Brandschutz
Nach der Bayerischen Bauordnung sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu
errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass der Entstehung und Ausbreitung
von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von
Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Nähere Auskünfte hierzu, insbesondere über brennbare und
nicht brennbare Baustoffe, über Feuerwiderstandsklassen [z.B. F 30,
F 90 etc.] über harte und weiche Bedachungen, über Feuerlöschleitungen,
Rettungswege usw. gibt die technische Abteilung des Bauamtes oder auch
der Kreisbrandrat. Zum Brandschutz bei Garagen und Carports s. unter `Garagen`.
Die Brandschutzbestimmungen gehören mit zu den wichtigsten nachbarschützenden
Vorschriften. Weitere Ausführungen zum Thema `Brandschutz` s. unter
`Brandwände`, `Decken` und `Wände`.
Brandwände
Eine Brandwand muss feuerbeständig [F 90] und so beschaffen sein,
dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verliert und die Ausbreitung
des Feuers auf andere Gebäude verhindert, Diese Voraussetzung erfüllt
z.B. Ziegelmauerwerk mit einer Stärke von 24 cm.
Eine Brandwand ist generell bei Gebäuden erforderlich, die näher
als 2,5 m zur Nachbargrenze errichtet werden. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn zu vorhandenen oder zulässigen zukünftigen Gebäuden
ein Abstand von 5 m gesichert ist [z.B. aufgrund der offenen oder der halboffenen
Bauweise oder durch Dienstbarkeiten]. Das gleiche gilt, wenn das Nachbargrundstück
tatsächlich nicht bebaubar ist, etwa weil sich dort ein Wald, ein
Gewässer, ein Steilhang, eine breite Strasse usw. befindet.
Für Wohngebäude geringer Höhe [s.`Gebäude geringer
Höhe`] sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände
zulässig. Der Unterschied zwischen einer Brandwand und einer `nur`
feuerbeständigen Wand liegt darin, dass die Brandwand nicht nur feuerbeständig
sein muss, sondern dass sie im Brandfall ihre Standsicherheit nicht verlieren
darf [s.oben]. So ist z.B. eine gemauerte Wand mit 11,5 cm Stärke
eine feuerbeständige Wand, aber keine Brandwand. Bei aneinandergereihten
Wohngebäuden geringer Höhe müssen die Trennwände insgesamt
so dick wie Brandwände sein [Doppelhäuser, Reihenhäuser].
Nebengebäude bis 50 m3 umbauten Raum ohne Aufenthaltsräume, Aborte
und Feuerungsanlagen brauchen keine Brandwände, auch wenn sie näher
als 2,5 m zur Grenze errichtet werden.
In aneinandergereihten Gebäuden mit mehr als 40 m Ausdehnung müssen
Brandwände errichtet werden.
Brandwände müssen bis unmittelbar unter die Dachhaut [Ziegel]
geführt werden. Brennbare Bauteile [z.B. Holz] dürfen nicht in
Brandwände eingreifen oder diese überbrücken. Deshalb wird
bei Brandwänden kein Dachüberstand aus Holz zugelassen. Wird
im Einzelfall ein Holzüberstand aus Gründen des Denkmalschutzes
gestattet, dann müssen die Holzteile feuerbeständig verkleidet
werden.
In Gebäuden mit mehr als 3 Vollgeschossen und in Gebäuden mit
erhöhtet Brandgefahr [z.B. Scheune] sind Brandwände mindestens
30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut [Eindeckung]
mit einer beidseitig 50 cm auskragenden feuerbeständigen Stahlbetonplatte
abzuschliessen.
Öffnungen sind in Brandwänden grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmsweise können Glasbausteine mit einer Fläche bis zu 1
m2 zugelassen werden. Anstelle von Glasbausteinen können auch zur
Verbesserung der Lichtverhältnisse oder aus gestalterischen Gründen
Fenster mit Metallrahmen oder Hartholzrahmen und mit doppelten, mindestens
8 mm starken Drahtspiegelglas gestattet werden.
Lüftungsflügel in Glasbausteinflächen sind im allgemeinen
unzulässig. Sie können im Einzelfall mit einer Grösse von
max.1/3 der Glasbausteinfläche [=max. 0,33 m2] zugelassen werden,
wenn dies zu Lüftungszwecken notwendig erscheint [z.B. WC, Speisekammer]
und keine Nachbarprobleme bestehen. Die Lüftungsöffnung muss
so ausgeführt werden, dass sie sich im Brandfall selbstständig
schliesst.
Weitere Informationen hierzu sind bei Bedarf vom Bauamy [technische Abteilung
bzw. Kreisbaummeister] zu erhalten.
Brüstungen
s.`Umwehrungen`
Bussgeldverfahren
s.`Ordnungswidrigkeiten`
January 2003