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Nachbarrechte
Die öfentlichen Rechte des Nachbarn kann man in folgenden Punkten
zusammenfassen:
1. Das Recht auf Beteiligung s. Nachbarbeteiligung,
2. Das Recht auf Beachtung des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes
beim Vollzug der bauaufsichtlichen Vorschriften s.Nachbarschützende
Vorschriften und Rücksichtnahmegebot.
3. Das Recht auf Zustellung der Baugenhemigung bei verweigerter Unterschrift
s.Nachbarbeteiligung und Zustellung.
4. Das Recht, bei verweigerter Unterschrift mit Rechtsbehelfen gegen die
Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde (z.B.Baugenehmigung)vorzugehen.
Nachbarschaftshilfe
Führt ein Bauherr Bauarbeiten in Selbst- und Nachbarschaftshilfe
für den eigenen Bedarf durch, muß er keinen Unternehmer bestellen.
Selbst- und Nachbarschaftshilfe liegt vor, wenn der Bauherr, seine Angehörigen
oder Dritte (Nachbarn, Freunde) unentgeldlich, aus Gefälligkeit,
oder als Gegenleistung beim Bauen mitarbeiten. Die Selbsthilfe wird
nach den Wohnungsbaugesetzen als Eigenleistung anerkannt.
Häufig werden kleinere Vorhaben oder einfache Arbeiten als Selbst-
und Nachbarschaftshilfe ausgeführt. Das Gesetz läßt aber
auch schwierige Arbeiten zu, wenn sie von sachkundigen und erfahrenen Personen
ausgeführt werden. Echte Nachbarschaftshilfe, wie zuvor beschrieben
ist keine Schwarzarbeit.
Wer Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausführt, genießt Unfallversicherungsschutz
durch die Bau-Berufsgenossenschaft. Ausgenommen davon sind der Bauherr
und sein Ehepartner, die sich aber freiwillig versichern können. Kinder,
Eltern, andere Verwandte, Nachbarn und alle weitere Personen, die Nachbarschaftshilfe
ausüben, sind versichert, Voraussetzung ist aber, daß der Bauherr
seine Pflichten nach der gesetzlichen Unfallversicherung erfüllt (Anmeldung
der Bauaurbeiten und der eingesetzten Personen, Arbeitsnachweise, Beitragszahlungen
usw.). Bauarbeiten, die von Unternehmern ausgeführt werden, sind durch
die Unternehmensversicherung (Mitglied der Berufsgenossenschaft)
versichert.
Nachbarschützende Vorschriften
Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ergibt sich in
erster Linie aus den nachbarschützenden Vorschriften. Darüberhinaus
können dieEigentumsgarantie des Grundgesetzes und das Gebot
der Rücksichtnahme ebenfalls eine nachbarschützende Wirkung
entfalten. Im Ergebis bedeutet dies, daß der Rechtsbehelf eines Nachbarn
gegen einen Verwaltungsakt der Bauaufsichtsbehörde (z.B. Baugenehmigung)
vor allem dann zum Erfolg führt, wenn das Vorhaben nachbarschützende
Vorschriften verletzt. Ist dies nicht der Fall und widerspricht das Vorhaben
auch nicht den erweiterten Nachbarschutz (kein rechtswidriger Eingriff
in das Eigentumsrecht und kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot),
dann hat der Nachabr im Rechtsbehelfsverfahren keine Aussicht auf Erfolg.
Die wichtigsten nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechtes
sind die Bestimungen über
- die Einhaltung von Abstandsflächen
- die sichere Einrichtung der Baustelle
- die Standsicherheit insbesondere bei der Verwendung
gemeinsamer Bauteile s. z.B. Gemeinsame Grenzwände
und Standsicherheit,
- den Schutz vor Emissionen s.Immisionsschutz,
- den vorbeugenden und baulichen Brandschutzs.Brandschutz,
Brandwände und Wände,
- Rauchkamine und Ställe.
Auch im Bauplanungsrecht gibt es nachbarschützende Vorschriften.
So hat die Festsetzung von Baugebieten s. Art
der baulichen Nutzung nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 16.September 1993 grundsätzlich nachbarschützende Funktionen.
Dies gilt auch für den (unbeplanten) Innenbereich,
wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet im Sinne der
Baunutzungsverordnung (z.B. Allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet, Gewerbegebiet
usw.) entspricht.
Die Regelungen über Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen
sind dann nachbarschützend, wenn die Festsetzung, von der abgewichen
werden soll, ebenfalls nachbarschützende Funktionen besitzt. Ist beispielsweise
in einem Bebauungsplan die Zahl der zulässigen Wohnungen festgesetzt,
so ist diese Festsetzung nachbarschützend. Nicht nachbarschützend
hingegen sind Festsetzungen über Gebäudehöhe, Geschoßzahlen,
Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen, Kniestöcke,
Baugrenzen, Dachneigungen, Firstrichtungen, Dachgauben und dergleichen.
Allgemein ist zu sagen, daß Festsetzungen aus städtebaulichen
oder baugestalterischen Gründen keinen Nachbarschutz verleihen. Ausnahmen
und Befreiungen von solchen nicht nachbarschützenden Vorschriften
können allenfalls über das Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende
Wirkung erlangen.
Nachbarschutz genießen grundsätzlich auch privilegierte Außenbereichsvorhaben.Z.B.
kann sich der ausgesiedelte Landwirt kraft des ihm zustehenden Nachbarschutzes
gegen eine heranrückende Wohnbebauung wehren.
Nachbarschützende Vorschriften gibt es schließlich auch außerhalb
des Baurechts wie insbesondere aufgrund der Immisionsschutzgesetze.
Notwendige Fenster
Das sind Fenster, die zur Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen
erforderlich sind. Sie müßen senkrecht stehen und unmittelbar
ins Freie führen (schräg angeordnete Fenster sind im Dachgeschoß
in Form von Dachflächenfenster möglich). Die Größe
(Fläche) von notwendigen Fenstern muß mindestens 1/8 der Grundfläche
des betreffenden Aufenthaltsraumes betragen. Notwendige Fenster dürfen
auch nachträglich nicht zugebaut werden, etwa durch ein neues Treppenhaus.
Weitere Ausführungen stehen unter Aufenthaltsräume
und Fenster..
Nutzungsänderungen
Nutzungsänderungen sind genehmigungsfrei, wenn für
die neue Nutzung keine anderen Anforderungen gelten als für die bisherige
Nutzung und wenn das Gebäude nicht im Außenbereich liegt.Beispiel:Nutzungsänderungen
eines Arbeitszimmers in ein Kinderzimmer.
Genehmigungsfrei sind auch Nutzungsänderungen bei Vorhaben,
deren Errichtung oder (bauliche) Änderung ebenfalls genehmigungsfrei
wäre.Beispiel:Umwandlung eines Stalles in eine Holzlege bis
50 m³ umbauten Raum oder in eine genehmigungsfreie Garage.
Bei gewerblichen Vorhaben gibt es nur wenige genehmigungsfreie Nutzungsänderungen,
weil die Anforderungen der neuen Nutzungsarten in den meisten Fällen
von denen der allgemeinen Nutzung abweichen.
beispiele für genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen:
Von Nebengebäuden in Wohngebäude soweit nicht die Genehmigungsfreistellung
anwendbar ist (andere Anforderungen an Belichtung und Belüftung),
von Wohnung in Café (andere Anforderungen wegen Immissionsschutz,
Stellplätzen u.a.),
von Lager- in Verkaufsflächen (Brandschutz, Sozialräume,
Stellplätze usw.),
von Wohnung in Laden, Büro, Werkstatt und dergleichen (Arbeitsschutz,
Immissionsschutz, Stellplätze etc.),
von Scheune in Stall (Immissionschutz usw.).
Nutzungsuntersagung
S.Benutzungsuntersagung
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Schirber,Samstag, 2. August 1997
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