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Verkehrssicherheit
Bauliche Anlagen und nicht überbaute Grundstücksflächen,
die dem Verkehr dienen (Zufahrten, Gehwege), müßen verkehrssicher
sein (keine Unfallgefahr!). Wegen der Verkehrssicherheit bei baulichen
Anlagen mit Absturzgefahr s. unter Umwehrungen. Bauliche
Anlagen und ihre Benutzung dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs nicht gefährden (z.B. Einhaltung von Sichtdreiecken,
keine hohe Bepflanzung bei Ein- und Ausfahrten usw.).
Vermessungszeichen
S.Abmarkungszeichen
Verschmelzung
Sie wird von der Bauaufsichtsbehörde verlangt, wenn aus baurechtlichen
Gründen zwei oder mehrere dem Bauherrn gehördende Grundstücke
vereinigt werden müssen (Voraussetzung für die Baugenehmigung!).
Gründe hierfür können z.B. unzureichende Abstandsflächen
auf dem Baugrundstück sein oder eine beabsichtigte Überbauung
der (eigenen) Grenzen oder ein nicht ausreichender Brandschutzanstand.
Ohne Verschmelzung müßte ein Gebäude, das sich aus mehreren
(kleine) Grundstücke erstreckt, an jeder (überbauten) Grenze
eine öffnungslose Brandwand erhalten s. Brandwände.
Dadurch würde die Nutzung des Gebäudes erheblich erschwert oder
unter Umständen fast unmöglich gemacht. Mit Hilfe der Verschmelzung
werden zwei oder mehr Grundstücke zu einem großen Grundstück
vereinigt und die baurechtlichen Probleme (fehlende Abstandsflächen,
Brandwände) sind ausgeräumt.
Verunstalungsgebot
S.Baugestaltung
Verwaltungsakt
S.Anfechtung und Rechtsbehelfe
Videotheken
Die Errichtung oder Änderung von Videotheken ist baugenehmigungspflichtig.
Das gleiche gilt für Nutzungsänderungen von Gebäuden oder
Räumen wie Gaststätten, Lebensmittelläden, Büroräumen,
Wohnräumen usw. in Videotheken.
Videotheken rechnen zu den Einzelhandelsbetrieben (Läden) und sind
in Allgemeinen und Besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten,
Kerngebieten und Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig.
Besondere Anforderungen bestehen für Videotheken aus der Sicht des
Jugendschutzes. So wird vor allem eine strenge räumliche und
personelle Trennung zwischen Erwachsenen- und Familienvideotheken verlangt.
In Erwachsenenvideotheken haben Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt.
Zum Stellplatzbedarf: Im Regelfall wird für 35 m² Nutzfläche
ein Stellplatz gefordert. Im Einzelfall können von der Behörde
auch mehr Stellplätze verlangt werden. Im Bereich der Stadt Bad Neustadt
a.d. Saale ist für je 30 m² Nutzfläche ein Stellplatz nachzuweisen.
Viehunterstellhütten
Sie dienen dem vorübergehenden Schutz von Tieren (z.B. Kühen,
Pferden, Schafen, Ziegen). Hinsichtlich der Genehmigungsfreiheit
gelten die gleichen Ausführungen wie bei Gerätehallen.
Zur Abgrenzung zwischen Viehunterstellhütten und Ställen s. unter
Ställe.
Vollgeschoße
S.Geschoße
Vorbauten
Vorbauten sind insbesondere Balkone, Erker, Veranden, Galerien, Windfänge,
Wintergärten, Vordächer. Ihre Errichtung oder Änderung ist
grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Sie sind aber Bestandteil
eines Vorhabens, das von der Genehmigung freigestellt ist, dann gilt die
Genehmigungsfreistellung selbstverständlich
auch für die zugehörigen Vorbauten. Wegen Eingangsüberdachungen
wird auf den Begriff Hauseingangsüberdachungen
hingewiesen.
Untergeordnete Vorbauten dürfen bis zu 1,5 m in die Abstandsfläche
hineinragen und bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranreichen. Wann ein
Vorbau als ´untergeordnet´ gilt, kommt auf den Einzelfall an.
Deshalb einige Anhaltspunkte: Umlaufende Balkone und Balkone, die ein Drittel
der Hausbreite überschreiten, sind nicht untergeordnet (z.B. ein 5
m breiter Balkon bei einem 12 m breiten Haus). Balkone und Erker, die über
ein Geschoß hinausgehen, sind ebenfalls nicht untergeordnet. Das
gleiche gilt für Erker, wenn sie ein Fünftel der Gebäudebreit
überschreiten. Erker sind auch dann nicht untergeordnet, wenn sie
der Vergrößerung der Wohnfläche dienen (z.B. Erker beim
Wohn- oder Eßzimmer).
Die Verglasung eines bestehenden Balkons ist dann nicht untergeordnet,
wenn hierdurch zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, etwa in Form
eines Wintergartens. Sie ist im übrigen auch baugenehmigungspflichtig,
sofern nicht das Freistellungsverfahren anwendbar ist.
Vorbescheid
Wer bauen will und Zweifel hat, ob das Grundstück auch bebaubar
ist oder wer wissen will, ob sein Vorhaben in beabsichtigter Form genehmigungsfähig
ist, sollte einen Vorbescheid beantragen. Damit kann er unnötige
Planungskosten und hohe Gebühren einsparen. Durch den Antrag
auf Vorbescheid (sogenenannte Bauvoranfrage) kann er auch vermeiden, daß
er ein nicht bebaubares Grundstück teuer erwirbt.
Im Antrag (gleiches Formular wie der Bauantrag) muß er u.a.
sein Vorhaben benennen. Ein Lageplan nach den neuesten Stand ist
beizufügen. Der gewünschte Standort des Bauvorhabens ist einzuzeischnen.
Wenn der Antragsteller schon gewisse Vorstellungen (Geschoßzahl,
Dachform, Dachneigung usw.) hat, sollte er Skizzen mit Ansichten,
vor allem der Straßenansicht, und Grundrisse beifügen. Außerdem
kann er konkrete Fragen an die Bauaufsichtsbehörde richten.
Der Antrag auf Vorbescheid wird zunächst den Nachbarn zur Unterschrift
(=Zustimmung) vorgelegt und dann bei der Gemeinde eingereicht. Der Vorbescheid
hat gegenüber der mündlichen Anfrage s.Auskünfte
und Bauberatung den Vorteil, daß er für
alle Beteiligten (Nachbarn, Gemeinde, Landratsamt, Fachbehörden) verbindlich
ist, solange es gültig ist.
Der Vorbescheid gitl grundsätzlich 3 Jahre und kann auf einen
rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag (schriftlich über die
Gemeinde) um bis zu 2 Jahre verlängert werden. Einer Verlängerung
kann mehrmals erfolgen.
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Schirber,Freitag, 26. Juli 2002