Campingplätze
Es handelt sich um bauliche Anlagen, die entweder als Zeltlagerplätze zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als 3 Zelten oder als Lagerplätze für Wohnwagen bis zu 10 m Gesamtlänge und 3 m Höhe genutzt werden.
Die Einrichtung von Campingplätzen ist baugenehmigungspflichtig. Das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen auf genehmigten Campingplätzen ist genehmigungsfrei.
Für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen gelten verschiedene Vorausetzungen, wie die planungsrechtliche Absicherung durch Bauleitpläne [Flächennutzungsplan, Bebauungsplan], eine gesicherte Erschliessung, Berücksichtigung der Belange von Natur- und Landschaftsschutz sowie bestimmte Anforderungen bezüglich Lage, Beschaffenheit, Fahrwege, Stellplätze, Sanitäreinrichtungen, Einfriedigungen usw.
Vorübergehende Zeltlager von Jugendverbänden [bis etwa 2 Monaten] sind genehmigungsfrei. Das gleiche gilt für die kurzfristige Aufstellung kleinerer Hauszelte unter der Vorausetzung, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Im Aussenbereich ist die Aufstellung von Zelten und Wohnwagen grundsätzlich verbote


Carport
Es handelt sich hierbei um überdachte Stellplätze. Für sie gelten hinsichtlich der Genehmigungspflicht und der Zulässigkeit an der Grenze die gleichen Vorausetzungen wie für Grenzgaragen. Wegen des Brandschutzes s. unter `Garagen`. Im übrigen wird auf die Begriffe `Abstandsflächen`,` Genehmigungsfreie Vorhaben` und `Grenzgaragen` hingewiesen.