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Grundflächenzahl (GRZ)
Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel m² Grundfläche je m² Grundstücksfläche bebaut werden dürfen.
Bei der Berechnung der bebaubaren Grundfläche sind Garagen und Stellplätze mit den dazugehörigen Zufahrten sowie Nebenanlagen und unterirdische bauliche Anlagen mitzurechnen. Aufgrund der Einrechnung dieser Nebenflächen darf die zulässige Grundfläche um 50 % überschritten werden bis zu einer GRZ von 0,8 (Obergrenze). Weitere Überschreitungen können höchsten über eine Befreiung von den Festsetzungen des betreffenden Bebauungsplanes zugelassen werden s..
Beispiel 1: Für ein Wohngebiet ist eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Das Baugrundstück hat eine angenommene Größe von 700 m². Die bebaubare Fläche beträgt somit 280 m². Durch die Einrechnung von Garagen, Stellplätzen usw.(s.oben) darf die bebaute Fläche 420 m² betragen. Dies entspricht einer GRZ von 0,6 (Erhöhung 50 %).
Beispiel 2: Für ein Mischgebiet ist eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Das Baugrundstück hat eine angenommene Größe von 1.200 m². Die bebaubare Fläche beträgt demnach 720 m². Durch die Einrechnung von Garagen usw. ist eine Überschreitung bis zu einer GRZ von 0,8 (nicht etwa 0,9 da 0,8 die Obergrenze darstellt) möglich. Es dürfen also maximal 960 m² bebaut werden.


Grundstück
S.

Grundstückseigentümer
Grundstückseigentümer ist der grundbuchmäßig Eigentümer eines Grundstücks. Auf den Grundstückseigentümer kommt es in erster Linie beim Nachbarrecht an.
Für das Baugenehmigungsverfahren ist es nicht entscheidend, ob der Bauherr zugleich auch der Eigentümer des Baugrundstücks ist, denn die Baugenehmigung ist nicht personenbezogen wie etwa eine Gaststättenerlaubnis, sondern rein objekt- oder sachbezogen. Daher kommt es öfters vor, daß jemand (z.B Sohn oder Tochter) eine Baugenehmigung beantragt, obwohl das Grundstück noch einem anderen (z.B. dem Vater) gehört. Die Unterschrift bzw. Zustimmung des Grundstückseigentümers ist nicht zwingend erforderlich. Sie ist aber zweckmäßig, um zu wissen, daß der Bauausführung keine privatrechtlichen Hindernisse entgegen stehen. Denn was nützt einem die Baugenehmigung, wenn der Grundstückseigentümer nach dem Zivilrecht auch Eigentümer der baulichen Anlage wird, denn diese wird Bestandteil des Grundstückes. Die Bauaufsichtsbehörde kann den Nachweis, daß der Grundstückseigentümer (oder der Erbbauberechtigte) dem Bauvorhaben zustimmt verlangen.

Grundstücksgrenze Der richtige Grenzverlauf ist wichtig, wenn es um die Errichtung (oder Änderung) von baulichen Anlagen geht. Dies git insbesondere bei Grenzbebauungen. Aber auch, wenn Abstände eingehalten werden müssen (Abstandsflächen, Brandschutzabstand), muß die Bauaufsichtsbehörde den genauen Grenzverlauf wissen.
Wenn die amtlichen Grenzzeichen vorhanden sind und mit den amtlichen Lageplan übereinstimmen, gibt es keine Probleme. Auf die Begriffe Abmarkungszeichen und Bauvorlagen wird hingewiesen.
Genzüberbauungen, die hin und wider durch Irrtum über den tatsächlichen Grenzverlauf vorkommen, haben in erster Linie privatrechtliche Bedeutung. Wendet sich der Nachbar frühzeitig gegen den Überbau, kann er auf dem Zivilrechtsweg (Amtsgericht) die Beseitigung verlangen. Wartet er zu lange (mehrere Jahre), dann ist dem Bauherrn ein Abbruch in der Regel nicht mehr zuzumuten. In diesem Fall kann der betroffene Nachbar höchstens eine sogenannte Überbaurente verlangen s. auch Grenzüberbauungen.

Grundwasserschutz Bei jedem Bauvorhaben muß sichergestellt sein, daß keine Gefahren für das Grundwasser entstehen, denn Grundwasser bedeutet Trinkwasser und Trinkwasser ist - wie Luft - eine elementare Lebensgrundlage des Menschen. Deshalb gelten auch für bestimmte Vorhaben erhöhte Anforderungen, z.B. für Gülle-, Jauche- und Abfallgruben, Ställe, Ölbehälter, Parkplätze und dgl.
In Wasserschutzgebieten, die in den Quellfassungsbereich, in die engere und in die weitere Schutzzone eingeteilt werden, gilt ein generelles Bauverbot. Lediglich in der weitern Schutzzone können Vorhaben, die keine Gefährdung des Grundwassers darstellen, ausnahmsweise zugelassen werden.
Heilquellenschutzgebiete werden in qualitative und quantitative Schutzzonen eingeteilt, für die jeweils unterschiedliche Anforderungen gelten wie z.B. maximale Grabtiefen.
Bei allen Bauvorhaben im Bereich von Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten wurde bisher das Wasserwirtschaftsamt als Träger der öffentlichen Belange beteiligt. Aufgrund einer Neuregelung ist nun im Interesse der Vereinfachung und der Verfahrensbeschleunigung ein kompetenter Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamtes für eine bestimmte Stundenzahl an das Landratsamt abgeordnet und gibt als sogenannte fachkundige Stelle des Landratsamtes seine Stellungnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht ab.

Güllegruben
S.Gruben

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