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Gemeinsame/Grenzwände Normalerweise errichtet jeder Bauherr für sein Grenzgebäude eine eigene Aussenwand. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch gemeinsame Grenzwände auf der Grundstücksgrenze gebaut werden [z.B. bei engen Grundstücksverhältnissen oder um Kosten zu sparen]. Dabei sind 3 Punkte zu beachten:

  1. Die allgemein baulichen Anforderungen an Grenzwände wie Standsicherheit und Brandschutz müssen erfüllt sein.
  2. Der Entwurfsverfasser oder der Bauunternehmer muss schriftlich erklären, dass bei einem Abbruch [auf einer Seite] die gemeinsamen Bauteile standsicher stehen bleiben können, ohne dass ein baurechtswidriger Zustand entsteht [sog. technische Absicherung].

3.Durch Dienstbarkeiten [s.`Grunddienstbarkeit`] ist rechtlich zu sichern, dass die gemeinsamen Bauteile bei einem Abbruch der anschliessenden baulichen Anlagen erhalten bleiben.


Genehmigungsfreie VorhabenDie Frage, ob ein Bauvorhaben genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist, wird bei den jeweiligen Einzelbegriffen genannt. Dennoch erscheint es hilfreich, die wichtigsten genehmigungsfreien Vorhaben hier im Zusammenhang aufzuführen.

Keine Baugenehmigung benötigen
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Aborte und Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 50 m3, wenn sie nicht im Aussenbereich stehen. Die Genehmigungsfreiheit gilt jedoch nicht für Verkaufs- und Ausstellungsgebäude. Für Garagen gelten die nachfolgenden speziellen Regelungen. Beispiele für genehmigungsfreie Gebäude sind Holzhallem, Gartengerätehäuser, Gewächshäuser und dergleichen Nebengebäude.
- Grenzgaragen und überdachte Stellplätze, [Carports] an der Grenze, wenn sie bestimmte Voraussetzungen [Wandlänge, Wandhöhe usw.] erfüllen. S.hierzu unter `Grenzgaragen`.
- sonstige Garagen und überdachte Stellplätze, wenn sie einem Wohngebäude geringer Höhe dienen und im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes [oder einer Satzung über den Vorhaben- und Erschliessungsplan oder einer örtlichen Bauvorschrift] liegen, sofern damit Übereinstimmung besteht. Dies setzt voraus, dass der Bebauungsplan bzw. die Satzung auch Regelungen über Garagen und/oder Stellplätze enthält.
Hinweis: Garagen und überdachte Stellplätze, die einem genehmigungspflichtigen oder freigestellten Vorhaben dienen, sind nicht genehmigungsfrei.
- freistehende Gebäude
ohne Feuerstätte, die einem landwirtschaftlichen [oder forstwirtschaftlichen oder erwrbsgärtnerischen] Betrieb dienen, eingeschossig und nicht unterkellert sind, maximal 70 m2 Grundfläche und maximal 120 m2 überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind [Scheunen, landwirtschaftliche Gerätehallen, Viehunterstellhütten, Forstbetriebsgebäude usw.].
- Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu 4 m Firsthöhe.
- Wohnwagen, Zelte
und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind [z.B. Einfriedungen, Fahnenstangen usw.] auf genehmigten Campingplätzen.
- Wochenendhäuser
und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind [z.B.Einfriedigungen, Stützmauern usw.] in verbindlich festgesetzten Wochenendhausgebieten, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen.
- haustechnische Anlagen, wie insbesondere alle Leitungen für die Sanitär- und Elektroinstallation.
- Feuerstätten bis zu einer Nennwärmeleitung von 50 KW.
- Kleinkläranlagen, die für durchschnittlich 8 m3 Hausabwässer täglich bemessen sind.
- Wärmepumpen.
ortsfeste Behälter für Flüssiggas unter 3 t Fassungsvermögen und für brennbare und wassergefährdende Flüsigkeiten [z.B. Heizöl] bis 10 m3 Rauminhalt.
sonstige ortsfeste Behälter [z.B. Getreide- oder Zementsilos] bis 50 m3 Rauminhalt.Hinweis: Grössere Behälter können nach anderen Vorschriften genehmigungs- oder erlaubnispflichtig sein. Z.B. sind Flüssiggasbehälter ab 3 t nach den Immisionsschutzvorschriften genehmigungspflichtig.
- Gülle- oder Jauchebehälter und - gruben bis 50 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe.
- Gärfutterbehälter
bis 6 , Höhe sowie Schnitzelgruben.
- Dungstätten, Fahrsilos
und ähnliche Anlagen bis 3 m Höhe [Wandhöhe ab Sohle].
- nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen wie nichttragende Zwischenwände, Pfeiler, Säulen oder dergleichen.
- einzelne Aufenthalsräume im Dachgeschoss [s.`Dachausbau`].
- Regale bis 7,5 m Lagerhöhe [Oberkante des Lagergutes].
Baustelleneinrichtungen wie Bauwagen, Baubuden, Betonmischer, Silos, Abortw und dergleichen, also alle Anlagen, die der Einrichtung und dem Betrieb der Baustelle dienen.
- Mauern und Einfriedungen unter bestimmten Voraussetzungen [s.` ]Einfriedungen`].
- Schwimmbecken bis 100 m3 Beckeninhalt, ausser im Aussenbereich.
- Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze für die Land- und Forstwirtschaft sowie für die Erwerbsgärtnerei [s`Lagerplätze].
- nichtüberdachte Stellplätze für Kraftfahrzeuge bis 300 m2 Fläche.
- Antennen bis 10 m Höhe und Blitzschutzanlagen.
- Brunnen. Die Entnahme von Grundwasser unterliegt wasserrechtlichen Vorschriften
- Masten für Versorgungsleitungen und Brauchtum [z.B. Maibaum, Kirmesbaum].
- Private Verkehrsanlagen einschliesslich Brücken und Durchlässe bis 5 m lichte Weite, Untertunnelungen bis 3m Durchmesser.
- Fahrgastunterstände für den öffentlichen Personenverkehr oder die Schülerbeförderung bis 20 m2 Grundfläche.

- Unbedeutende bauliche Anlagen oder unbedeutende Teile von baulichen Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen bis 4 m2, ebenerdige Terassen, Geräte und Spiel- und Sportplätze, nicht überdachte Pergolen, Jägerstände, Bienenfreistände bis 5 m3, Taubenhäuser, Kleintierställe und dergleichen.
- Aufschüttungen und Abgrabungen in bestimmten Umfang [s. jeweils dort.]
- Kaminänderungen. Die Neueinrichtung ist genehmigungspflichtig.
- die Auswechslung von Zapfsäulen und Tankautomaten.Die Neuaufstellung ist genehmigungspflichtig.
Die folgenden Vorhaben sind nur genehmigungsfrei, wenn sie weder den Bestimmungen des Denkmalschutzes noch örtlichen Bauvorschriften unterliegen.
- Änderung von Fenstern und Türen in nicht gewerblichen Gebäuden. Der Neueinbau ist genehmigungspflichtig, sofern nicht das Gebäude selbst genehmigungsfrei ist [z.B. Grenzgarage].
- Dachflächenfenster.
- Verkleidungen und Verblendungen
(z.B Holzverkleidungen).
- Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen.
die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile in Wohngebäuden.
Schließlich sind genehmigungsfrei
Nutzungsänderungen
unter bestimmten Voraussetzungen (s.´Nutzungsänderungen´).
Instandhaltungsarbeiten.
Diese Aufzählung enthält fast alle genehmigungsfreie Bauvorhaben. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis wichtig, daß auch bei der Ausführung genehmigungsfreier Maßnahmen die öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu beachten sind, insbesondere die Vorschriften über Abstandsflächen, Brandschutz, einwandfreie Baugestaltung usw.
Dachausbau Einfriedigungen
Lagerplätze
Nutzungsänderungen



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