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Jägerstände Sie sind als unbedeutende bauliche Anlagen genehmigungsfrei.


Jagdhütten

Die Einrichtung oder Änderung von Jagdhütten im Außenbereich ist baugenehmigungspflichtig. Kleine, einfach ausgeführte Jagdhütten, die zur Jagdausübung (Wildfütterung usw.) notwendig sind, zählen zu den privilegierten Außenbereichsvorhaben. Nach der Rechtssprechung ist eine Jagdhütte dann nicht notwendig, wenn das Revier in einer zumutbaren Entfernung (etwa 2 km zwischen Wohnung und Jagdrevier) liegt.
Eine Jagdhütte, die nach ihrer Größe, Gestaltung, Einrichtung und Ausführung (Zahl und der Größe der Fenster, Vordach, Terasse, massive Wände, große Räume, Sanitäranlagen etc.) so geplant ist, daß sie sich zum Aufenthalt eignet, ist kein privilegiertes Bauvorhaben. Solche nicht privilegierten Jagdhütten werden im Hinblick auf die Vorschriften des Baugesetzbuches mit seinen Grundsätzen, den Außenbereich baufrei zu halten und die Landschaft nicht zu zersiedeln, im allgemeinen nicht genehmigt.
Im Innenbereich sind Jagdhütten ohne Aufenthaltsräume genehmigungspflichtig. Für schlichte Jagdhütten ohne Aufenthaltsräume im Innenebereich gelten die unterHütten genannten Regelungen.


Jauchegruben S.Gruben

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