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Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist bei folgenden Bauvorhaben anwendbar

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren unterscheidet sich vom normalen Genehmigungsverfahren dadurch, daß beim vereinfachten Verfahren die Bauaufsichtsbehörde nur bestimmte Kriterien prüft.Dies sind:
1. Die Übereinstimmung mit den Bauplanungsrecht(z.B. Bebauungsplan, Einfügen in die Umgebung, gesicherte Erschließung usw.)und die Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften, wenn vorhanden (z.B.Gestaltungssatzung),
2. die Abstandsvorschriftens.Abstandsflächen,
3. die Baugestaltung
4. die Stellplatzvorschriften und
5. die Frage, ob durch die Baugenehmigung eine andere öffentlich- rechtliche Entscheidung entfällt oder ersetzt wird (z.B. Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz).

Nachdem dieser Prüfungskatalog abgeschloßen ist, darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauauantrag keiner weiteren Prüfung unterziehen. Somit wird beispielsweise auch der Brandschutz vom Bauamt nicht geprüft. Die Beachtung aller nicht geprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist daher Sache der am Bau Beteiligten, also des Bauherrn, des Entwurfsverfassers und des Unternehmers, die damit die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Ausführung des Bauvorhabens tragen. Deshalb ist es zu empfehlen, wenn man sich insbesondere bei Brandschutzfragen(Haftung!) vom Bauamt beraten läßt.

Wegen der im vereinfachten Genehmigungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen, bautechnische Nachweise, Anzeigen und Kaminkehrerbescheinigungen wird auf die Ausführung unter Bauvorlagen, Bautechnische Nachweise,Anzeigen,Bauüberwachung und Kaminkehrerbescheinigung verwiesen. Ein Schnurgerüst und Höhenabnahme ist im vereinfachten Verfahren nur dann erforderlich und zu beantragen, wenn sie im Baugenehmigungsbescheid unter den Bedingungen und Auflagen verlangt ist.


Verkaufsstände
Sie sind ohne Rücksicht auf ihre Größe baugenehmigungspflichtig, wenn sie ortsfest (überwiegend am gleichen Standort) genutzt werden. Verkaufsstände, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden (z.B. bei Volks- oder Vereinsfesten) gelten als Fliegende Bauten.

Verkaufswagen
Bei ortsfester Nutzung gelten sie als bauliche Anlagen und sind baugenehmigungspflichtig s. Verkaufsstände.

Verkehrsanlagen
Öffentliche Verkehrsanlagen
(Straßen, Gehwege, usw.) unterliegen nicht der Bayerischen Bauordnung. Für sie gelten andere Verfahren (z.B. Planfeststellungsverfahren beim Straßenbau). Private Verkehrsanlagen (z.B. Garagenzufahrten, Hofeinfahrten, Privatwege) unterliegen zwar der Bayerischen Bauordnung, sind aber in der Regel genehmigungsfrei. Genehmigungspflichtig sind (private) Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite von mehr als 5 Metern und Untertunnelungen mit einem Durchmesser von mehr als 3 m.

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