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Grenzzeichen
S.Abmarkungszeichen
Gruben
Der Bau von Gülle- und Jauchegruppen mit einem Rauminhalt bis
50 m3 und einer Höhe bis 3 m ist genehmigungsfrei.
Gruben müßen dicht und ausreichend groß sein. Ihre Abdeckung
muß dicht und sicher sein. Die Reinigungs- und Entleerungsöffnungen
dürfen nur von Freien aus zugänglich sein. Weitere Anforderungen
stehen unter Abwasserbeseitigung.
Grünflächen
S. Bepflanzung
Grunddienstbarkeit Dienstbarkeiten gehören zum Bereich
des Privatrechts und haben an sich mit dem öffentlichen Recht nichts
zu tun. Sie können sich aber auf das öffentliche Recht auswirken,
weil durch Dienstbarkeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften bzw.
deren Vollzug gesichert werden kann. Dies geschieht, wenn eine Pflicht
durch Grundienstbarkeit gesichert wird und die Grunddienstbarkeit mit einer
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Freistaates
Bayern, dieser vertreten durch die Bauaufsichtsbehörde, verbunden
wird.
Solche Dienstbarkeiten kommen in erster Linie bei der Errichtung gemeinsamer
Grenzwände und bei der Sicherung von Stellplätzen oder Kinderspielplätzen
in Betracht, wenn diese Anlage nicht auf dem Baugrundstück hergestellt
werden können und deshalb auf einem anderen Grundstück entstehen
sollen (s.auch Gemeinsame Grenzwände und Stellplätze.
Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme von Abstandsflächen
auf das Nachbargrundstück sind nach der neuen Bayerischen Bauordnung
nicht mehr erforderlich; hier genügt jetzt eine schriftliche Zustimmung
des Nachbarn s. Abstandsflächen-Sonderregelungen
Nr.7.
Die Bestellung von Dienstbarkeiten erfolgt durch die Beurkundung des
Notars und die Eintragung ins Grundbuch. Der Bauherr legt der
Bauaufsichtsbehörde eine Ausfertigung der grundbuchamtlich vollzogenen
Urkunde vor. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung nimmt die Baubehörde
auch eine noch nicht vollzogene Urkunde entgegen. In diesem Fall muß
als Nachweis über die Eintragung der Dienstbarkeiten ein grundbuchauszug
nachgereicht werden.
Die löschung solcher Dienstbarkeiten ist möglich, wenn der Grund
hierfür entfallen ist, also wenn beispielsweise der Bauherr als Eigentümer
der herrschenden Grundstücks das mit der Dienstbarkeit belastete Grundstück
(das dienende Grundstück) dazuerwirbt und beide Grundstücke vereinigt
werden. Dann nämlich gehört das ehemals selbständige Grundstück
zum Baugrundstück.
Bei der Sicherung durch Dienstbarkeiten spielt es keine Rolle, ob das dienende
Grundstück einem anderen Eigentümer oder dem Bauherrn selbst
gehört, d.h., das ein Bauherr auch sein eigenes Grundstück belasten
kann.Beispiel: Ein Bauherr muß für ein Bauvorhaben 25
Stellplätze nachweisen. Auf dem Baugrundstück kann er aber nur
15 Stellplätze errichten. Da er in nächster Nähe ein weiteres
Grundstück besitzt, kann er dort die restlichen 10 Stellplätze
herstellen. Diese werden von der Baubehörde nur akzeptiert, wenn sie
durch Dienstbarkeiten gesichert sind.
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Copyright © 1997
Letzte Änderung am Montag den , 14. Juli 1997