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Umwehrungen
Flächen, die allgemein zum Begehen bzw. Betreten bestimmt sind
und mit mehr als 50 cm Höhendifferenz unmittelbar an tiefer
liegende Flächen angrenzen, müssen ausreichend hoch und fest
umwehrt werden (Gelände, Mauerscheibe oder dgl.). Die häufigsten
Fälle, bei denen Umwehrungen sein müßen, sind Balkone,
Terrassen, Dachgärten, Galerien, Emporen, Treppen, Schächte etc.
Umwehrungen sind nicht erforderlich, wenn sie Zweck der Flächen widersprechen
(z.B. Fischteich, Gartenteich, Schwimmbecken usw.).
Eine bestimmte Höhe schreibt die neue Bayerische Bauordnung nicht
vor. Die früheren Anforderungen mit einer Mindesthöhe
von 90 cm bzw. 1,10 m bei Absturzhöhen von mehr als 12 m (z.B.
Aussichtstürme) können weiterhin als Anhaltspunkt dienen.
Ist auf den zu sichernden Flächen üblicherweise mit der Anwesenheit
von Kindern unter sechs zu rechnen, müßen die Umwehrungen so
ausgebildet werden, daß den Kindern das Überklettern erschwert
wird (geringe Abstände zwischen den einzelnen Umwehrungsteilen, keine
sogenannte Leiterwirkung). Dies gilt vor allem für Wohngebäude
(Balkone,Terrassen, Treppen usw.), Schulen, Kindergärten, Kinderheimen,
Freizeiteinrichtungen und dgl.Nicht dazu gehören gewerbliche Anlagen,
Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochschulen usw.
Unbedeutende bauliche Anlagen
Die Errichtung und Änderung von unbedeutenden baulichen Anlagen
ist genehmigungsfrei. Hierzu gehören Hauseingangsüberdachungen
bis 4 m², ebenerdige Terrassen, Maschinenfundamente, Geräte auf
Spiel- und Sportplätzen, nichtüberdachte Pergolen, Jägerstände,
Wildfütterungen, Bienenfreistände bis 5 m³ Rauminhalt, kleine
Taubenhäuser, Hofeinfahrten, Teppichstangen (s.auch unter den Einzelbegriffen).
Unfallverhütung
Bei der Einrichtung der Baustelle und bei der Durchführung von
Bauarbeiten sind die Unfallverhütungsvorschriften der Bayerischen
Bauberufsgenossenschaft zu beachten (Absperrungen, Beleuchtung, Gerüste,
Arbeitsschutz usw.). Dies gilt für sämtliche Bauarbeiten, also
auch für genehmigungsfreie.
Unternehmer
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die von ihm
übernommenen Arbeiten nach den genehmigten Bauvorlagen und den entsprechenden
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen des Entwurfsverfassers
ordnungsgemäß ausgeführt werden. Dabei muß er sich
an die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die als Technische
Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln halten.
Außerdem ist er für die erforderliche Sachkunde und Erfahrung
haben. Ist dies für einzelne Arbeiten nicht der Fall, muß er
den Bauherrn veranlassen, einen anderen, geeigneten Unternehmer heranzuziehen,
der dann die Verabtwortung für seine Arbeiten trägt. Die Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall den Nachweis verlangen, daß der Unternehmer für
die Bauarbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Einrichtungen
(Maschinen, Geräte) verfügt. Arbeiten verschiedene Unternehmer
auf der gleichen Baustelle, müssen sie ihre Arbeiten so aufeinander
abstimmen, daß sie weder sich gegenseitig noch andere gefähreden.
Genehmigungspflichtige Arbeiten darf der Unternehmer erst ausführen
oder ausführen lassen, wenn die genehmigten Bauvorlagen auf der Baustelle
vorliegen, andernfalls handelt er widerrechtlich. Widerrechtliche Bautätigkeiten
werden von der Bauaufsichtsbehörde nicht nur eingestellt, sondern
auch als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit empfindlichen Geldbußen
geahndet. Unternehmer, die durch widerrechtliche Bauarbeiten (Bauen ohne
Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung) wiederholt in Erscheinung
treten, werden von der Baubehörde gesondert erfasst. Sie müssen
damit rechnen, daß ihre gewerbliche Zuverlässigkeit in Frage
gestellt wird.
Unterschriften
Der Bauherr und der Entwurfsverfasser müssen den Bauantrag
und die Bauvorlagen (Lagepläne, Bauzeichnungen, Baubeschreibung
usw.)unterschreiben. Dies gilt auch für den Antrag auf Genehmigungsfreistellung.
Bautechnische Nachweise wie Standsicherheit sind vom Statiker und vom Bauherrn
zu unterschreiben. Mit der Unterschrift bestätigen sie ihre Verantwortung
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Das gleiche gilt auch für
die Tekturanträge. Wegen der Nachbarunterschriften s. unter Nachbarbeteiligung.
Wegen der Unterschrift des Grundstückseigentümers
s.dort.
Unzulässige Rechtsausübung
Von unzulässiger Rechtsausübung spricht man im öffentlichen
Baurecht, wenn ein Grundstückseigentümer Rechte oder rechtliche
Vorteile, die er für sich bzw. für sein Grundstück in Anspruch
genommen hat, seinem Nachbarn verwehren will. Solche Fälle gibt es
vor allem beim Abstandsflächenrecht. Demnach kann ein Grundstückseigentümer,
der selbst an die Grundstücksgrenze gebaut hat, von seinen Nachbarn
nicht verlangen, daß dieser Abstandsflächen einhält. Vielmehr
muß er hinnehmen, daß der andere ein vergleichbares Gebäude
(etwa gleiche Höhe, gleiche Länge und gleiche oder ähnliche
Nutzung) ebenfalls an der gemeinsamen Grenze errichtet. Dies gilt auch,
wenn sen Gebäude nicht unmittelbar, sondern nur nahe der Grenze steht.
Das Verlangen, der andere solle Abstand einhalten, wäre ein Verstoß
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen
recht zu beachten ist.
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Schirber,Freitag, 26. Juli 2002