Bebaubarkeit
S.`Baugrundstück`
Bebauunsplan
S.`Bauleitpläne`
Bedingungen
Es handelt sich um Nebenbestimmungen, die die Wirksamkeit der Baugenehmigung
vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig machen. Beispiel
für eine aufschiebende Bedingung:` Mit den Bauarbeiten für das
Wohnhaus darf erst nach Abbruch der Scheune begonnen werden.`Der Grund
für eine solche Bedingung können die Abstandsflächen- oder
die Brandschutzvorschriften sein.
Im Gegensatz zu den Auflagen [s.dort] können die Abstandsflächen-
oder die Brandschutzvorschriften sein.
Im Gegensatz zu den Auflagen [s.dort] können Bedingungen nicht selbstständig,
sondern nur mit der [ganzen] Baugenehmigung angefochten werden. Das bedeutet,
dass ein Bauherr, der wegen einer Bedingung Widerspruch gegen die Baugenehmigung
erhebt, bis zur unanfechtbaren Entscheidung keine Bauarbeiten ausführen
darf.
Befreiungen
Den Begriff `Befreiungen` gibt es in der neuen Bayerischen Bauordnung nicht
mehr. Dort ist nur noch von `Abweichungen` die Rede. Dieser einheitliche
Begriff gilt nun für die ehemaligen Ausnahme- und Befreiungstatbestände.
Befreiungen gibt es aber nach wie vor im Bauplanungsrecht. Der häufigste
Anwendungsbereich liegt in den Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen.
Hierzu ein Beispiel: Ein älterer Bebauungsplan setzt sehr enge Baugrenzen
fest, die durch das vorhandene Wohnhaus bereits bis auf 2 m auf der Gartenseite
ausgeschöpft ist. Der Eigentümer will einen Wintergarten mit
einer Tiefe von 4 m auf der Gartenseite anbauen. Durch dieses Vorhaben
würde die rückwertige Baugrenze um 2 m überschritten. Das
Vorhaben ist städtebaulich vertretbar und berührt die Grundzüge
des Bebauungsplanes nicht. Wenn schutzwürdige nachbarliche Interessen
nicht entgegen stehen und die Gemeinde das hierfür notwendige Einvernehmen
erteilt hat, wird die Bauaufsichtsbehörde die Befreiung gewähren
und das Bauvorhaben genehmigen.
Belichtung
Jeder Raum muss entsprechend seiner Nutzung belichtet sein. Für Aufenthaltsräume
[Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume] gelten besondere Anforderungen bezüglich
Zahl und Grösse von Fensteröffnungen. Auf die Begriffe `Aufenthaltsräume`
und `Fenster` wird hingewiesen.
Belüftung
Aufenthaltsräume müssen eine natürliche Belüftung über
Türen haben [s.`Aufenthaltsräume`]. Für andere Räume
genügt eine künstliche Lüftung [z.B. für ein innenliegendes
WC].
Benutzungsuntersagung
Sie wird von der Bauaufsichtsbehörde angeordnet, wenn Anlagen im Widerspruch
zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden. Meistens wird
sie im Zusammenhang mit einer Beseitigungsanordnung [s.dort] erlassen.
Eine Benutzungs- bzw. Nutzungsuntersagung kommt vor allem bei akut einsturzgefährdeten
Gebäuden in Betracht. Da für den Abbruch des baufälligen
Gebäudes eine angemessene Frist eingeräumt wird, kann bis zur
Gefahrenbeseitigung das Leben und die Gesundheit der Hausbewohner erheblich
gefährdet sein. Deshalb wird in so einem Fall eine Benutzungsuntersagung
mit kurzer Frist angeordnet und für sofort vollziehbar erklärt
[s.`Sofortige Vollziehung`].
Häufig wird auch im Zusammenhang mit der Beseitigung von `Schwarzbauten`
eine Benutzungsuntersagung verfügt. Wird beispielsweise die Beseitigung
[s.`Baubeseitigung`] eines im Aussenbereich widerrechtlich errichteten
Wochenendhauses angeordnet, so könnte der Bauherr mit Hilfe eines
sich länger hinziehenden Rechtsbehelfsverfahrens nicht nur die Beseitigung
hinauszögern, sondern auch das Gebäude bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Beseitigungsanordnung nutzen. Ein solcher Vorteil würde dem öffentlichen
Interesse an einer raschen Herstellung baurechtmässiger Zustände
zuwiderlaufen und wäre auch dem gesetzestreuen Bürger nicht verständlich
zu machen. Deshalb erlässt in diesem Fall die Behörde eine sofort
vollziehbare Nutzungsuntersagung.
Bepflanzung
Die Bepflanzung oder Eingrünung von Baugrundstücken hat sowohl
in der Bauleitplanung als auch bei der Einzelbaugenehmigung eine besondere
Bedeutung. Vor allem in den Bebauungsplänen gibt es konkrete Festsetzungen
über die Erhaltung des vorhandenen Bewuchses und über öffentliche
Grünflächen. Für grössere Baugebiete und für Baugebiete,
die sich durch ihre Lage auf die umgebende Landschaft auswirken bzw. in
die Landschaft eingreifen, wird bei der Aufstellung des Bebauungsplanes
ein Grünordnungsplan gefordert. Das gilt im Bereich von Landschaftsschutzgebieten
wie z.B. im `Naturpark Bayerische Rhön` ganz besonders. Zum Flächennutzungsplan
ist in solchen Fällen ein Landschaftsplan zu erstellen.
Bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Innenbereich oder im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes werden in aller Regel Auflagen zur Bepflanzung des
Baugrundstücks erteilt, denn nach dem Bayerischen Bauordnung sollen
die nicht überbauten Grundstücksflächen als Grünflächen
oder gärtnerisch angelegt und mit Bäumen und Sträuchern
bepflanzt werden. Bei exponiert liegenden Vorhaben [Ortsrand, Aussenbereich]
wird ein Bepflanzungsplan verlangt, der Bestandteil der Baugenehmigung
ist. Damit soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben durch eine
intensive Eingrünung mit standortheimischen Gehölzen so in seine
Umgebung eingebunden wird, dass die Beeinträchtigung der Landschaft
so gering wie möglich ausfällt.
Bei grösseren Vorhaben in den Baugebieten wird ein Freiflächengestaltungsplan
verlangt, in dem nicht nur die vorgesehene Bepflanzung, sondern auch die
versiegelten Flächen [Zufahrten,Stellplätze, Nebenanlagen] und
- soweit notwendig - der Kinderspielplatz dargestellt sind [Wohngebäude
mit mehr als drei Wohnungen, Hausgruppen, Gewerbe- und Industriebauten,
Kliniken,Schulen usw.].
Die Bestimmungen des privaten Nachbarrechts über Grenzabstände
von Bäumen und Sträuchern haben mit den öffentlichen Baurecht
nichts zu tun, denn hier handelt es sich um Gewächse und nicht um
bauliche Anlagen. Nachdem aber auch diesbezüglich viele Grundstückseigentümer
bei der Bauaufichtsbehörde um Rat fragen, soll hier kurz darauf eingegangen
werden: Bäume und Sträucher mit mehr als 2 m Höhe müssen
zum Nachbargrundstück mindestens 2 m Abstand halten. Niederige Gehölze
dürfen mit einem Grenzabstand von mindestens 0,5 m gepflanzt werden.
Beim Pflanzen von Bäumen [z.B. Obstbäume] ist von vornherein
zu erwarten, dass sie höher als 2 m wachsen. Bei Sträuchern sollte
man sich bereits beim Pflanzen überlegen, ob diese höher wachsen
können bzw. sollen oder durch Schnitt unter 2 m Höhe gehalten
werden [z.B. Ligusterhecke]. Ob die angegebenen Masse eingehalten werden
müssen oder nicht, hängt vom Verlangen des Nachbarn ab.
Bei vorhandenen Bäumen und Sträuchern, die den erforderlichen
Abstand nicht einhalten, verjährt der nachbarliche Anspruch auf Beseitigung
bzw. Reduzierung nach 5 Jahren.
Der Nachbar kann auch verlangen, dass überhängende Äste
und Zweige ebenso wie übergreifende Wurzeln beseitigt werden. Überhängendes
Obst bleibt im Eigentum dessen, dem auch der Obstbaum gehört. Heruntergefallenes
Obst gehört hingegen demjenigen, auf dessen Grundstück es liegt.
January 2003