie keiner (zusätzlichen) Baugenehmigung. Die wasserrechtliche Genehmigung erstreckt sich aber nicht auf andere bauliche Anlagen wie Fischerhütten, Einfriedigungen usw.


Flächennutzungsplan

S. ´ Bauleitpläne´

Bauleitpläne


Fliegende Bauten

Hierbei handelt es sich um bauliche Anlagen, die nach ihrer Eignung und Bestimmung wiederholt an verschiedenen Standorten aufgestellt und zerlegt werden, also z.B. Festzelte, Zirkuszelte, Karuselle, Riesenräder, Schiffschaukeln, Autoskooter, Schießbuden usw.

Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung. Sie benötigen vor ihrer ersten Aufstellung und Benutzung einer Ausführungsgenehmigung. Diese ist nicht erforderlich für fliegende Bauten bis 5 m Höhe, wenn sie nicht für Besucher bestimmt sind und für Zelte bis 75 m ² Grundfläche.

Die Ausführungsgenehmigung wird entweder von der Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA) oder vom Technischen Überwachungsverein Bayern (TÜV) erteilt, und zwar auf maximal 5 Jahre (Verlängerungen sind möglich). Ausführungsgenehmigungen und Verlängerungen werden in ein Prüfbuch eingetragen.

Fliegende Bauten dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Gebrauchsabnahme verlangen. Ist die Betriebs- oder Standsicherheit oder der Brandschutz nicht gewährleistet, kann das Bauamt das Prüfbuch einziehen und den Gebrauch (die Nutzung) untersagen.

Andere zerlegbare Anlagen, die jedoch ortsfest, d.h. über mehrere Monate am gleichen Standort genutzt werden, sind keine fliegende Bauten und bedürfen grundsätzlich einer Baugenehmigung wie z.B. Zuschauertribünen, Anlagen im Märchenpark oder dergleichen.


Flurbereinigung

Bauvorhaben in Gemeinden oder Gemeindeteilen, für