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Nachbarrechte
Die öfentlichen Rechte des Nachbarn kann man in folgenden Punkten zusammenfassen:

1. Das Recht auf Beteiligung s. Nachbarbeteiligung,
2. Das Recht auf Beachtung des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes beim Vollzug der bauaufsichtlichen Vorschriften s.Nachbarschützende Vorschriften und Rücksichtnahmegebot.
3. Das Recht auf Zustellung der Baugenhemigung bei verweigerter Unterschrift s.Nachbarbeteiligung und Zustellung.
4. Das Recht, bei verweigerter Unterschrift mit Rechtsbehelfen gegen die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde (z.B.Baugenehmigung)vorzugehen.


Nachbarschaftshilfe
Führt ein Bauherr Bauarbeiten in Selbst- und Nachbarschaftshilfe für den eigenen Bedarf durch, muß er keinen Unternehmer bestellen. Selbst- und Nachbarschaftshilfe liegt vor, wenn der Bauherr, seine Angehörigen oder Dritte (Nachbarn, Freunde) unentgeldlich, aus Gefälligkeit, oder als Gegenleistung beim Bauen mitarbeiten. Die Selbsthilfe wird nach den Wohnungsbaugesetzen als Eigenleistung anerkannt.
Häufig werden kleinere Vorhaben oder einfache Arbeiten als Selbst- und Nachbarschaftshilfe ausgeführt. Das Gesetz läßt aber auch schwierige Arbeiten zu, wenn sie von sachkundigen und erfahrenen Personen ausgeführt werden. Echte Nachbarschaftshilfe, wie zuvor beschrieben ist keine Schwarzarbeit.
Wer Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausführt, genießt Unfallversicherungsschutz durch die Bau-Berufsgenossenschaft. Ausgenommen davon sind der Bauherr und sein Ehepartner, die sich aber freiwillig versichern können. Kinder, Eltern, andere Verwandte, Nachbarn und alle weitere Personen, die Nachbarschaftshilfe ausüben, sind versichert, Voraussetzung ist aber, daß der Bauherr seine Pflichten nach der gesetzlichen Unfallversicherung erfüllt (Anmeldung der Bauaurbeiten und der eingesetzten Personen, Arbeitsnachweise, Beitragszahlungen usw.). Bauarbeiten, die von Unternehmern ausgeführt werden, sind durch die Unternehmensversicherung (Mitglied der Berufsgenossenschaft) versichert.

Nachbarschützende Vorschriften
Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ergibt sich in erster Linie aus den nachbarschützenden Vorschriften. Darüberhinaus können dieEigentumsgarantie des Grundgesetzes und das Gebot der Rücksichtnahme ebenfalls eine nachbarschützende Wirkung entfalten. Im Ergebis bedeutet dies, daß der Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen einen Verwaltungsakt der Bauaufsichtsbehörde (z.B. Baugenehmigung) vor allem dann zum Erfolg führt, wenn das Vorhaben nachbarschützende Vorschriften verletzt. Ist dies nicht der Fall und widerspricht das Vorhaben auch nicht den erweiterten Nachbarschutz (kein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht und kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot), dann hat der Nachabr im Rechtsbehelfsverfahren keine Aussicht auf Erfolg.
Die wichtigsten nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechtes sind die Bestimungen über

  • - die Einhaltung von Abstandsflächen
  • - die sichere Einrichtung der Baustelle
  • - die Standsicherheit insbesondere bei der Verwendung gemeinsamer Bauteile s. z.B. Gemeinsame Grenzwände und Standsicherheit,
  • - den Schutz vor Emissionen s.Immisionsschutz,
  • - den vorbeugenden und baulichen Brandschutzs.Brandschutz, Brandwände und Wände,
  • - Rauchkamine und Ställe.
    Auch im Bauplanungsrecht gibt es nachbarschützende Vorschriften. So hat die Festsetzung von Baugebieten s. Art der baulichen Nutzung nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.September 1993 grundsätzlich nachbarschützende Funktionen. Dies gilt auch für den (unbeplanten) Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (z.B. Allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet, Gewerbegebiet usw.) entspricht.
    Die Regelungen über Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen sind dann nachbarschützend, wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, ebenfalls nachbarschützende Funktionen besitzt. Ist beispielsweise in einem Bebauungsplan die Zahl der zulässigen Wohnungen festgesetzt, so ist diese Festsetzung nachbarschützend. Nicht nachbarschützend hingegen sind Festsetzungen über Gebäudehöhe, Geschoßzahlen, Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen, Kniestöcke, Baugrenzen, Dachneigungen, Firstrichtungen, Dachgauben und dergleichen. Allgemein ist zu sagen, daß Festsetzungen aus städtebaulichen oder baugestalterischen Gründen keinen Nachbarschutz verleihen. Ausnahmen und Befreiungen von solchen nicht nachbarschützenden Vorschriften können allenfalls über das Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung erlangen.
    Nachbarschutz genießen grundsätzlich auch privilegierte Außenbereichsvorhaben.Z.B. kann sich der ausgesiedelte Landwirt kraft des ihm zustehenden Nachbarschutzes gegen eine heranrückende Wohnbebauung wehren.
    Nachbarschützende Vorschriften gibt es schließlich auch außerhalb des Baurechts wie insbesondere aufgrund der Immisionsschutzgesetze.

    Notwendige Fenster
    Das sind Fenster, die zur Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind. Sie müßen senkrecht stehen und unmittelbar ins Freie führen (schräg angeordnete Fenster sind im Dachgeschoß in Form von Dachflächenfenster möglich). Die Größe (Fläche) von notwendigen Fenstern muß mindestens 1/8 der Grundfläche des betreffenden Aufenthaltsraumes betragen. Notwendige Fenster dürfen auch nachträglich nicht zugebaut werden, etwa durch ein neues Treppenhaus. Weitere Ausführungen stehen unter Aufenthaltsräume und Fenster..

    Nutzungsänderungen
    Nutzungsänderungen sind genehmigungsfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung und wenn das Gebäude nicht im Außenbereich liegt.Beispiel:Nutzungsänderungen eines Arbeitszimmers in ein Kinderzimmer.
    Genehmigungsfrei sind auch Nutzungsänderungen bei Vorhaben, deren Errichtung oder (bauliche) Änderung ebenfalls genehmigungsfrei wäre.Beispiel:Umwandlung eines Stalles in eine Holzlege bis 50 m³ umbauten Raum oder in eine genehmigungsfreie Garage.
    Bei gewerblichen Vorhaben gibt es nur wenige genehmigungsfreie Nutzungsänderungen, weil die Anforderungen der neuen Nutzungsarten in den meisten Fällen von denen der allgemeinen Nutzung abweichen.
    beispiele für genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen:
  • Von Nebengebäuden in Wohngebäude soweit nicht die Genehmigungsfreistellung anwendbar ist (andere Anforderungen an Belichtung und Belüftung),
  • von Wohnung in Café (andere Anforderungen wegen Immissionsschutz, Stellplätzen u.a.),
  • von Lager- in Verkaufsflächen (Brandschutz, Sozialräume, Stellplätze usw.),
  • von Wohnung in Laden, Büro, Werkstatt und dergleichen (Arbeitsschutz, Immissionsschutz, Stellplätze etc.),
  • von Scheune in Stall (Immissionschutz usw.).

    Nutzungsuntersagung
    S.Benutzungsuntersagung

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