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Taubenhäuser
Soweit es sich um Gebäude handelt, sind
Taubenhäuser bis zu einem umbauten Raum von 50 m³ genehmigungsfrei.Taubenställe,
die keine Gebäude sind, etwa weil sie nicht von Menschen betreten
werden können, sind genehmigungsfrei, wenn sie von geringer Höhe
sind.
Die Taubenhaltung kann zu Konflikten mit den Nachbarschaft führen.
Auf die nachbarlichen Belange ist Rücksicht zu nehmen. In Wohngebieten
dürfen Tauben nur in geringer Zahl (etwa bis zu 50 Stück) gehalten
werden, weil sonst die entstehenden Belästigungen durch Gurren, Flügelschlagen,
Taubenkot usw. für die Nachbarn unzumutbar sind.
Teilbaugenehmigung
Wenn der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht und
das Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, kann auf
schriftlichen Antrag des Bauherrn eine Teilbaugenehmigung erteilt werden.
Sie ist z.B. dann sinnvoll, wenn ein Bauherr wegen der günstigen Witterung
die Bauaurbeiten beginnen will, die Genehmigung aber wegen der noch ausstehenden
geprüften Statik oder wegen dr noch fehlenden fachbehördlichen
Stellungnahme (noch) nicht erteilt werden kann.
In den meisten Fällen wird die Teilbaugenehmigung für die Durchführung
der Erd- und Kanalarbeiten ausgesprochen. Bei Vorhaben, für die keine
Statik vorgelegt werden muß, empfiehlt es sich, auch die Aussführung
der Fundamente und der Bodenplatte zu beantragen. Die Gebühren für
die Teilbaugenehmigung richten sich nach den Baukosten, die für die
teilgenhmigten Bauarbeiten anfallen.
Teilungsgenehmigung
Die Teilung eines Grundstückes ist genehmigungspflichtig,
es sei denn, eine Gemeinde oder der Landkreis ist Vertragspartner. Außerdem
besteht in bestimmten (kleinen) Gemeinden keine Genehmigungspflicht.
Die Genehmigung wird (in fast allen Fällen) von dem Notar, der das
Rechtsgeschäft (z.B.Kaufvertrag) beurkundet, beim Landratsamt beantragt.
Die Teilungsgenehmigung wird erteilt, wenn keine planungsrechtlichen Hinderungsgründe
vorhanden sind. Ein Hinderungsgrund wäre die mit der Teilung verbundene
Absicht, ein Grundstück im Außenbereich zu bebauen, obwohl dies
baurechtlich nicht zulässig ist. Die Genehmigungspflicht soll städtebaulichen
Fehlentwicklungen entgegenwirken und schließlich auch verhindern,
daß jemand ein nicht bebaubares Grundstück erwirbt in der Erwartung,
dort bauen zu können.
Das Vermessungsamt nimmt Grundstücksvermessungen und insbesondere
Grenzänderungen, die zu Grundstückteilungen führen, in der
Regel erst dann vor, wenn das Landratsamt durch eine (behördeninterne)
Bescheinigung eine Teilungsgenehmigung in Aussicht stellt. Um diese Bestätigung
zu erlangen, legt der Antragsteller dem Landratsamt (Bauamt) den Vermessungsantrag
des Vermessungsamtes und einen aktuellen Lageplan mit Einzeichnung
der neuen Genzen vor. In den meisten Fällen stellt das Landratsamt
die Bescheinigung sofort aus.
Tekturantrag
Es handelt sich um einen Änderungsantrag, für den
im wesentlichen die gelichen Regelungen gelten, wie für den vorausgegangenen
Bauantrag (gleiche Antragsformulare, gleicher Verfahrensablauf). Erleichternd
wirkt sich hier aus , daß in vielen Fällen die Nachbarn nicht
gehört werden brauchen, weil die Änderung nachbarrechtlich ohne
Bedeutung ist s.Nachbarbeteiligung. Außerdem
sind im Tekturverfahren die Bauvorlagen (Bauzeichnungen, Baubeschreibungen)in
aller Regel weniger umfangreich, denn diese Unterlagen müssen sich
nur auf die konkrete Änderung beziehen. Dabei ist es wichtig, daß
die Änderung für die Behörde ohne große Probleme erkennbar
ist.
Jeder Tekturantrag setzt eine Baugenehmigung voraus, denn die von
der Änderung betroffenen Bauteile sind untrennbare Bestandteile der
gesamten baulichen Anlage. Er setzt außerdem voraus, daß sich
die Änderung im Verhältnis zum Gesamtbauwerk nur geringfügig
auswirkt un dies nicht in seinen Grundzügen verändert (z.B. Änderung
der Fassade, der Außenmaße, der Zwischenwände, der Nutzung
einzelner Räume und dgl.).
Bauliche Erweiterungen (Anbauten), Standortänderungen, erhebliche
konstruktive Änderungen, wesentliche Nutzungsänderungen und ähnliche
Vorhaben verändern die Grundzüge der baulichen Anlage und können
deshalb nicht in einem Tekturverfahren, sondern in einem (neuen) Baugenehmigungsverfahren
behandelt werden. Ein Tekturantrag kann auch nur so lange eingereicht werden,
wie die Baugenehmigung noch gilt. S.Geltungsdauer.
Für den Bauherrn ist wichtig, daß er den Tekturantrag möglichst
rasch einreicht und genehmigt erhält, weil er die Änderungsarbeiten
grundsätzlich erst ausführen darf, wenn er die Tekturgenehmigung
in Händen hält. Andernfalls sind seine Bauaurbeiten widerrechtlich
und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Nur bei kleineren und eindeutig
genehmigungsfähigen Änderungen erlaubt die Bauaufsichtsbehörde
die (vorzeitige) Weiterführung der Bauarbeiten, wenn der Bauherr oder
der Entwurfsverfasser dies rechtzeitig mit der Baubehörde abspricht.
Für die Genehmigungsfreistellung gilt folgendes:
Wenn der vorausgegangene Bauantrag im Freistellungsverfahren gelaufen ist
und die Änderung diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt, kann
auch der Tekturantrag im Freistellungsverfahren behandelt werden. Erfüllt
die Änderung diese Voraussetzungen nicht, etwa weil durch die Änderung
die im Bebauungsplan festgesetzte Dachneigung oder die Baugrenze überschritten
wird, dann wird das gesamte Bauvorhaben genehmigungspflichtig. In
diesem Fall muß ein neuer und vollständiger Bauantrag für
das gesamte Projekt über die Gemeinde eingereicht werden. Die Bauaufsichtsbehörde
kann bis zur Erteilung der Baugenehmigung die Bauarbeiten einstellen. Dies
geschieht vor allem dann, wenn sich Nachbarprobleme ergeben und wenn Zweifel
an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bestehen.
Tennisplätze
Tennisplätze sind baugenehmigungspflichtig. In Wohngebieten
sind sie grundsätzlich unzulässig. Wenn Tennisplätze
ausnahmsweise im Außenbereich zugelassen werden, müssen sie
durch eine intensive Eingrünung mit standortheimischen Gehölzen
in die umgebende Landschaft eingebunden werden.
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Schirber,Freitag, 26. Juli 2002