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Taubenhäuser
Soweit es sich um Gebäude handelt, sind Taubenhäuser bis zu einem umbauten Raum von 50 m³ genehmigungsfrei.Taubenställe, die keine Gebäude sind, etwa weil sie nicht von Menschen betreten werden können, sind genehmigungsfrei, wenn sie von geringer Höhe sind.
Die Taubenhaltung kann zu Konflikten mit den Nachbarschaft führen. Auf die nachbarlichen Belange ist Rücksicht zu nehmen. In Wohngebieten dürfen Tauben nur in geringer Zahl (etwa bis zu 50 Stück) gehalten werden, weil sonst die entstehenden Belästigungen durch Gurren, Flügelschlagen, Taubenkot usw. für die Nachbarn unzumutbar sind.


Teilbaugenehmigung
Wenn der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht und das Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn eine Teilbaugenehmigung erteilt werden. Sie ist z.B. dann sinnvoll, wenn ein Bauherr wegen der günstigen Witterung die Bauaurbeiten beginnen will, die Genehmigung aber wegen der noch ausstehenden geprüften Statik oder wegen dr noch fehlenden fachbehördlichen Stellungnahme (noch) nicht erteilt werden kann.
In den meisten Fällen wird die Teilbaugenehmigung für die Durchführung der Erd- und Kanalarbeiten ausgesprochen. Bei Vorhaben, für die keine Statik vorgelegt werden muß, empfiehlt es sich, auch die Aussführung der Fundamente und der Bodenplatte zu beantragen. Die Gebühren für die Teilbaugenehmigung richten sich nach den Baukosten, die für die teilgenhmigten Bauarbeiten anfallen.

Teilungsgenehmigung
Die Teilung eines Grundstückes ist genehmigungspflichtig, es sei denn, eine Gemeinde oder der Landkreis ist Vertragspartner. Außerdem besteht in bestimmten (kleinen) Gemeinden keine Genehmigungspflicht.
Die Genehmigung wird (in fast allen Fällen) von dem Notar, der das Rechtsgeschäft (z.B.Kaufvertrag) beurkundet, beim Landratsamt beantragt. Die Teilungsgenehmigung wird erteilt, wenn keine planungsrechtlichen Hinderungsgründe vorhanden sind. Ein Hinderungsgrund wäre die mit der Teilung verbundene Absicht, ein Grundstück im Außenbereich zu bebauen, obwohl dies baurechtlich nicht zulässig ist. Die Genehmigungspflicht soll städtebaulichen Fehlentwicklungen entgegenwirken und schließlich auch verhindern, daß jemand ein nicht bebaubares Grundstück erwirbt in der Erwartung, dort bauen zu können.
Das Vermessungsamt nimmt Grundstücksvermessungen und insbesondere Grenzänderungen, die zu Grundstückteilungen führen, in der Regel erst dann vor, wenn das Landratsamt durch eine (behördeninterne) Bescheinigung eine Teilungsgenehmigung in Aussicht stellt. Um diese Bestätigung zu erlangen, legt der Antragsteller dem Landratsamt (Bauamt) den Vermessungsantrag des Vermessungsamtes und einen aktuellen Lageplan mit Einzeichnung der neuen Genzen vor. In den meisten Fällen stellt das Landratsamt die Bescheinigung sofort aus.

Tekturantrag
Es handelt sich um einen Änderungsantrag, für den im wesentlichen die gelichen Regelungen gelten, wie für den vorausgegangenen Bauantrag (gleiche Antragsformulare, gleicher Verfahrensablauf). Erleichternd wirkt sich hier aus , daß in vielen Fällen die Nachbarn nicht gehört werden brauchen, weil die Änderung nachbarrechtlich ohne Bedeutung ist s.Nachbarbeteiligung. Außerdem sind im Tekturverfahren die Bauvorlagen (Bauzeichnungen, Baubeschreibungen)in aller Regel weniger umfangreich, denn diese Unterlagen müssen sich nur auf die konkrete Änderung beziehen. Dabei ist es wichtig, daß die Änderung für die Behörde ohne große Probleme erkennbar ist.
Jeder Tekturantrag setzt eine Baugenehmigung voraus, denn die von der Änderung betroffenen Bauteile sind untrennbare Bestandteile der gesamten baulichen Anlage. Er setzt außerdem voraus, daß sich die Änderung im Verhältnis zum Gesamtbauwerk nur geringfügig auswirkt un dies nicht in seinen Grundzügen verändert (z.B. Änderung der Fassade, der Außenmaße, der Zwischenwände, der Nutzung einzelner Räume und dgl.).
Bauliche Erweiterungen (Anbauten), Standortänderungen, erhebliche konstruktive Änderungen, wesentliche Nutzungsänderungen und ähnliche Vorhaben verändern die Grundzüge der baulichen Anlage und können deshalb nicht in einem Tekturverfahren, sondern in einem (neuen) Baugenehmigungsverfahren behandelt werden. Ein Tekturantrag kann auch nur so lange eingereicht werden, wie die Baugenehmigung noch gilt. S.Geltungsdauer.
Für den Bauherrn ist wichtig, daß er den Tekturantrag möglichst rasch einreicht und genehmigt erhält, weil er die Änderungsarbeiten grundsätzlich erst ausführen darf, wenn er die Tekturgenehmigung in Händen hält. Andernfalls sind seine Bauaurbeiten widerrechtlich und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Nur bei kleineren und eindeutig genehmigungsfähigen Änderungen erlaubt die Bauaufsichtsbehörde die (vorzeitige) Weiterführung der Bauarbeiten, wenn der Bauherr oder der Entwurfsverfasser dies rechtzeitig mit der Baubehörde abspricht.
Für die Genehmigungsfreistellung gilt folgendes: Wenn der vorausgegangene Bauantrag im Freistellungsverfahren gelaufen ist und die Änderung diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, kann auch der Tekturantrag im Freistellungsverfahren behandelt werden. Erfüllt die Änderung diese Voraussetzungen nicht, etwa weil durch die Änderung die im Bebauungsplan festgesetzte Dachneigung oder die Baugrenze überschritten wird, dann wird das gesamte Bauvorhaben genehmigungspflichtig. In diesem Fall muß ein neuer und vollständiger Bauantrag für das gesamte Projekt über die Gemeinde eingereicht werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann bis zur Erteilung der Baugenehmigung die Bauarbeiten einstellen. Dies geschieht vor allem dann, wenn sich Nachbarprobleme ergeben und wenn Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bestehen.

Tennisplätze
Tennisplätze sind baugenehmigungspflichtig. In Wohngebieten sind sie grundsätzlich unzulässig. Wenn Tennisplätze ausnahmsweise im Außenbereich zugelassen werden, müssen sie durch eine intensive Eingrünung mit standortheimischen Gehölzen in die umgebende Landschaft eingebunden werden.

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