Fahrsilos
Sie sind bis zu einer Höhe von 3 m genehmigungsfrei, gemessen von
der Sohle bis zum oberen Wandabschluss. Soweit sie im Aussenbereich gebaut
werden, sind die Belange des Natur- und Landschaftschutzes zu berücksichtigen
[keine exponierte Lage, sondern möglichst in einer Senke, einpflanzen
mit standortheimischen Gehölzen]. In Landschaftschutzgebieten [z.B.
Naturpark `Bayer.Rhön`] ist, sofern nicht bereits Baugenehmigungspflicht
besteht, eine Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde [Landratsamt]
einzuholen.
Die Wände von Fahrsilos müssen standsicher errichtet werden.
Bei Wänden ab 2 m Höhe und fünf m Länge ist zur Nachbarsgrenze
eine Abstandsfläche von mindestens 3 m einzuhalten. Aber auch Fahrsilos,
die aufgrund ihrer Grösse keine Abstandsflächen einzuhalten haben,
sollten mit Rücksicht auf den Nachbarn [ordnungsgemässe Bewirtschaftung
des Nachbargrundstücks] nicht unmittelbar an der Grenze ausgeführt
werden.
Fassaden
Soweit ein Gebäude nicht den Vorschriften des Denkmalschutzes oder
örtlichen Gestaltungsvorschriften unterliegt, sind Fassadenänderungen
wie Neuverputz und Anstrich, Verkleidungen, Verblendungen und dgl.genehmigungsfrei.
Dies gilt auch für die Änderung von Türen und Fenstern.
Hingegen ist die Errichtung von [neuen] Türen und Fenstern grundsätzlich
genehmigungspflichtig, es sei denn, das Gebäude ist insgesamt genehmigungsfrei
[s.`Genehmigungsfreie Vorhaben und Genehmigungsfreistellung`].
Zu beachten ist, dass auch genehmigungsfreie Fassadenänderungen unzulässig
sein können, insbesondere, wenn sie zu einer Verunstaltung des Gebäudes
oder zu einer Beeinträchtigung des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes
führen [s.`Baugestaltung`].
Fenster
Sie dienen in erster Linie der Belichtung und der Belüftung von Aufenthalsräumen.
Daneben haben sie die Funktion eines zweiten Rettungsweges. Fenster und
Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können und
den Anforderungen des Schall- und Wärmeschutzes entsprechen. Wenn
sie als `zweiter Rettungsweg` dienen, müssen sie eine bestimmte Grösse
[60 cm x 100 cm] aufweisen und von innen zu öffnen sein. Dabei darf
die Unterseite der lichten Öffnung höchstens 1,1 m über
dem Fussboden liegen.
Fenster von Aufenthaltsräumen müssen senkrecht stehen und unmittelbar
ins Freie führen. Ausnahmsweise können für Aufenthaltsräume
im Dachgeschoss [Atelier, Sitzungszimmer, Teeküche und dgl.] Oberlichte
und geneigte Fenster zugelassen werden, wenn keine Bedenken hinsichtlich
des Brandschutzes bestehen, weil z.B. ein weiteres Treppenhaus als zweiter
Rettungsweg vorhanden ist. Die Fensterfläche muss bei Aufenthaltsräumen
mindestens ein Achtel der Nuzfläche des betreffenden Raumes haben.
Der Einbau von [neuen] Fenstern ist baugehmigungspflichtig, soweit nicht
das Gebäude insgesamt genehmigungsfrei ist.
Fensteränderungen [Vergrössern, Verkleinern, und Ausmauern der
Fensteröffnung, Auswechseln von Rahmen und Scheiben] sind grundsätzlich
genehmigungsfrei. Dies gilt nicht in Bereichen, die dem Denkmalschutz oder
örtlichen Gestaltungsvorschriften unterliegen, d.h., dort besteht
Genehmigungspflicht. In diesen besonderen Bereichen ist sogar der Einbau
von Dachflächenfenstern, der sonst genehmigungsfrei ist, baugenehmigungspflichtig.
Zu beachten ist, dass Glasbausteine in Grenz- bzw. Brandwänden kein
Lichtrecht begründen und deshalb von der Nachbarseite her zugebaut
werden können, sofern nicht andere baurechtliche Gründe entgegenstehen.
Zu diesem Thema wird auf die Begriffe `Aufenthaltsräume`, `Dachflächenfenster`
und `Fassaden` hingewiesen.
Die zivilrechtlichen Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch über private Fensterrechte bleiben vom öffentlichen
Baurecht unberührt. Im Privatrecht ist insbesondere festgelegt, dass
Fenster mit weniger als 0,6 m Abstand zur Nachbargrenze auf Verlangen des
Nachbarn so eingerichtet werden müssen, dass bis zu einer Höhe
von 1,8 m über dem Fussboden des betreffenden Raumed weder das Öffnen
noch das Durchblicken möglich ist. Eine solche Forderung hat mit den
öffentlich-rechtlichen Brandschutzanforderungen für Glasbausteine
oder Metallrahmen- bzw. Hartholzrahmenfenster mit Drahtspiegelglas nichts
zu tun oder kann daher auch nicht von der Bauaufsichtsbehörde angeordnet
werden. Für zivilrechtliche Ansprüche steht der Privatrechtsweg
[Amtsgericht, Landgericht] offen [s. auch `Privates Baurecht`].
Feuerstätten
Die Errichtung oder Änderung von Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung
bis zu 50 kW bedarf keiner Baugenehmigung. Alle Feuerstätten, also
auch die genehmigungsfreien, müssen betriebs- und brandsicher sowie
ausreichend gegen die Weiterleitung von Schall in fremde Räume gedämmt
sein. Verbindungsstücke [Rohre], Kamine und andere Abgasanlagen müssen
leicht und sicher zu reinigen sein. Abgasanlagen von Gasheizungen müssen
gekennzeichnet sein. Feuerstätten dürfen nur in Räumen aufgestellt
werden, bei denen nach Lage, Grösse, Beschaffenheit und Nutzung keine
Gefahren enstehen. Abgase sind so ins Freie zu führen, dass weder
Gefahren noch unzumutbare Belästigungen entstehen.
Für Feuerstätten mit mehr als 50 KW wird ein eigener Heizraum
benötigt [s.`Heizräume`]. Grössere Feuerungsanlagen bedürfen
einer imissionsschutzrechtlichen Genehmigung: Für feste und flüssige
Brennstoffe [Holz, Kohle, Koks, Heizöl usw.] ab 5 MW und für
gasförmige Brennstoffe [Erdgas, Flüssiggas] ab 10 MW.
Die Errichtung oder Änderung von Heizöltanks mit einem Rauminhalt
bis 10 m3 ist genehmigungsfrei. Flüssiggastanks sind ab 3 t Fassungsvermögen
genehmigungspflichtig.
Fischerhütten
Im Aussenbereich sind sie stets baugenehmigungspflichtig. Im Innenbereich
sind sie mit einem umbauten Raum bis 50 m3 genehmihungsfrei, wenn sie ohne
Aufenthaltsraum, ohne Abort und ohne Feuerungsanlagen errichtet werden.
Trifft eine dieser Voraussetzungen nicht zu, besteht genehmigungspflicht.
Nachdem Fischerhütten wegen ihrer Zuordnung zu Fischteichanlagen in
der Regel im Aussenbereich ausgeführt werden, sind die Belange des
Natur- und Landschaftsschutzes besonders zu beachten, vor allem, wenn es
sich um ein Landschaftschutzgebiet handelt. Darüber hinaus setzt eine
Baugenehmigung voraus, dass die Fischteichanlage wasserrechtlich genehmigt
ist.
Fischteiche
Da Fischteichanlagen einem wasserrechtlichen Verfahren unterliegen (Planfeststellungsverfahren
bzw. Plangenehmigung), bedürfen sie keiner (zusätzlichen) Baugenehmigung.
Die wasserrechtliche Genehmigung erstreckt sich aber nicht auf andere bauliche
Anlagen wie Fischerhütten, Einfriedigungen usw.
Flächennutzungsplan
S. ´ Bauleitpläne´
Bauleitpläne
Fliegende Bauten
Hierbei handelt es sich um bauliche Anlagen, die nach ihrer Eignung
und Bestimmung wiederholt an verschiedenen Standorten aufgestellt und zerlegt
werden, also z.B. Festzelte, Zirkuszelte, Karuselle, Riesenräder,
Schiffschaukeln, Autoskooter, Schießbuden usw.
Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung. Sie benötigen
vor ihrer ersten Aufstellung und Benutzung einer Ausführungsgenehmigung.
Diese ist nicht erforderlich für fliegende Bauten bis 5 m Höhe,
wenn sie nicht für Besucher bestimmt sind und für Zelte bis 75
m ² Grundfläche.
Die Ausführungsgenehmigung wird entweder von der Landesgewerbeanstalt
Bayern (LGA) oder vom Technischen Überwachungsverein Bayern (TÜV)
erteilt, und zwar auf maximal 5 Jahre (Verlängerungen sind möglich).
Ausführungsgenehmigungen und Verlängerungen werden in ein Prüfbuch
eingetragen.
Fliegende Bauten dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn
die Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs
angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Gebrauchsabnahme
verlangen. Ist die Betriebs- oder Standsicherheit oder der Brandschutz
nicht gewährleistet, kann das Bauamt das Prüfbuch einziehen und
den Gebrauch (die Nutzung) untersagen.
Andere zerlegbare Anlagen, die jedoch ortsfest, d.h. über mehrere
Monate am gleichen Standort genutzt werden, sind keine fliegende Bauten
und bedürfen grundsätzlich einer Baugenehmigung wie z.B. Zuschauertribünen,
Anlagen im Märchenpark oder dergleichen.
Flurbereinigung
Bauvorhaben in Gemeinden oder Gemeindeteilen, für