s_2.htm


Ställe
Ställe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sind, wie z.B. Rinder, Schweine-, Pferde oder Hühnerställe, sind immerbaugenehmigungspflichtig. Ställe, die keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und nicht im Außenbereich liegen, sind bis 50 m³ umbauten Raum genehmigungsfrei. Kleintierställe, die nicht von Menschen betreten werden können und deshalb keine Gebäude darstellen, sind unbedeutende bauliche Anlagen und bedürfen keiner Baugenehmigung (z.B. Hasenstall, Entenstall, Hundehütte). Die Vorschriften über Ställe sind nachbarschützende Vorschriften. In Wohngebieten sind Ställe grundsätzlich unzulässig.
Viehunterstellhütten sind keine Ställe, weil sie offen sind und nur dem vorübergehenden Schutz von Tieren dienen.


Standsicherheit
Jede bauliche Anlage muß im ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allen standsicher sein. Auch während der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch von baulichen Anlagen muß die Standsicherheit gewährleistet sein. Ist diese Anforderung nicht erfüllt, muß die Bauaufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse gegen den Gefahrenzustand vorgehen und die Beseitigung der Gefährdung verlangen, notfalls auch mit Hilfe von Verwaltungszwang (Zwangsgeld, Ersatzvornahme) durchsetzen. S.Baufälligkeit.

Standsicherheitsnachweis
Wenn bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden, ist nachzuweisen, daß die Standsicherheit des Vorhabens gewährleistet ist. Der Standsicherheitsnachweis (die Statik) muß der Bauaufsichtsbehörde nur in bestimten Fällen vorgelegt werden. In zahlreichen Fällen muß die Statik zwar erstellt, aber nicht der Behörde vorgelegt werden. Dies gilt in der Regel für Vorhaben, die im vereinfachten Verfahren behandelt werden und für Vorhaben, die von der Genehmigung freisgestellt s.Genehmigungsfreistellung sind.
Soweit ein Standsicherheitsnachweis der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen ist (in zweifacher Ausfertigung), schickt diese ihn mit einem Prüfungsantrag an einen zugelassenen Prüfstatiker oder ein Prüfamt (z.B. Landesgewerbeanstalt). Der Prüfauftrag wird an sich erst erstellt, wenn feststeht, daß das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Eine vorzeitige Statikprüfung ist möglich, wenn der Bauherr dies wünscht und eine Risikoerklärung abgibt.
Auf die Begriffe Bautechnische Nachweise und Bauvorlagen wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Stauraum
Stauraum ist der Bereich zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche (Straße bzw.Gehsteig) und dem Garagentor und dgl.)
Das Verlangen, Stauraum einzuhalten, gründet sich auf Belange der Verkehrssicherheit. Damit sollen Verkehrsgefährdungen und -behinderungen, die sich aus dem zeitweiligen Blockieren des Gehsteigs und dem Hineinragen der Kraftfahrzeuge in den Stauraum ergeben können, vermieden werden (Gefährdung von Passanten, Behinderung des fließenden Verkehrs usw.). Die Stauraumtiefe beträgt grundsätzlich 5 m.
Nach der neuen Garagenverordnung wird ein Stauraum nur dann verlangt, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. In der Praxis wird Stauraum gefordert beispielsweise bei hohem Verkehrsaufkommen, beengten Straßenverhältnissen, unübersichtlichen Straßen- oder Kurvenbereichen. Auch die zulässige Geschwindigkeit spielt eine Rolle. Bei Erschließungs- und Anliegerstraßen (Sackgassen), insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen, wird in der Regel kein Stauraum mehr verlangt.
Unabhängig von den Regelungen zum Stauraum besteht nach der Garagenverordnung die grundsätzliche Verpflichtung, zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrtenvon mindestens 3 m Länge einzuhalten.

Steinbrüche
Wegen der Genehmigungspflicht wird auf den Begriff Abgrabungen verwiesen. Steinbrüche, in denen Sprengarbeiten ausgeführt werden, sind nach dem immissionschutzrechtlichen Bestimmungen genehmigungspflichtig. In solchen Fällen entfällt eine (zusätzliche) Baugenehmigung.
Steinbrüche sind, ebenso wie Sand- oder Kiesgruben, nach der Ausbeute zu rekultivieren und mit der umgebenden Landschaft im Einklang zu bringen.

Stellplätze
Wenn bauliche Anlagen errichtet werden, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen. Sofern keine gemeindliche Stellplatzsatzung vorhanden ist, richtet sich die erforderliche Zahl an Stellplätzen nach den Stellplatzrichtzahlen des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren. Beispiele: Für ein Wohngebäude mit sechs Wohnungen sind mindestens 6 Stellplätze erforderlich. Im Bereich der Stadt Bad Neustadt a.d.Saale (ausgenommen der Altstadtbereich) sind 1,5 Stellplätze je Wohneinheit nachzuweisen, weil die Stadt dies durch eine Kfz-Stellplatzsatzung so festgelegt hat. Dort sind für 6 Wohnungen mindestens 9 Stellplätze und für 9 Wohnungen mindestens 14 Stellplätze erforderlich (bei Bruchzahlen wird aufgerundet). Für eine Gaststätte mit 120 m² Gastraumfläche sind mindestens 12 Stellplätze nachzuweisen (1 Stellplatz je 10 m² Nettogastraumfläche). Für Läden und Büros ist ein Stellplatz je 35 m² Nutzfläche (in Bad Neustadt a.d.Saale je 30 m²) notwendig.
Die Größe der Stellplätze beträgt 5 m * 2,3 m. Stellplätze für Behinderte müssen mindestens 3,5 m breit sein. Ausreichende Beschaffenheit heißt, daß die Stellplätze so zugänglich und befestigt sind, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzt werden können.
Bei Änderungen (Umbauten, Erweiterungen) und bei Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen müssen nur die durch die Änderung erforderlichen (zusätzlichen) Stellplätze nachgewiesen werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn für die bisherige Nutzung noch keine Stellplätze vorhanden waren, denn bestehende bauliche Anlagen genießen Bestandschutz.
Stellplätze sind prinzipiell auf dem Baugrundstück herzustellen. Pachtet er ein Grundstück, so muß er die Herstellung und Benutzung der Stellplätze durch Dienstbarkeiten s.Grunddienstbarkeit rechtlich sichern.
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage(Sammelgarage, Tiefgarage) in der Nähe des Baugrundstücks. Als ´Nähe´ erkennt die Rechtssprechung eine Entfernung (per Fuß) von maximal 300 m zwischen den Bauvorhaben und den Stellplätzen an.
Als letzte Alternative bleibt schließlich die Ablösung der Stellplatzpflicht durch einen Ablösungsvertrag mit der Gemeinde, wenn diese hierzu bereit ist. Die Gemeinde muß die Ablösebeiträge entweder für die Herstellung von Garagen oder Stellplätze an geeigneter Stele (in der Nähe des Bauvorhabens) oder für den Unterhalt bestehender Garagen und Stellplätze verwenden.
Der Nachweis von Stellplätzen ist eine wesentliche Vorausetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Werden Stellplätze nicht oder nicht in ausreichender Zahl, Größe, und Beschaffenheit nachgewiesen, versagt die Bauaufsichtsbehörde die beantragte Baugenehmigung, sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Abweichung vorliegen.
Die Stellplatzbestimmungen gehören zu den nachbarschützenden Vorschriften. Stellplätze (und Garagen) sind so anzuordnen und auzuführen, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten, Wohnen und die Ruhe in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche (Autoabgase) nicht erheblich stört. Außerdem sollen Stellplätze eingegrünt werden. Der Untergrund sollter wasserdurchlässig sein (z.B.durch Verwendung von Rasengittersteinen), um die Bodenversiegelung geringer zu halten.

Sträucher
S.Bepflanzug

Stützmauern
S.Mauernund Einfriedigungen

Weiter zu Seite t_1.htm


Copyright © 1997
This Home Page was created by Uwe Schirber,Freitag, 26. Juli 2002