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Rechtsnachfolger
Nachdem die Baugenehmigung nicht personen-, sondern objektbezogen ist, gilt sie nicht nur für den Antragsteller (Bauherr), sondern auch für dessen Rechtsnachfolger (z.B. Käufer, Erbe). Ein Bauherrnwechsel, der der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen ist, wirkt sich auf die Baugenehmigung einschließlich ihrer Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) nicht aus. Da der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers eintritt, muß er auch alle Verpflichtungen, die sich aus der Bauausführungen ergeben, erfüllen. Dies gilt sinngemäß auch für andere Entscheidungen wie Baueinstellungen, Beseitigungsanordnungen usw.
Eine Einschränkung gilt dann, wenn die Erteilung der Baugenehmigung (oder des Vorbescheides) an bestimmte persönliche Voraussetzungen des Antragstellers gebunden ist, die der Rechtsnachfolger nicht erfüllt. Wenn beispielsweise bei einem landwirtschaftlichen Vorhaben im Außenbereich der Nachfolger den Betrieb nicht weiterführt, erfüllt er nicht die Privilegierungsvoraussetzungen s.Außenbereich. In diesem Fall kann die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung zurücknehmen oder begonnene Bauarbeiten einstellen.


Risikoerklärungen
Die Bauaufsichtsbehörden fordern bautechnische Nachweise (Statik usw.) erst an, wenn die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens feststeht. Erst dann wird auch der Prüfantrag an den Prüfingenieur erteilt. Wenn der Bauherr im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine vorzeitige Prüfung der Nachweise wünscht, wird diese bei Abgabe einer Risikoerklärung in Auftrag gegeben. Darin übernimmt der Bauherr das (Kosten-)Risiko, wenn sich im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung oder der Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange bauliche Änderungen ergeben und hierdurch auch die bautechnische Nachweise geändert werden müssen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen können. Formblätter für Risikoerklärungen stellt die Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung.

Rücksichtnahmegebot
Das durch die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Rücksichtnahmegebot gilt für den Innenbereich und den Außenbereich ebenso wie für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen.
Das Gebot der Rücksichtnahme erweitert den öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz, der sich im übrigen nur aus den nachbarschützenden Vorschriften und der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes ergibt. Grundlagen für das Rücksichtnahmegebot sind das Eigentumsrecht und der Grundsatz von Treu und Glauben, der nicht nur im Zivilrecht (BGB), sondern auch im öffentlichen Recht gilt.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn ein Vorhaben in unzumutbarer Weise die Nutzung eines Nachbargrundstückes beeinträchtigt, indem es an der gebotenen Rücksichtnahme auf geschützte Individualinteressen (Einzelinteressen) eines anderen (nämlich des Nachbarn) fehlt. Zur Feststellung, ob dies der Fall ist, bedarf es einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen wie z.B. Dauer und Intensität von Störungen durch das Vorhaben bzw. dessen Nutzung und demgegenüber die Schutzwürdigkeit des Nachbarn. Dabei spielt die Frage der Zumutbarkeit eine entscheidende Rolle. In Baugebieten (z.B. Allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet usw.) ist das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, wenn von einer baulichen (oder sonstigen) Anlage Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach Eigenart des Baugebiets innerhalb dieses Baugebiets oder in seiner Umgebung unzumutbar sind.
Bei der Beurteilung, ob das Rücksichtnahmegebot beachtet oder verletzt ist, kommt es immer auf die Besonderheit des Einzelfalles an. Standard- oder Pauschalbeurteilungen sind daher an sich nicht möglich. Allgmein kann man sagen, daß das Rücksichtnahmegebot in aller Regel dann verletzt ist, wenn ein Vorhaben den immisionsschutzrechtlichen Anforderungen (z.B. zum Lärmschutz) widerspricht. Aber auch, wenn die immisionsschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, ist ein Vorhaben unzulässig, wenn es die gebotene Rücksicht auf schutzwürdige Interessen eines anderen vermissen läßt, wenn also die Grenze der Zumutbarkeit gegenüber dem anderen überschreitet.
Beispiel, bei denen von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ausgegangen werden kann:


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