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3.Durch Dienstbarkeiten [s.`Grunddienstbarkeit`] ist rechtlich zu sichern, dass die gemeinsamen Bauteile bei einem Abbruch der anschliessenden baulichen Anlagen erhalten bleiben.
Keine Baugenehmigung benötigen
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Aborte und Feuerungsanlagen
mit einem umbauten Raum bis zu 50 m3, wenn sie nicht im Aussenbereich
stehen. Die Genehmigungsfreiheit gilt jedoch nicht für Verkaufs- und
Ausstellungsgebäude. Für Garagen gelten die nachfolgenden speziellen
Regelungen. Beispiele für genehmigungsfreie Gebäude sind
Holzhallem, Gartengerätehäuser, Gewächshäuser und dergleichen
Nebengebäude.
- Grenzgaragen und überdachte Stellplätze, [Carports]
an der Grenze, wenn sie bestimmte Voraussetzungen [Wandlänge, Wandhöhe
usw.] erfüllen. S.hierzu unter `Grenzgaragen`.
- sonstige Garagen und überdachte Stellplätze, wenn sie
einem Wohngebäude geringer Höhe dienen und im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes [oder einer Satzung über den Vorhaben- und Erschliessungsplan
oder einer örtlichen Bauvorschrift] liegen, sofern damit Übereinstimmung
besteht. Dies setzt voraus, dass der Bebauungsplan bzw. die Satzung
auch Regelungen über Garagen und/oder Stellplätze enthält.
Hinweis: Garagen und überdachte Stellplätze, die einem
genehmigungspflichtigen oder freigestellten Vorhaben dienen, sind nicht
genehmigungsfrei.
- freistehende Gebäude ohne Feuerstätte, die einem landwirtschaftlichen
[oder forstwirtschaftlichen oder erwrbsgärtnerischen] Betrieb dienen,
eingeschossig und nicht unterkellert sind, maximal 70 m2 Grundfläche
und maximal 120 m2 überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung
von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind
[Scheunen, landwirtschaftliche Gerätehallen, Viehunterstellhütten,
Forstbetriebsgebäude usw.].
- Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu 4
m Firsthöhe.
- Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
[z.B. Einfriedungen, Fahnenstangen usw.] auf genehmigten Campingplätzen.
- Wochenendhäuser und bauliche Anlagen, die keine Gebäude
sind [z.B.Einfriedigungen, Stützmauern usw.] in verbindlich festgesetzten
Wochenendhausgebieten, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes
entsprechen.
- haustechnische Anlagen, wie insbesondere alle Leitungen für
die Sanitär- und Elektroinstallation.
- Feuerstätten bis zu einer Nennwärmeleitung von 50
KW.
- Kleinkläranlagen, die für durchschnittlich 8 m3
Hausabwässer täglich bemessen sind.
- Wärmepumpen.
ortsfeste Behälter für Flüssiggas unter 3
t Fassungsvermögen und für brennbare und wassergefährdende
Flüsigkeiten [z.B. Heizöl] bis 10 m3 Rauminhalt.
sonstige ortsfeste Behälter [z.B. Getreide- oder Zementsilos]
bis 50 m3 Rauminhalt.Hinweis: Grössere Behälter
können nach anderen Vorschriften genehmigungs- oder erlaubnispflichtig
sein. Z.B. sind Flüssiggasbehälter ab 3 t nach den Immisionsschutzvorschriften
genehmigungspflichtig.
- Gülle- oder Jauchebehälter und - gruben bis 50 m3
Rauminhalt und bis 3 m Höhe.
- Gärfutterbehälter bis 6 , Höhe sowie Schnitzelgruben.
- Dungstätten, Fahrsilos und ähnliche Anlagen bis 3 m
Höhe [Wandhöhe ab Sohle].
- nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile in baulichen
Anlagen wie nichttragende Zwischenwände, Pfeiler, Säulen oder
dergleichen.
- einzelne Aufenthalsräume im Dachgeschoss [s.`Dachausbau`].
- Regale bis 7,5 m Lagerhöhe [Oberkante des Lagergutes].
Baustelleneinrichtungen wie Bauwagen, Baubuden, Betonmischer, Silos,
Abortw und dergleichen, also alle Anlagen, die der Einrichtung und dem
Betrieb der Baustelle dienen.
- Mauern und Einfriedungen unter bestimmten Voraussetzungen [s.`
]Einfriedungen`].
- Schwimmbecken bis 100 m3 Beckeninhalt, ausser im Aussenbereich.
- Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze für die Land-
und Forstwirtschaft sowie für die Erwerbsgärtnerei [s`Lagerplätze].
- nichtüberdachte Stellplätze für Kraftfahrzeuge
bis 300 m2 Fläche.
- Antennen bis 10 m Höhe und Blitzschutzanlagen.
- Brunnen. Die Entnahme von Grundwasser unterliegt wasserrechtlichen
Vorschriften
- Masten für Versorgungsleitungen und Brauchtum [z.B. Maibaum,
Kirmesbaum].
- Private Verkehrsanlagen einschliesslich Brücken und Durchlässe
bis 5 m lichte Weite, Untertunnelungen bis 3m Durchmesser.
- Fahrgastunterstände für den öffentlichen Personenverkehr
oder die Schülerbeförderung bis 20 m2 Grundfläche.
- Unbedeutende bauliche Anlagen oder unbedeutende Teile von baulichen
Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen bis 4 m2, ebenerdige
Terassen, Geräte und Spiel- und Sportplätze, nicht überdachte
Pergolen, Jägerstände, Bienenfreistände bis 5 m3, Taubenhäuser,
Kleintierställe und dergleichen.
- Aufschüttungen und Abgrabungen in bestimmten Umfang [s. jeweils
dort.]
- Kaminänderungen. Die Neueinrichtung ist genehmigungspflichtig.
- die Auswechslung von Zapfsäulen und Tankautomaten.Die Neuaufstellung
ist genehmigungspflichtig.
Die folgenden Vorhaben sind nur genehmigungsfrei, wenn sie weder
den Bestimmungen des Denkmalschutzes noch örtlichen Bauvorschriften
unterliegen.
- Änderung von Fenstern und Türen in nicht gewerblichen Gebäuden.
Der Neueinbau ist genehmigungspflichtig, sofern nicht das Gebäude
selbst genehmigungsfrei ist [z.B. Grenzgarage].
- Dachflächenfenster.
- Verkleidungen und Verblendungen (z.B Holzverkleidungen).
- Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen.
die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile in Wohngebäuden.
Schließlich sind genehmigungsfrei
Nutzungsänderungen unter bestimmten Voraussetzungen (s.´Nutzungsänderungen´).
Instandhaltungsarbeiten.
Diese Aufzählung enthält fast alle genehmigungsfreie Bauvorhaben.
In diesem Zusammenhang ist der Hinweis wichtig, daß auch bei
der Ausführung genehmigungsfreier Maßnahmen die öffentlich-rechtlichen
Anforderungen zu beachten sind, insbesondere die Vorschriften über
Abstandsflächen, Brandschutz, einwandfreie Baugestaltung usw.
Dachausbau Einfriedigungen
Lagerplätze
Nutzungsänderungen
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