j_1.htm
Jägerstände Sie sind als unbedeutende bauliche Anlagen genehmigungsfrei.
Die Einrichtung oder Änderung von Jagdhütten im Außenbereich
ist baugenehmigungspflichtig. Kleine, einfach ausgeführte Jagdhütten,
die zur Jagdausübung (Wildfütterung usw.) notwendig sind, zählen
zu den privilegierten Außenbereichsvorhaben. Nach der Rechtssprechung
ist eine Jagdhütte dann nicht notwendig, wenn das Revier in einer
zumutbaren Entfernung (etwa 2 km zwischen Wohnung und Jagdrevier) liegt.
Eine Jagdhütte, die nach ihrer Größe, Gestaltung, Einrichtung
und Ausführung (Zahl und der Größe der Fenster, Vordach,
Terasse, massive Wände, große Räume, Sanitäranlagen
etc.) so geplant ist, daß sie sich zum Aufenthalt eignet, ist kein
privilegiertes Bauvorhaben. Solche nicht privilegierten Jagdhütten
werden im Hinblick auf die Vorschriften des Baugesetzbuches mit seinen
Grundsätzen, den Außenbereich baufrei zu halten und die Landschaft
nicht zu zersiedeln, im allgemeinen nicht genehmigt.
Im Innenbereich sind Jagdhütten ohne Aufenthaltsräume
genehmigungspflichtig. Für schlichte Jagdhütten ohne Aufenthaltsräume
im Innenebereich gelten die unterHütten genannten
Regelungen.