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Geltungsdauer
Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung gelten grundsätzlich vier Jahre. Sie erlöschen, wenn innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Bauarbeiten begonnen oder wenn die Bauausführung vier Jahre unterbrochen wird. Wird aber ein Rechtsbehelf [z.B. Nachbarwiderspruch] eingelegt, dann beginnt die Frist erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Genehmigung zu laufen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichende Fristen festsetzen.
Tekturgenehmigungen teilen das Schicksal der Baugenehmigung und sind daher auch nur solange gültig. Beispiel: Eine am 26.6.1995 erteilte Baugenehmigung gilt bis zum 26.6.1999. Am 12.3.1996 wird eine Tekturgenehmigung erteilt. Diese gilt ebenfalls bis zum 26.6.1999 und nicht etwa bis zum 12.3.2000.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung oder den Vorbescheid bis zu 2 Jahre verlängern, wenn der Bauherr dies vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich [über die Gemeinde] beantragt. Verlängerungen sind mehrmals möglich, es sei denn die rechtlichen Vorausetzungen haben sich geändert [z.B. Gestzesänderung, neuer Bebauungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift stehen der Verlängerung entgegen].


Gemeinde
Die Gemeinde hat, auch wenn sie nicht zugleich Bauaufsichtsbehörde ist, in allen baurechtlichen Verfahren eine wichtige Rolle, denn jeder Antrag auf Baugenehmigung, Tekturgenehmigung, Vorbescheid oder Genehmigungsfreistellung sowie die Abbruchanzeige ist bei der zuständigen Gemeinde [=Gemeinde des Bauortes] einzureichen. Das gleiche gilt für den Antrag auf eine Denkmalerlaubnis. Die Gemeinden haben ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Selbstverwaltung. Aus diesem entspringt die gemeindliche Planungshoheit, die sie befugt, Bauleitpläne [Flächennutzungs- und Bebauungspläne], planungsrechtliche Satzungen [z.B. Ortsabrundungssatzung] und örtliche Bauvorschriften [z.B. Gestaltungssatzung, Stellplatzsatzung zu erlassen.
Im Baugenehmigungs-, Tektur- und Vorbescheidverfahren prüft die Gemeinde u.a. die Vollständigkeit der Unterlagen, die Adressen des Bauherrn, des Entwurfverfassers und der Nachbarn, insbesondere die Vollständigkeit der Unterschriften. Sie gibt ihre Stellungnahme ab mit Angaben zur planungsrechtlichen Beurteilung [Beachtung des Bebauungsplanes oder anderer Satzungen, Einfügung in die Umgebung, Beeinträchtigung öffentlicher Belange etc.], zur Erschliessung, zu anderen Belangen wie z.B. Flurbereinigungsverfahren, Dorferneuerung, Altstadtsanierung, Ablösung von Stellplätzen, Abstände zu öffentlichen Strassen usw. Der Stellungnahme wird ein Auszug aus dem Beschlussbuch beigefügt.
Bauvorhaben, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten und rechtsverbindlichen Bebauungsplanes liegen oder die abweichend von Bebauungsplanfestsetzungen genehmigt werden sollen, dürfen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden [s.`Einvernehmen`].
Die Mitwirkung der Gemeinde im baurechtlichem Verfahren erstreckt sich aber nicht auf bauordnungsrechtliche Fragen wie z.B. Abstandsflächen, Brandschutz, Baugestaltung, Stellplatznachweis, Bepflanzung usw. Hierzu kann sie höchstens Anregungen geben. Bei einfachen Bauvorhaben ist ein Beschluss nicht erforderlich. Hier genügt eine Behandlung als Geschäft der laufenden Verwaltung [z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Garagen und Nebengebäuden, Einfriedigungen, Werbeanlagen, Tekturanträgen und dergleichen].
Im Freistellungsverfahren [s.`Genehmigungsfreistellung`] hat die Gemeinde keine Prüfpflicht, aber ein Prüfrecht. Eine gewissenhaft handelnde Gemeinde wird von Ihrem Prüfungsrecht Gebrauch machen, denn wie sonst wohl sollte sie wissen, ob die Festsetzungen ihres Bebauungsplanes eingehalten sind und ob überhaupt die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen. Es wäre auch wenig sinnvoll, wenn eine Gemeinde sich nicht darum kümmern würde, ob der von ihr aufgestellte Bebauungsplan oder non ihr aufgestellte Bebauungsplan oder von ihr erlassene örtliche Bauvorschriften tatsächlich beachtet sind. Ob eine Gemeinde letzendlich von ihrem Prüfungsrecht Gebrauch macht oder nicht, die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften tragen immer die am Bau Beteiligten, also in erster Linie der Bauherr, der Entwurfsverfasser und der Unternehmer.