Campingplätze
Es handelt sich um bauliche Anlagen, die entweder als Zeltlagerplätze
zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als 3 Zelten oder als Lagerplätze
für Wohnwagen bis zu 10 m Gesamtlänge und 3 m Höhe genutzt
werden.
Die Einrichtung von Campingplätzen ist baugenehmigungspflichtig. Das
Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen auf genehmigten Campingplätzen
ist genehmigungsfrei.
Für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen gelten
verschiedene Vorausetzungen, wie die planungsrechtliche Absicherung durch
Bauleitpläne [Flächennutzungsplan, Bebauungsplan], eine gesicherte
Erschliessung, Berücksichtigung der Belange von Natur- und Landschaftsschutz
sowie bestimmte Anforderungen bezüglich Lage, Beschaffenheit, Fahrwege,
Stellplätze, Sanitäreinrichtungen, Einfriedigungen usw.
Vorübergehende Zeltlager von Jugendverbänden [bis etwa 2 Monaten]
sind genehmigungsfrei. Das gleiche gilt für die kurzfristige Aufstellung
kleinerer Hauszelte unter der Vorausetzung, dass öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt werden. Im Aussenbereich ist die Aufstellung
von Zelten und Wohnwagen grundsätzlich verbote
Carport
Es handelt sich hierbei um überdachte Stellplätze. Für sie
gelten hinsichtlich der Genehmigungspflicht und der Zulässigkeit an
der Grenze die gleichen Vorausetzungen wie für Grenzgaragen. Wegen
des Brandschutzes s. unter `Garagen`. Im übrigen wird auf die Begriffe
`Abstandsflächen`,` Genehmigungsfreie Vorhaben` und `Grenzgaragen`
hingewiesen.