Beseitigung
S.`Abbuchanzeige` und `Baubeseitigung`


Bestandsschutz
Dieser besagt, dass jedes rechtmässig errichtete Bauwerk auch dann in seinem Bestand geschützt ist, wenn es nach heutigen Baurecht unzulässig wäre. Der Bestandschutz berechtigt dazu, das Bauwerk, so wie es steht, zu nutzen und instandzusetzen. Jedoch berechtigt der Bestandschutz nicht, das Bauwerk wesentlich zu vergrössern, die Nutzung zu ändern oder gar ein weiteres Gebäude anzubauen.
Ein Beispiel: Jemand ist Eigentümer eines alten Wohnhauses im Altortbereich. Die Gemeinde führt eine Ortssanierung durch und will dort, wo das alte Haus steht, eine Grünanlage errichten. Um die Sanierungsziele zu verwirklichen, stellt die Gemeinde einen Bebauungsplan auf und setzt in diesem die Grünanlage verbindlich fest. Trotz dieser Feststzung kann die Gemeinde den Abbruch des alten Hauses nicht erzwingen, denn es geniesst Bestandschutz. Der Eigentümer kann das Gebäude erhalten, instandsetzen und weiter als Wohnhaus nutzen. Wenn er es aber abreisst, geht der Bestandssxhutz unter und er darf an dieser Stelle wegen des Bebauungsplanes kein Haus mehr bauen. Er geht auch unter, wenn das Haus wegen Verfalls unbenutzbar geworden ist.
Bestandschutz geniessen auch Gebäude, die vor Inkrafttreten des Baugesetzbuches bzw. des [ehemaligen] Bundesbaugesetzes gebaut wurden und nach heutigem Baurecht nicht mehr zulässig wären, etwa weil sie im Aussenbereich stehen und öffentliche Belange [z.B. wegen Landschaftsschutz] beeinträchtigen. Solange sie existieren, haben auch diese Gebäude Bestandschutz. Entscheidend ist, dass das Bauwerk zum Zeitpunkt der Errichtung rechtmässig, also entweder mit Baugenehmigung oder als genehmigungsfreies Vorhaben, gebaut wurde. Ein illegal errichtetes Bauwerk ein sogenannter Schwarzbau, geniesst keinen Bestandschutz. Seine Beseitigung kann auch nach Jahren noch gefordert werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Beseitigung besteht.
Zum Bestandschutz bei Nutzungsänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Juni 1994 entschieden, dass eine Jagdhütte durch die Änderung in eine Hütte für Freizeitzwecke ihren Bestandsschutz verliert. Auch eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sagt aus, dass der Bestandsschutz mit dem Wechsel der Nutzungsart endet.


Betretungsrecht
Die Bediensteten des Bauamtes sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschliesslich der Wohnungen zu betreten, sogar gegen den Willen des Bauherrn bzw. Eigentümers. Allerdings ist es schon aus Gründen der Höflichkeit und Bürgerfreundlichkeit üblich, vor dem Betreten von Gebäuden mit den Eigentümer oder dem Wohnungsinhaber in Verbindung zu treten. Dies geschieht in der Regel dann nicht, wenn nur das Grundstück oder der Rohbau besichtigt wird, weil die Baukontrolleure aufgrund der Vielzahl an Ortsbesichtigungen hierzu aus zeitlichen Gründen nicht imstande sind.
Ein Betretungsrecht gibt es auch im privaten Nachbarrecht. Will z.B. ein Bauherr seine Grenzgarage von der Nachbarseite verputzen, muss er das nachbarliche Grundstück betreten. Verweigert dies der Nachbar unter Hinweis auf sein Eigentumsrecht, so kann sich der Bauherr an das Amtsgericht wenden um mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung das Betretungsrecht erzwingen. Voraussetzung ist, dass es wirklich keine andere Möglichkeit gibt oder eine andere Lösung mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre, denn schliesslich bewirkt das gerichtlich erzwungene Betretungsrecht einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht. Diese Ausführungen mögen nur als Hinweis verstanden werden, denn massgebend ist, wie das Amtsgericht im Einzelfall entscheidet.


Bienenhäuser
Bienenhäuser im Aussenbereich [s.dort] sind in jedem Fall baugenehmigungspflichtig. Bienenhäuser von Berufsimkern sind als privilegierte Aussenbereichsvorhaben unter erleichterten Vorausetzungen möglich. Bienenhäuser von Imkern, die die Bienenhaltung als Liebhaberei [Hobby] betreiben, werden im Aussenbereich genehmigt, wenn die Erschliessung gesichert ist [Zufahrt] und öffentliche Belange, vor allem aus der Sicht des Landschaftsschutzes, nicht beeinträchtigt werden[geeigneter Standort, keine exponierte Lage, landschaftsgerechte Holzbauweise, reiner Zweckbau, Fensterflächen maximal ein Zehntel der Raumfläche, nicht unterkellert, keine Feuerungsanlage, Belegung mit mindestens zehn Völkern usw.]. Ein zusätzlicher Schleuderraum ist im allgemeinen erlaubt [bis 20 Völker: 8 m2, darüber: 10 m2].
Im Innenbereich sind Bienenhäuser bis zu einem umbauten Raum von 50 m3 genehmigungsfrei.
Bienenfreistände bis 5m3 Rauminhalt, Magazinkästen für Imker und kleine fahrbare Bienenstände bedürfen keiner Baugenehmigung. Aber auch diese Vorhaben dürfen das Landschaftsbild und die natürliche Eigenart der Landschaft nicht beeinträchtigen [Standort!]. Grössere fahrbare Bienenhäuser [Bienenwagen] sind genehmigungspflichtig, wenn sie überwiegend ortsfest genutzt werden, d.h., wenn sie länger als 6 Wochen am gleichen Standort stehen, etwa zur Überwinterung.


Blitzschutzanlagen
Die Errichtung von selbstständigen Blitzschutzanlagen ist genehmigungsfrei. Sind sie Bestandteil eines genehmigungspflichtigen Vorhabens, so sind sie zusammen mit diesem genehmigungspflichtig. Blitzschutzanlagen sind bei baulichen Anlagen vorgeschrieben, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann. Beispiele: Hochhäuser, hohe Kamine, Türme, Sprengstofflager, grosse Holzverarbeitungsbetriebe, Kirchen, Sporthallen, Krankenhäuser,Altenheime Warenhäuser und dgl.


Bodenverkehrsgenehmigung
S.`Teilungsgenehmigung`


January 2003