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Umwehrungen
Flächen, die allgemein zum Begehen bzw. Betreten bestimmt sind und mit mehr als 50 cm Höhendifferenz unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, müssen ausreichend hoch und fest umwehrt werden (Gelände, Mauerscheibe oder dgl.). Die häufigsten Fälle, bei denen Umwehrungen sein müßen, sind Balkone, Terrassen, Dachgärten, Galerien, Emporen, Treppen, Schächte etc. Umwehrungen sind nicht erforderlich, wenn sie Zweck der Flächen widersprechen (z.B. Fischteich, Gartenteich, Schwimmbecken usw.).
Eine bestimmte Höhe schreibt die neue Bayerische Bauordnung nicht vor. Die früheren Anforderungen mit einer Mindesthöhe von 90 cm bzw. 1,10 m bei Absturzhöhen von mehr als 12 m (z.B. Aussichtstürme) können weiterhin als Anhaltspunkt dienen.
Ist auf den zu sichernden Flächen üblicherweise mit der Anwesenheit von Kindern unter sechs zu rechnen, müßen die Umwehrungen so ausgebildet werden, daß den Kindern das Überklettern erschwert wird (geringe Abstände zwischen den einzelnen Umwehrungsteilen, keine sogenannte Leiterwirkung). Dies gilt vor allem für Wohngebäude (Balkone,Terrassen, Treppen usw.), Schulen, Kindergärten, Kinderheimen, Freizeiteinrichtungen und dgl.Nicht dazu gehören gewerbliche Anlagen, Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochschulen usw.


Unbedeutende bauliche Anlagen
Die Errichtung und Änderung von unbedeutenden baulichen Anlagen ist genehmigungsfrei. Hierzu gehören Hauseingangsüberdachungen bis 4 m², ebenerdige Terrassen, Maschinenfundamente, Geräte auf Spiel- und Sportplätzen, nichtüberdachte Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände bis 5 m³ Rauminhalt, kleine Taubenhäuser, Hofeinfahrten, Teppichstangen (s.auch unter den Einzelbegriffen).

Unfallverhütung
Bei der Einrichtung der Baustelle und bei der Durchführung von Bauarbeiten sind die Unfallverhütungsvorschriften der Bayerischen Bauberufsgenossenschaft zu beachten (Absperrungen, Beleuchtung, Gerüste, Arbeitsschutz usw.). Dies gilt für sämtliche Bauarbeiten, also auch für genehmigungsfreie.

Unternehmer
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die von ihm übernommenen Arbeiten nach den genehmigten Bauvorlagen und den entsprechenden Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen des Entwurfsverfassers ordnungsgemäß ausgeführt werden. Dabei muß er sich an die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln halten.
Außerdem ist er für die erforderliche Sachkunde und Erfahrung haben. Ist dies für einzelne Arbeiten nicht der Fall, muß er den Bauherrn veranlassen, einen anderen, geeigneten Unternehmer heranzuziehen, der dann die Verabtwortung für seine Arbeiten trägt. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Nachweis verlangen, daß der Unternehmer für die Bauarbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Einrichtungen (Maschinen, Geräte) verfügt. Arbeiten verschiedene Unternehmer auf der gleichen Baustelle, müssen sie ihre Arbeiten so aufeinander abstimmen, daß sie weder sich gegenseitig noch andere gefähreden.
Genehmigungspflichtige Arbeiten darf der Unternehmer erst ausführen oder ausführen lassen, wenn die genehmigten Bauvorlagen auf der Baustelle vorliegen, andernfalls handelt er widerrechtlich. Widerrechtliche Bautätigkeiten werden von der Bauaufsichtsbehörde nicht nur eingestellt, sondern auch als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit empfindlichen Geldbußen geahndet. Unternehmer, die durch widerrechtliche Bauarbeiten (Bauen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung) wiederholt in Erscheinung treten, werden von der Baubehörde gesondert erfasst. Sie müssen damit rechnen, daß ihre gewerbliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt wird.

Unterschriften
Der Bauherr und der Entwurfsverfasser müssen den Bauantrag und die Bauvorlagen (Lagepläne, Bauzeichnungen, Baubeschreibung usw.)unterschreiben. Dies gilt auch für den Antrag auf Genehmigungsfreistellung. Bautechnische Nachweise wie Standsicherheit sind vom Statiker und vom Bauherrn zu unterschreiben. Mit der Unterschrift bestätigen sie ihre Verantwortung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Das gleiche gilt auch für die Tekturanträge. Wegen der Nachbarunterschriften s. unter Nachbarbeteiligung. Wegen der Unterschrift des Grundstückseigentümers s.dort.

Unzulässige Rechtsausübung
Von unzulässiger Rechtsausübung spricht man im öffentlichen Baurecht, wenn ein Grundstückseigentümer Rechte oder rechtliche Vorteile, die er für sich bzw. für sein Grundstück in Anspruch genommen hat, seinem Nachbarn verwehren will. Solche Fälle gibt es vor allem beim Abstandsflächenrecht. Demnach kann ein Grundstückseigentümer, der selbst an die Grundstücksgrenze gebaut hat, von seinen Nachbarn nicht verlangen, daß dieser Abstandsflächen einhält. Vielmehr muß er hinnehmen, daß der andere ein vergleichbares Gebäude (etwa gleiche Höhe, gleiche Länge und gleiche oder ähnliche Nutzung) ebenfalls an der gemeinsamen Grenze errichtet. Dies gilt auch, wenn sen Gebäude nicht unmittelbar, sondern nur nahe der Grenze steht. Das Verlangen, der andere solle Abstand einhalten, wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen recht zu beachten ist.

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