Beseitigung
S.`Abbuchanzeige` und `Baubeseitigung`
Bestandsschutz
Dieser besagt, dass jedes rechtmässig errichtete Bauwerk auch dann
in seinem Bestand geschützt ist, wenn es nach heutigen Baurecht unzulässig
wäre. Der Bestandschutz berechtigt dazu, das Bauwerk, so wie es steht,
zu nutzen und instandzusetzen. Jedoch berechtigt der Bestandschutz nicht,
das Bauwerk wesentlich zu vergrössern, die Nutzung zu ändern
oder gar ein weiteres Gebäude anzubauen.
Ein Beispiel: Jemand ist Eigentümer eines alten Wohnhauses im Altortbereich.
Die Gemeinde führt eine Ortssanierung durch und will dort, wo das
alte Haus steht, eine Grünanlage errichten. Um die Sanierungsziele
zu verwirklichen, stellt die Gemeinde einen Bebauungsplan auf und setzt
in diesem die Grünanlage verbindlich fest. Trotz dieser Feststzung
kann die Gemeinde den Abbruch des alten Hauses nicht erzwingen, denn es
geniesst Bestandschutz. Der Eigentümer kann das Gebäude erhalten,
instandsetzen und weiter als Wohnhaus nutzen. Wenn er es aber abreisst,
geht der Bestandssxhutz unter und er darf an dieser Stelle wegen des Bebauungsplanes
kein Haus mehr bauen. Er geht auch unter, wenn das Haus wegen Verfalls
unbenutzbar geworden ist.
Bestandschutz geniessen auch Gebäude, die vor Inkrafttreten des Baugesetzbuches
bzw. des [ehemaligen] Bundesbaugesetzes gebaut wurden und nach heutigem
Baurecht nicht mehr zulässig wären, etwa weil sie im Aussenbereich
stehen und öffentliche Belange [z.B. wegen Landschaftsschutz] beeinträchtigen.
Solange sie existieren, haben auch diese Gebäude Bestandschutz. Entscheidend
ist, dass das Bauwerk zum Zeitpunkt der Errichtung rechtmässig, also
entweder mit Baugenehmigung oder als genehmigungsfreies Vorhaben, gebaut
wurde. Ein illegal errichtetes Bauwerk ein sogenannter Schwarzbau, geniesst
keinen Bestandschutz. Seine Beseitigung kann auch nach Jahren noch gefordert
werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Beseitigung besteht.
Zum Bestandschutz bei Nutzungsänderung hat das Bundesverwaltungsgericht
im Juni 1994 entschieden, dass eine Jagdhütte durch die Änderung
in eine Hütte für Freizeitzwecke ihren Bestandsschutz verliert.
Auch eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sagt aus,
dass der Bestandsschutz mit dem Wechsel der Nutzungsart endet.
Betretungsrecht
Die Bediensteten des Bauamtes sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes
Grundstücke und bauliche Anlagen einschliesslich der Wohnungen zu
betreten, sogar gegen den Willen des Bauherrn bzw. Eigentümers. Allerdings
ist es schon aus Gründen der Höflichkeit und Bürgerfreundlichkeit
üblich, vor dem Betreten von Gebäuden mit den Eigentümer
oder dem Wohnungsinhaber in Verbindung zu treten. Dies geschieht in der
Regel dann nicht, wenn nur das Grundstück oder der Rohbau besichtigt
wird, weil die Baukontrolleure aufgrund der Vielzahl an Ortsbesichtigungen
hierzu aus zeitlichen Gründen nicht imstande sind.
Ein Betretungsrecht gibt es auch im privaten Nachbarrecht. Will z.B. ein
Bauherr seine Grenzgarage von der Nachbarseite verputzen, muss er das nachbarliche
Grundstück betreten. Verweigert dies der Nachbar unter Hinweis auf
sein Eigentumsrecht, so kann sich der Bauherr an das Amtsgericht wenden
um mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung das Betretungsrecht erzwingen.
Voraussetzung ist, dass es wirklich keine andere Möglichkeit gibt
oder eine andere Lösung mit unverhältnismässig hohen Kosten
verbunden wäre, denn schliesslich bewirkt das gerichtlich erzwungene
Betretungsrecht einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht.
Diese Ausführungen mögen nur als Hinweis verstanden werden, denn
massgebend ist, wie das Amtsgericht im Einzelfall entscheidet.
Bienenhäuser
Bienenhäuser im Aussenbereich [s.dort] sind in jedem Fall baugenehmigungspflichtig.
Bienenhäuser von Berufsimkern sind als privilegierte Aussenbereichsvorhaben
unter erleichterten Vorausetzungen möglich. Bienenhäuser von
Imkern, die die Bienenhaltung als Liebhaberei [Hobby] betreiben, werden
im Aussenbereich genehmigt, wenn die Erschliessung gesichert ist [Zufahrt]
und öffentliche Belange, vor allem aus der Sicht des Landschaftsschutzes,
nicht beeinträchtigt werden[geeigneter Standort, keine exponierte
Lage, landschaftsgerechte Holzbauweise, reiner Zweckbau, Fensterflächen
maximal ein Zehntel der Raumfläche, nicht unterkellert, keine Feuerungsanlage,
Belegung mit mindestens zehn Völkern usw.]. Ein zusätzlicher
Schleuderraum ist im allgemeinen erlaubt [bis 20 Völker: 8 m2, darüber:
10 m2].
Im Innenbereich sind Bienenhäuser bis zu einem umbauten Raum von 50
m3 genehmigungsfrei.
Bienenfreistände bis 5m3 Rauminhalt, Magazinkästen für Imker
und kleine fahrbare Bienenstände bedürfen keiner Baugenehmigung.
Aber auch diese Vorhaben dürfen das Landschaftsbild und die natürliche
Eigenart der Landschaft nicht beeinträchtigen [Standort!]. Grössere
fahrbare Bienenhäuser [Bienenwagen] sind genehmigungspflichtig, wenn
sie überwiegend ortsfest genutzt werden, d.h., wenn sie länger
als 6 Wochen am gleichen Standort stehen, etwa zur Überwinterung.
Blitzschutzanlagen
Die Errichtung von selbstständigen Blitzschutzanlagen ist genehmigungsfrei.
Sind sie Bestandteil eines genehmigungspflichtigen Vorhabens, so sind sie
zusammen mit diesem genehmigungspflichtig. Blitzschutzanlagen sind bei
baulichen Anlagen vorgeschrieben, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung
Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann.
Beispiele: Hochhäuser, hohe Kamine, Türme, Sprengstofflager,
grosse Holzverarbeitungsbetriebe, Kirchen, Sporthallen, Krankenhäuser,Altenheime
Warenhäuser und dgl.
Bodenverkehrsgenehmigung
S.`Teilungsgenehmigung`
January 2003