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Grenzzeichen

S.Abmarkungszeichen



Gruben
Der Bau von Gülle- und Jauchegruppen mit einem Rauminhalt bis 50 m3 und einer Höhe bis 3 m ist genehmigungsfrei.
Gruben müßen dicht und ausreichend groß sein. Ihre Abdeckung muß dicht und sicher sein. Die Reinigungs- und Entleerungsöffnungen dürfen nur von Freien aus zugänglich sein. Weitere Anforderungen stehen unter Abwasserbeseitigung.

Grünflächen
S. Bepflanzung

Grunddienstbarkeit Dienstbarkeiten gehören zum Bereich des Privatrechts und haben an sich mit dem öffentlichen Recht nichts zu tun. Sie können sich aber auf das öffentliche Recht auswirken, weil durch Dienstbarkeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften bzw. deren Vollzug gesichert werden kann. Dies geschieht, wenn eine Pflicht durch Grundienstbarkeit gesichert wird und die Grunddienstbarkeit mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Freistaates Bayern, dieser vertreten durch die Bauaufsichtsbehörde, verbunden wird.
Solche Dienstbarkeiten kommen in erster Linie bei der Errichtung gemeinsamer Grenzwände und bei der Sicherung von Stellplätzen oder Kinderspielplätzen in Betracht, wenn diese Anlage nicht auf dem Baugrundstück hergestellt werden können und deshalb auf einem anderen Grundstück entstehen sollen (s.auch Gemeinsame Grenzwände und Stellplätze. Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück sind nach der neuen Bayerischen Bauordnung nicht mehr erforderlich; hier genügt jetzt eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn s. Abstandsflächen-Sonderregelungen Nr.7.
Die Bestellung von Dienstbarkeiten erfolgt durch die Beurkundung des Notars und die Eintragung ins Grundbuch. Der Bauherr legt der Bauaufsichtsbehörde eine Ausfertigung der grundbuchamtlich vollzogenen Urkunde vor. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung nimmt die Baubehörde auch eine noch nicht vollzogene Urkunde entgegen. In diesem Fall muß als Nachweis über die Eintragung der Dienstbarkeiten ein grundbuchauszug nachgereicht werden.
Die löschung solcher Dienstbarkeiten ist möglich, wenn der Grund hierfür entfallen ist, also wenn beispielsweise der Bauherr als Eigentümer der herrschenden Grundstücks das mit der Dienstbarkeit belastete Grundstück (das dienende Grundstück) dazuerwirbt und beide Grundstücke vereinigt werden. Dann nämlich gehört das ehemals selbständige Grundstück zum Baugrundstück.
Bei der Sicherung durch Dienstbarkeiten spielt es keine Rolle, ob das dienende Grundstück einem anderen Eigentümer oder dem Bauherrn selbst gehört, d.h., das ein Bauherr auch sein eigenes Grundstück belasten kann.Beispiel: Ein Bauherr muß für ein Bauvorhaben 25 Stellplätze nachweisen. Auf dem Baugrundstück kann er aber nur 15 Stellplätze errichten. Da er in nächster Nähe ein weiteres Grundstück besitzt, kann er dort die restlichen 10 Stellplätze herstellen. Diese werden von der Baubehörde nur akzeptiert, wenn sie durch Dienstbarkeiten gesichert sind.

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Letzte Änderung am Montag den , 14. Juli 1997