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Rechtsnachfolger
Nachdem die Baugenehmigung nicht personen-, sondern objektbezogen ist,
gilt sie nicht nur für den Antragsteller (Bauherr), sondern auch für
dessen Rechtsnachfolger (z.B. Käufer, Erbe). Ein Bauherrnwechsel,
der der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen ist, wirkt sich auf die Baugenehmigung
einschließlich ihrer Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen)
nicht aus. Da der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers
eintritt, muß er auch alle Verpflichtungen, die sich aus der Bauausführungen
ergeben, erfüllen. Dies gilt sinngemäß auch für andere
Entscheidungen wie Baueinstellungen, Beseitigungsanordnungen usw.
Eine Einschränkung gilt dann, wenn die Erteilung der Baugenehmigung
(oder des Vorbescheides) an bestimmte persönliche Voraussetzungen
des Antragstellers gebunden ist, die der Rechtsnachfolger nicht erfüllt.
Wenn beispielsweise bei einem landwirtschaftlichen Vorhaben im Außenbereich
der Nachfolger den Betrieb nicht weiterführt, erfüllt er nicht
die Privilegierungsvoraussetzungen s.Außenbereich.
In diesem Fall kann die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung zurücknehmen
oder begonnene Bauarbeiten einstellen.
Risikoerklärungen
Die Bauaufsichtsbehörden fordern bautechnische Nachweise (Statik
usw.) erst an, wenn die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens feststeht.
Erst dann wird auch der Prüfantrag an den Prüfingenieur erteilt.
Wenn der Bauherr im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine vorzeitige
Prüfung der Nachweise wünscht, wird diese bei Abgabe einer Risikoerklärung
in Auftrag gegeben. Darin übernimmt der Bauherr das (Kosten-)Risiko,
wenn sich im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung oder der Stellungnahmen
von Trägern öffentlicher Belange bauliche Änderungen ergeben
und hierdurch auch die bautechnische Nachweise geändert werden müssen,
wodurch zusätzliche Kosten entstehen können. Formblätter
für Risikoerklärungen stellt die Bauaufsichtsbehörde zur
Verfügung.
Rücksichtnahmegebot
Das durch die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte
Rücksichtnahmegebot gilt für den Innenbereich und den Außenbereich
ebenso wie für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen.
Das Gebot der Rücksichtnahme erweitert den öffentlich-rechtlichen
Nachbarschutz, der sich im übrigen nur aus den nachbarschützenden
Vorschriften und der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes ergibt. Grundlagen
für das Rücksichtnahmegebot sind das Eigentumsrecht und der Grundsatz
von Treu und Glauben, der nicht nur im Zivilrecht (BGB), sondern auch im
öffentlichen Recht gilt.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn ein Vorhaben in unzumutbarer
Weise die Nutzung eines Nachbargrundstückes beeinträchtigt, indem
es an der gebotenen Rücksichtnahme auf geschützte Individualinteressen
(Einzelinteressen) eines anderen (nämlich des Nachbarn) fehlt. Zur
Feststellung, ob dies der Fall ist, bedarf es einer Abwägung der unterschiedlichen
Interessen wie z.B. Dauer und Intensität von Störungen durch
das Vorhaben bzw. dessen Nutzung und demgegenüber die Schutzwürdigkeit
des Nachbarn. Dabei spielt die Frage der Zumutbarkeit eine entscheidende
Rolle. In Baugebieten (z.B. Allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet
usw.) ist das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, wenn von einer baulichen
(oder sonstigen) Anlage Belästigungen oder Störungen ausgehen
können, die nach Eigenart des Baugebiets innerhalb dieses Baugebiets
oder in seiner Umgebung unzumutbar sind.
Bei der Beurteilung, ob das Rücksichtnahmegebot beachtet oder verletzt
ist, kommt es immer auf die Besonderheit des Einzelfalles an. Standard-
oder Pauschalbeurteilungen sind daher an sich nicht möglich. Allgmein
kann man sagen, daß das Rücksichtnahmegebot in aller Regel dann
verletzt ist, wenn ein Vorhaben den immisionsschutzrechtlichen Anforderungen
(z.B. zum Lärmschutz) widerspricht. Aber auch, wenn die immisionsschutzrechtlichen
Vorschriften eingehalten werden, ist ein Vorhaben unzulässig, wenn
es die gebotene Rücksicht auf schutzwürdige Interessen eines
anderen vermissen läßt, wenn also die Grenze der Zumutbarkeit
gegenüber dem anderen überschreitet.
Beispiel, bei denen von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes
ausgegangen werden kann:
- Errichtung eines Getränkemarktes im Wohngebiet,
- Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Diskothek in einem
Wohnbereich,
- Errichtung eines Biergartens in unmittelbarer Nähe von Wohnungen,
- Errichtung eines Schweinemastbetriebes in der Nähe einer Ferienhaussiedlung.
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Schirber,Freitag, 26. Juli 2002
Most recent revision 26. Juli 2002