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Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist bei folgenden Bauvorhaben
anwendbar
- einfache bauliche Anlagen wie Kleingaragen, Gartengerätehäuser,
Holzhallen, Gewächshäuser, Einfriedigungen und dgl., soweit diese
bauliche Anlagen nicht bereits genehmigungsfrei sind Genehmigungsfreie
Vorhaben,
- Wohngebäude geringer Höhe, soweit sie nicht von der
Genehmigung freigestellt sind s.Genehmigungsfreistellung,
- landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit Stützweiten
von max. 12 m und Grundfläche von max. 250 m²,
- gewerbliche Lagergebäude mit Stützweiten von max. 12
m und Grundflächen von max.250 m².
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren unterscheidet sich vom normalen
Genehmigungsverfahren dadurch, daß beim vereinfachten Verfahren die
Bauaufsichtsbehörde nur bestimmte Kriterien prüft.Dies
sind:
1. Die Übereinstimmung mit den Bauplanungsrecht(z.B. Bebauungsplan,
Einfügen in die Umgebung, gesicherte Erschließung usw.)und die
Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften, wenn vorhanden
(z.B.Gestaltungssatzung),
2. die Abstandsvorschriftens.Abstandsflächen,
3. die Baugestaltung
4. die Stellplatzvorschriften und
5. die Frage, ob durch die Baugenehmigung eine andere öffentlich-
rechtliche Entscheidung entfällt oder ersetzt wird (z.B. Erlaubnis
nach dem Denkmalschutzgesetz).
Nachdem dieser Prüfungskatalog abgeschloßen ist, darf
die Bauaufsichtsbehörde den Bauauantrag keiner weiteren Prüfung
unterziehen. Somit wird beispielsweise auch der Brandschutz vom Bauamt
nicht geprüft. Die Beachtung aller nicht geprüften öffentlich-rechtlichen
Vorschriften ist daher Sache der am Bau Beteiligten, also des Bauherrn,
des Entwurfsverfassers und des Unternehmers, die damit die Verantwortung
für die vorschriftsmäßige Ausführung des Bauvorhabens
tragen. Deshalb ist es zu empfehlen, wenn man sich insbesondere bei Brandschutzfragen(Haftung!)
vom Bauamt beraten läßt.
Wegen der im vereinfachten Genehmigungsverfahren erforderlichen Bauvorlagen,
bautechnische Nachweise, Anzeigen und Kaminkehrerbescheinigungen wird auf
die Ausführung unter Bauvorlagen, Bautechnische
Nachweise,Anzeigen,Bauüberwachung
und Kaminkehrerbescheinigung verwiesen. Ein Schnurgerüst
und Höhenabnahme ist im vereinfachten Verfahren nur dann erforderlich
und zu beantragen, wenn sie im Baugenehmigungsbescheid unter den
Bedingungen und Auflagen verlangt ist.
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Schirber,Freitag, 26. Juli 2002