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Geltungsdauer
Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung gelten grundsätzlich vier Jahre.
Sie erlöschen, wenn innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Bauarbeiten
begonnen oder wenn die Bauausführung vier Jahre unterbrochen wird.
Wird aber ein Rechtsbehelf [z.B. Nachbarwiderspruch] eingelegt, dann beginnt
die Frist erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Genehmigung zu laufen.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichende
Fristen festsetzen.
Tekturgenehmigungen teilen das Schicksal der Baugenehmigung und sind daher
auch nur solange gültig. Beispiel: Eine am 26.6.1995 erteilte Baugenehmigung
gilt bis zum 26.6.1999. Am 12.3.1996 wird eine Tekturgenehmigung erteilt.
Diese gilt ebenfalls bis zum 26.6.1999 und nicht etwa bis zum 12.3.2000.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung oder den Vorbescheid
bis zu 2 Jahre verlängern, wenn der Bauherr dies vor Ablauf der Geltungsdauer
schriftlich [über die Gemeinde] beantragt. Verlängerungen sind
mehrmals möglich, es sei denn die rechtlichen Vorausetzungen haben
sich geändert [z.B. Gestzesänderung, neuer Bebauungsplan oder
eine örtliche Bauvorschrift stehen der Verlängerung entgegen].
Gemeinde
Die Gemeinde hat, auch wenn sie nicht zugleich Bauaufsichtsbehörde
ist, in allen baurechtlichen Verfahren eine wichtige Rolle, denn jeder
Antrag auf Baugenehmigung, Tekturgenehmigung, Vorbescheid oder Genehmigungsfreistellung
sowie die Abbruchanzeige ist bei der zuständigen Gemeinde [=Gemeinde
des Bauortes] einzureichen. Das gleiche gilt für den Antrag auf eine
Denkmalerlaubnis. Die Gemeinden haben ein verfassungsrechtlich garantiertes
Recht auf Selbstverwaltung. Aus diesem entspringt die gemeindliche Planungshoheit,
die sie befugt, Bauleitpläne [Flächennutzungs- und Bebauungspläne],
planungsrechtliche Satzungen [z.B. Ortsabrundungssatzung] und örtliche
Bauvorschriften [z.B. Gestaltungssatzung, Stellplatzsatzung zu erlassen.
Im Baugenehmigungs-, Tektur- und Vorbescheidverfahren prüft die Gemeinde
u.a. die Vollständigkeit der Unterlagen, die Adressen des Bauherrn,
des Entwurfverfassers und der Nachbarn, insbesondere die Vollständigkeit
der Unterschriften. Sie gibt ihre Stellungnahme ab mit Angaben zur planungsrechtlichen
Beurteilung [Beachtung des Bebauungsplanes oder anderer Satzungen, Einfügung
in die Umgebung, Beeinträchtigung öffentlicher Belange etc.],
zur Erschliessung, zu anderen Belangen wie z.B. Flurbereinigungsverfahren,
Dorferneuerung, Altstadtsanierung, Ablösung von Stellplätzen,
Abstände zu öffentlichen Strassen usw. Der Stellungnahme wird
ein Auszug aus dem Beschlussbuch beigefügt.
Bauvorhaben, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten und rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes liegen oder die abweichend von Bebauungsplanfestsetzungen
genehmigt werden sollen, dürfen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde
von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden [s.`Einvernehmen`].
Die Mitwirkung der Gemeinde im baurechtlichem Verfahren erstreckt sich
aber nicht auf bauordnungsrechtliche Fragen wie z.B. Abstandsflächen,
Brandschutz, Baugestaltung, Stellplatznachweis, Bepflanzung usw. Hierzu
kann sie höchstens Anregungen geben. Bei einfachen Bauvorhaben ist
ein Beschluss nicht erforderlich. Hier genügt eine Behandlung als
Geschäft der laufenden Verwaltung [z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser,
Garagen und Nebengebäuden, Einfriedigungen, Werbeanlagen, Tekturanträgen
und dergleichen].
Im Freistellungsverfahren [s.`Genehmigungsfreistellung`] hat die Gemeinde
keine Prüfpflicht, aber ein Prüfrecht. Eine gewissenhaft handelnde
Gemeinde wird von Ihrem Prüfungsrecht Gebrauch machen, denn wie sonst
wohl sollte sie wissen, ob die Festsetzungen ihres Bebauungsplanes eingehalten
sind und ob überhaupt die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung
vorliegen. Es wäre auch wenig sinnvoll, wenn eine Gemeinde sich nicht
darum kümmern würde, ob der von ihr aufgestellte Bebauungsplan
oder non ihr aufgestellte Bebauungsplan oder von ihr erlassene örtliche
Bauvorschriften tatsächlich beachtet sind. Ob eine Gemeinde letzendlich
von ihrem Prüfungsrecht Gebrauch macht oder nicht, die Verantwortung
für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften tragen
immer die am Bau Beteiligten, also in erster Linie der Bauherr, der Entwurfsverfasser
und der Unternehmer.