Brandschutz
Nach der Bayerischen Bauordnung sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Nähere Auskünfte hierzu, insbesondere über brennbare und nicht brennbare Baustoffe, über Feuerwiderstandsklassen [z.B. F 30, F 90 etc.] über harte und weiche Bedachungen, über Feuerlöschleitungen, Rettungswege usw. gibt die technische Abteilung des Bauamtes oder auch der Kreisbrandrat. Zum Brandschutz bei Garagen und Carports s. unter `Garagen`.
Die Brandschutzbestimmungen gehören mit zu den wichtigsten nachbarschützenden Vorschriften. Weitere Ausführungen zum Thema `Brandschutz` s. unter `Brandwände`, `Decken` und `Wände`.


Brandwände
Eine Brandwand muss feuerbeständig [F 90] und so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verliert und die Ausbreitung des Feuers auf andere Gebäude verhindert, Diese Voraussetzung erfüllt z.B. Ziegelmauerwerk mit einer Stärke von 24 cm.
Eine Brandwand ist generell bei Gebäuden erforderlich, die näher als 2,5 m zur Nachbargrenze errichtet werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn zu vorhandenen oder zulässigen zukünftigen Gebäuden ein Abstand von 5 m gesichert ist [z.B. aufgrund der offenen oder der halboffenen Bauweise oder durch Dienstbarkeiten]. Das gleiche gilt, wenn das Nachbargrundstück tatsächlich nicht bebaubar ist, etwa weil sich dort ein Wald, ein Gewässer, ein Steilhang, eine breite Strasse usw. befindet.
Für Wohngebäude geringer Höhe [s.`Gebäude geringer Höhe`] sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig. Der Unterschied zwischen einer Brandwand und einer `nur` feuerbeständigen Wand liegt darin, dass die Brandwand nicht nur feuerbeständig sein muss, sondern dass sie im Brandfall ihre Standsicherheit nicht verlieren darf [s.oben]. So ist z.B. eine gemauerte Wand mit 11,5 cm Stärke eine feuerbeständige Wand, aber keine Brandwand. Bei aneinandergereihten Wohngebäuden geringer Höhe müssen die Trennwände insgesamt so dick wie Brandwände sein [Doppelhäuser, Reihenhäuser].
Nebengebäude bis 50 m3 umbauten Raum ohne Aufenthaltsräume, Aborte und Feuerungsanlagen brauchen keine Brandwände, auch wenn sie näher als 2,5 m zur Grenze errichtet werden.
In aneinandergereihten Gebäuden mit mehr als 40 m Ausdehnung müssen Brandwände errichtet werden.
Brandwände müssen bis unmittelbar unter die Dachhaut [Ziegel] geführt werden. Brennbare Bauteile [z.B. Holz] dürfen nicht in Brandwände eingreifen oder diese überbrücken. Deshalb wird bei Brandwänden kein Dachüberstand aus Holz zugelassen. Wird im Einzelfall ein Holzüberstand aus Gründen des Denkmalschutzes gestattet, dann müssen die Holzteile feuerbeständig verkleidet werden.
In Gebäuden mit mehr als 3 Vollgeschossen und in Gebäuden mit erhöhtet Brandgefahr [z.B. Scheune] sind Brandwände mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut [Eindeckung] mit einer beidseitig 50 cm auskragenden feuerbeständigen Stahlbetonplatte abzuschliessen.
Öffnungen sind in Brandwänden grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können Glasbausteine mit einer Fläche bis zu 1 m2 zugelassen werden. Anstelle von Glasbausteinen können auch zur Verbesserung der Lichtverhältnisse oder aus gestalterischen Gründen Fenster mit Metallrahmen oder Hartholzrahmen und mit doppelten, mindestens 8 mm starken Drahtspiegelglas gestattet werden.
Lüftungsflügel in Glasbausteinflächen sind im allgemeinen unzulässig. Sie können im Einzelfall mit einer Grösse von max.1/3 der Glasbausteinfläche [=max. 0,33 m2] zugelassen werden, wenn dies zu Lüftungszwecken notwendig erscheint [z.B. WC, Speisekammer] und keine Nachbarprobleme bestehen. Die Lüftungsöffnung muss so ausgeführt werden, dass sie sich im Brandfall selbstständig schliesst.
Weitere Informationen hierzu sind bei Bedarf vom Bauamy [technische Abteilung bzw. Kreisbaummeister] zu erhalten.


Brüstungen
s.`Umwehrungen`


Bussgeldverfahren
s.`Ordnungswidrigkeiten`


January 2003