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Verkehrssicherheit
Bauliche Anlagen und nicht überbaute Grundstücksflächen, die dem Verkehr dienen (Zufahrten, Gehwege), müßen verkehrssicher sein (keine Unfallgefahr!). Wegen der Verkehrssicherheit bei baulichen Anlagen mit Absturzgefahr s. unter Umwehrungen. Bauliche Anlagen und ihre Benutzung dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährden (z.B. Einhaltung von Sichtdreiecken, keine hohe Bepflanzung bei Ein- und Ausfahrten usw.).


Vermessungszeichen
S.Abmarkungszeichen

Verschmelzung
Sie wird von der Bauaufsichtsbehörde verlangt, wenn aus baurechtlichen Gründen zwei oder mehrere dem Bauherrn gehördende Grundstücke vereinigt werden müssen (Voraussetzung für die Baugenehmigung!). Gründe hierfür können z.B. unzureichende Abstandsflächen auf dem Baugrundstück sein oder eine beabsichtigte Überbauung der (eigenen) Grenzen oder ein nicht ausreichender Brandschutzanstand.
Ohne Verschmelzung müßte ein Gebäude, das sich aus mehreren (kleine) Grundstücke erstreckt, an jeder (überbauten) Grenze eine öffnungslose Brandwand erhalten s. Brandwände. Dadurch würde die Nutzung des Gebäudes erheblich erschwert oder unter Umständen fast unmöglich gemacht. Mit Hilfe der Verschmelzung werden zwei oder mehr Grundstücke zu einem großen Grundstück vereinigt und die baurechtlichen Probleme (fehlende Abstandsflächen, Brandwände) sind ausgeräumt.

Verunstalungsgebot
S.Baugestaltung

Verwaltungsakt
S.Anfechtung und Rechtsbehelfe

Videotheken
Die Errichtung oder Änderung von Videotheken ist baugenehmigungspflichtig. Das gleiche gilt für Nutzungsänderungen von Gebäuden oder Räumen wie Gaststätten, Lebensmittelläden, Büroräumen, Wohnräumen usw. in Videotheken.
Videotheken rechnen zu den Einzelhandelsbetrieben (Läden) und sind in Allgemeinen und Besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten und Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig.
Besondere Anforderungen bestehen für Videotheken aus der Sicht des Jugendschutzes. So wird vor allem eine strenge räumliche und personelle Trennung zwischen Erwachsenen- und Familienvideotheken verlangt. In Erwachsenenvideotheken haben Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt.
Zum Stellplatzbedarf: Im Regelfall wird für 35 m² Nutzfläche ein Stellplatz gefordert. Im Einzelfall können von der Behörde auch mehr Stellplätze verlangt werden. Im Bereich der Stadt Bad Neustadt a.d. Saale ist für je 30 m² Nutzfläche ein Stellplatz nachzuweisen.

Viehunterstellhütten
Sie dienen dem vorübergehenden Schutz von Tieren (z.B. Kühen, Pferden, Schafen, Ziegen). Hinsichtlich der Genehmigungsfreiheit gelten die gleichen Ausführungen wie bei Gerätehallen. Zur Abgrenzung zwischen Viehunterstellhütten und Ställen s. unter Ställe.

Vollgeschoße
S.Geschoße

Vorbauten
Vorbauten sind insbesondere Balkone, Erker, Veranden, Galerien, Windfänge, Wintergärten, Vordächer. Ihre Errichtung oder Änderung ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Sie sind aber Bestandteil eines Vorhabens, das von der Genehmigung freigestellt ist, dann gilt die Genehmigungsfreistellung selbstverständlich auch für die zugehörigen Vorbauten. Wegen Eingangsüberdachungen wird auf den Begriff Hauseingangsüberdachungen hingewiesen.
Untergeordnete Vorbauten dürfen bis zu 1,5 m in die Abstandsfläche hineinragen und bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranreichen. Wann ein Vorbau als ´untergeordnet´ gilt, kommt auf den Einzelfall an. Deshalb einige Anhaltspunkte: Umlaufende Balkone und Balkone, die ein Drittel der Hausbreite überschreiten, sind nicht untergeordnet (z.B. ein 5 m breiter Balkon bei einem 12 m breiten Haus). Balkone und Erker, die über ein Geschoß hinausgehen, sind ebenfalls nicht untergeordnet. Das gleiche gilt für Erker, wenn sie ein Fünftel der Gebäudebreit überschreiten. Erker sind auch dann nicht untergeordnet, wenn sie der Vergrößerung der Wohnfläche dienen (z.B. Erker beim Wohn- oder Eßzimmer).
Die Verglasung eines bestehenden Balkons ist dann nicht untergeordnet, wenn hierdurch zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, etwa in Form eines Wintergartens. Sie ist im übrigen auch baugenehmigungspflichtig, sofern nicht das Freistellungsverfahren anwendbar ist.

Vorbescheid
Wer bauen will und Zweifel hat, ob das Grundstück auch bebaubar ist oder wer wissen will, ob sein Vorhaben in beabsichtigter Form genehmigungsfähig ist, sollte einen Vorbescheid beantragen. Damit kann er unnötige Planungskosten und hohe Gebühren einsparen. Durch den Antrag auf Vorbescheid (sogenenannte Bauvoranfrage) kann er auch vermeiden, daß er ein nicht bebaubares Grundstück teuer erwirbt.
Im Antrag (gleiches Formular wie der Bauantrag) muß er u.a. sein Vorhaben benennen. Ein Lageplan nach den neuesten Stand ist beizufügen. Der gewünschte Standort des Bauvorhabens ist einzuzeischnen. Wenn der Antragsteller schon gewisse Vorstellungen (Geschoßzahl, Dachform, Dachneigung usw.) hat, sollte er Skizzen mit Ansichten, vor allem der Straßenansicht, und Grundrisse beifügen. Außerdem kann er konkrete Fragen an die Bauaufsichtsbehörde richten.
Der Antrag auf Vorbescheid wird zunächst den Nachbarn zur Unterschrift (=Zustimmung) vorgelegt und dann bei der Gemeinde eingereicht. Der Vorbescheid hat gegenüber der mündlichen Anfrage s.Auskünfte und Bauberatung den Vorteil, daß er für alle Beteiligten (Nachbarn, Gemeinde, Landratsamt, Fachbehörden) verbindlich ist, solange es gültig ist.
Der Vorbescheid gitl grundsätzlich 3 Jahre und kann auf einen rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag (schriftlich über die Gemeinde) um bis zu 2 Jahre verlängert werden. Einer Verlängerung kann mehrmals erfolgen.

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