g_6 Freitag, 4. Juli 1997 15:23:01
Genehmigungsfreistellung
Die Genehmigungsfreistellung ist neu im Baurecht;sie wurde durch die
neue Bayer.Bauordnung eingeführt. Damit gibt es im Bayer.Baurecht
jetzt 4 Varianten
2. Vorhaben, die von der Genehmigung freigestellt werden können
3. genehmigungspflichtige Vorhaben, die im vereinfachten Verfahren
behandelt werden (s.´Vereinfachtes Genehmigungsverfahren´)
und
4. genehmigungspflichtige Vorhaben, die im ´normalen ´
Baugenehmigungsverfahren behandelt werden (s.`Genehmigungsverfahren´)
Um die Genehmigungsfreistellung zu erlangen, müssen folgende Voraussetzungen
vorliegen:
- Es muß sich um ein Wohngebäude geringer Höhe handeln
( s.Gebäude geringer Höhe). Das kann auch
ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe sein.
- Das Baugrundstück muß im Geltungsbereich eines qualifizierten
Bebauungsplanes(s.Bauleitpläne) oder einer
Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan liegen (solche
Satzungen können zur kurzfristigen Durchführung von Investitionsvorhaben
erlassen werden).
- Das Bauvorhaben muß den Festsetzungen des Bebauungsplanes
entsprechen, wobei eine geringfügige Überschreitung der
Baugrenze z.B durch Dachvorsprünge, Blumenfenster, Eingangsüberdachungen,
Pfeiler sowie durch untergeordnete Balkone unbedenklich ist.
- Die Erschliessung des Grundstücks muß gesichert
sein (s. Erschließung)
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann die Gemeinde auf
die Durchführung des Genehmigungsverfahrens verzichten. Diese Entscheidung
liegt im Ermessen der Gemeinde; sie muß sich gegenüber dem Bauherrn
nicht rechfertigen, wenn sie das Genehmigungsverfahren trotzdem haben will.
Die gemeindliche Entscheidung ist kein Verwaltungsakt und somit auch nicht
mit Rechtsmitteln anfechtbar.
Die Gemeinde wird ein Genehmigungsverfahren vor allem dann durchführen
lassen, wenn sie ihren Bebauungsplan ändern und eine Veränderungssperre
erlassen will, wenn sie das Vorhaben gestalterisch für bedenklich
hält, wenn es technisch schwierig erscheint oder wenn offentsichtlich
Nachbarprobleme vorliegen.Bauherr und Entwurfsverfasser sind daher gut
beraten, wenn sie sich bei der Planung an den genannten Kriterien orientieren,
damit der Bauherr möglichst in den Genuß der genehmigungsfreistellung
gelangen kann.
Die Vorteile des Freistellungsverfahrens bestehen in den frühzeitigen
Baubeginn und der Kosteneinsparung(keine Genehmigungsgebühr).
Die Genehmigungsfreistellung erstreckt sich nicht nur auf das Wohngebäude
geringer Höhe, sondern auch auf die dazugehörigen Nebengebäude
wie Garagen, Carports, Geräteräume usw. und die dazugehörigen
Nebenanlagen wie Einfriedungen, Stützmauern, Stellplätze usw.
Welche Unterlagen im Freistellungsverfahren einzureichen sind, lesen
Sie bitte unter dem Begriff Bauvorlagen nach. Wegen
der Nachbarbeteiligung s.dort.
Auch im Freistellungsverfahren muß sich der Bauherr (und der Unternehmer)
strikt an die eingereichten Bauvorlagen halten, andernfalls er mit einer
behördlichen Baueinstellung rechnen muß, denn das freigestellte
Vorhaben unterliegt bis zur abschließenden Fertigstellung derBauüberwachung
durch die Bauaufsichtsbehörde.
Hat ein Nachbar Grund zu der Anahme, daß der Bauherr widerrechtliche
(ungenehmigte bzw.planabweichende) bauarbeiten ausführt, kann er eine
Überprüfung (Baukontrolle)durch die Bauaufsichtsbehörde
veranlassen, vor allem, wenn er befürchten muß, daß nachbarschützende
Vorschriften (s.dort) verletzt werden. Bestätigen sich die Annahmen
des Nachbarn, dann stellt die Baubehörden die Bauarbeiten ein. Gegen
den Bauherrn wird in solchen Fällen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren
eingeleitet. Darüber hinaus muß der Bauherr erneut einenAntrag
mit bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen. Wenn aufgrund der geänderten
Planung das Freistellungsverfahren nicht mehr möglich ist oder wenn
die Gemeinde nun ein genehmigungsverfahren will, muß der Bauherr
für das gesamte Vorhaben ein Bauantrag mit allen zugehörigen
Bauvorlagen einreichen, der dann der Bauaufsichtsbehörde zugeleitet
wird. Erst wenn die Baubehörde die Baugenehmigung erteilt hat, dürfen
die Bauarbeiten fortgesetzt werden. Ist die widerrechtliche Bauausführung
hingegen nicht genehmigungsfähig, dann droht eine Beseitigungsanordnung.
Hinweis: der Anwendungsbereich für Vorhaben, die von der Genehmigung
freigestellt werden können, wird mit der zweiten
Stufe der Baurechtsreform erweitert.
Genehmigungspflicht
nach der Bayerischen Bauordnung ist die Errichtung, die Änderung
und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig,
soweit nicht die einzelnen Vorhaben oder Maßnahmen ausdrücklich
genehmigungsfrei bzw. freigestellt sind. Hierzu wird auf die Erläuterungen
unter Genehmigungsfrei Vorhaben und Genehmigungsfreistellung
verwiesen. Weitere Angaben über die Genehmigungspflicht finden Sie
unter den jeweiligen Einzelvorhaben. Für nicht benannte Fälle
steht erforderlichenfalls die Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung
(Baurechtssachgebiet).
Genehmigungsverfahren Das Baugenehmigungsverfahren läuft beim
Landratsamt Rhön-Grabfeld folgendermaßen ab:
Der Bauantrag und die dazugehörigen Bauvorlagen
werden von der Gemeinde dem Landratsamt vorgelegt. Dort werden die sogenannten
Stammdaten wie die Bauherrnadresse, das Bauvorhaben, die Gemarkung und
die Flurnummer des Grundstücks usw. in der EDV erfaßt; außerdem
wird die Bauakte angelegt. Gleichzeitig wird dem Bauherrn das für
das Vorhaben geltende Aktenzeichen mitgeteilt. Dieses sollte bei
allen Anfragen angegeben werden, weil dadurch ein rasches Auffinden der
Bauakte ermöglicht wird.
Anschließend wird die Bauakte dem zuständigen Bausachbearbeiter
zugeleitet, der den Bauantrag in rechtlicher Hinsicht überprüft.Erscheint
das Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig, so folgt die
´Baubesprechung` mit dem Kreisbaumeister, der das Bauvorhaben
in technischer und gestalterischer Hinsicht beurteilt.
Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder unrichtig, wird
er Bauherr oder der bevollmächtigte Entwurfsverfasser angeschrieben
oder telefonisch verständigt. Eine Weiterbearbeitung kann erst erfolgen,
wenn dieAntragsunterlagen richtig und vollständig der Bauaufsichtsbehörde
vorliegen. Soweit erforderlich, werden dann die träger
öffentlicher Belange beteiligt. Liegen deren Stellungnahmen vor,
kann die Genehmigungfähigkeit abschließend beuteilt werden.
Falls notwendig werden nun diebautechnischen Nachweise
angefordert, es sei denn, der Bauherr hat sie zwecks Beschleunigung schon
vorher mit der Risikoerklärung vorgelegt. Die
bautechnische Nchweise schickt die technische Abteilung (Kreisbaumeister)
an einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt.
Im normalen Baugenehmigungsverfahren folgt nach dem Eingang der geprüften
bautechnischen Nachweise (Statik usw.) und des Prüfberichts die technische
Prüfung der Bauvorlagen durch den Kreisbaumeister bzw. seine Mitarbeiter.
Hierbei werden insbesondere die Baubeschreibung und die Berechnungen (Wohnfläche,
Nutzfläche, umbauter Raum, Baukosten) geprüft und außerdem
die technischen Auflagen (z.B bezüglich des Brandschutzes) festgelegt.
Danach wird die Bauakte an das Baurechtssachgebiet abgegeben. Dort wird
die Baugenehmigung mit den erforderlichen Bedingungen und Auflagen ausgearbeitet.
Die Akte wird sodann ins Schreibbüro gegeben, wo der Baugenehmigungsbescheid
ausgedrucktund die restlichen Arbeiten (Genehmigungsstempel, Aktenordnung,
kostenrechnung usw.)erledigt werden. Mit der Unterschrift des Baurechtssachbearbeiters
oder - in bestimmten Fällen - des Baujuristen wird die Baugenehmigung
ausgefertigt. Mit der zustellung bzw. Aushändigung an den Bauherrn
oder seinen Beauftragten ist die Baugenehmigung erteilt.
Beim vereinfachten Genehmigungsverfahren entfällt die technische Prüfung.
In diesem Fall arbeitet der Baurechtsachbearbeiter die Baugenehmigung entweder
gleich nach der Baubesprechung oder nach Eingang der Stellungnahmen von
den Trägern öffentlicher belange aus (s.hierzu Vereinfachtes
Genehmigungsverfahren)
Gerätehallen
Gerätehallen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:Sie
- müssen einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen
- müssen freistehend (an keiner Seite angebaut)
- dürfen keine Feuerstätte haben
- müssen eingeschoßig sein
- dürfen nicht unterkellert sein
- dürfen höchstens 70 m² Grundfläche haben
- dürfen höchstens 120 m² Dachfläche haben
- müssen zur Unterbringung von Sachen (landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte) bestimmt sein.
Um zu verhindern, daß jeder, der eine Wiese oder einen Acker besitzt,
durch den Bau einer Gerätehalle (oder einer Viehunterstellhütte)
zu einer Zersiedelung des besonders geschützten Außenbereichs
beiträgt, haben Gesetzgeber und Verwaltungsrechtsrechtssprechung einige
Schranken vorgesehen.Vor allen Dingen muß das gebäude einem
echten landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb dienen. Ein
Betrieb liegt vor, wenn eine Reihe von Voraussetzungen gegeben sind: Eine
entsprechend große Betriebsfläche und die zur Bewirtschaftung
der Flächen erforderliche Einrichtungen (Maschinen und Geräte)
müssen vorhanden sein. Außerdem muß ein nicht unerheblicher
Gewinn aus der Landwirtschaft erzielt werden, der die Existenz des Betriebsinhabers
und seiner Familie sichert oder zumindest zusammen mit anderen Einkünften
sichert, nachgewiesen werden. Weiter wird geprüft, ob ein vernünftiger
Landwirt das geplante Vorhaben in der geplanten Form und Größe
ausführen würde. Erst wenn diese und die übrigen, auf das
Gebäude selbst bezogenen Voraussetzungen vorliegen, kann die Gerätehalle
(oder die Viehunterstellhütte) ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Befindet sich der beabsichtigte Standort in einem Landschaftschutzgebiet
wie z.B. im ´Naturpark Bayer.Rhn´, dann ist eine Erlaubnis
nach der Naturparkverordnung bei der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt)
einzuholen, bevor das Gebäude begonnen wird. Liegt die Gerätehalle
beispielsweise in einem Flurbereinigungsgebiet, so ist vorab die Zustimmung
der Direktion für Ländliche Entwicklung erforderlich.
Im übrigen müssen auch die genehmigungsfreien landwirtschaftlichen
Gebäude die sonstigen baurechtlichen Anforderungen (gesicherte Erschließung,
Landschaftsschutz, Standsicherheit, Abstandsflächen, einwandfreie
Gestaltung usw.) erfüllen.