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Ställe
Ställe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sind,
wie z.B. Rinder, Schweine-, Pferde oder Hühnerställe, sind immerbaugenehmigungspflichtig.
Ställe, die keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und nicht im
Außenbereich liegen, sind bis 50 m³ umbauten Raum genehmigungsfrei.
Kleintierställe, die nicht von Menschen betreten werden können
und deshalb keine Gebäude darstellen, sind unbedeutende bauliche Anlagen
und bedürfen keiner Baugenehmigung (z.B. Hasenstall, Entenstall,
Hundehütte). Die Vorschriften über Ställe sind nachbarschützende
Vorschriften. In Wohngebieten sind Ställe grundsätzlich
unzulässig.
Viehunterstellhütten sind keine Ställe,
weil sie offen sind und nur dem vorübergehenden Schutz von Tieren
dienen.
Standsicherheit
Jede bauliche Anlage muß im ganzen, in ihren einzelnen Teilen
und für sich allen standsicher sein. Auch während der
Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch von baulichen Anlagen muß
die Standsicherheit gewährleistet sein. Ist diese Anforderung nicht
erfüllt, muß die Bauaufsichtsbehörde im öffentlichen
Interesse gegen den Gefahrenzustand vorgehen und die Beseitigung der Gefährdung
verlangen, notfalls auch mit Hilfe von Verwaltungszwang (Zwangsgeld, Ersatzvornahme)
durchsetzen. S.Baufälligkeit.
Standsicherheitsnachweis
Wenn bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden, ist nachzuweisen,
daß die Standsicherheit des Vorhabens gewährleistet ist.
Der Standsicherheitsnachweis (die Statik) muß der Bauaufsichtsbehörde
nur in bestimten Fällen vorgelegt werden. In zahlreichen Fällen
muß die Statik zwar erstellt, aber nicht der Behörde vorgelegt
werden. Dies gilt in der Regel für Vorhaben, die im vereinfachten
Verfahren behandelt werden und für Vorhaben, die von der Genehmigung
freisgestellt s.Genehmigungsfreistellung sind.
Soweit ein Standsicherheitsnachweis der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen
ist (in zweifacher Ausfertigung), schickt diese ihn mit einem Prüfungsantrag
an einen zugelassenen Prüfstatiker oder ein Prüfamt (z.B. Landesgewerbeanstalt).
Der Prüfauftrag wird an sich erst erstellt, wenn feststeht, daß
das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Eine vorzeitige Statikprüfung
ist möglich, wenn der Bauherr dies wünscht und eine Risikoerklärung
abgibt.
Auf die Begriffe Bautechnische Nachweise und Bauvorlagen
wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Stauraum
Stauraum ist der Bereich zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche
(Straße bzw.Gehsteig) und dem Garagentor und dgl.)
Das Verlangen, Stauraum einzuhalten, gründet sich auf Belange der
Verkehrssicherheit. Damit sollen Verkehrsgefährdungen und -behinderungen,
die sich aus dem zeitweiligen Blockieren des Gehsteigs und dem Hineinragen
der Kraftfahrzeuge in den Stauraum ergeben können, vermieden werden
(Gefährdung von Passanten, Behinderung des fließenden Verkehrs
usw.). Die Stauraumtiefe beträgt grundsätzlich 5 m.
Nach der neuen Garagenverordnung wird ein Stauraum nur dann verlangt, wenn
dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist.
In der Praxis wird Stauraum gefordert beispielsweise bei hohem Verkehrsaufkommen,
beengten Straßenverhältnissen, unübersichtlichen Straßen-
oder Kurvenbereichen. Auch die zulässige Geschwindigkeit spielt eine
Rolle. Bei Erschließungs- und Anliegerstraßen (Sackgassen),
insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen, wird in der Regel kein Stauraum
mehr verlangt.
Unabhängig von den Regelungen zum Stauraum besteht nach der Garagenverordnung
die grundsätzliche Verpflichtung, zwischen Garagen und öffentlichen
Verkehrsflächen Zu- und Abfahrtenvon mindestens 3 m Länge
einzuhalten.
Steinbrüche
Wegen der Genehmigungspflicht wird auf den Begriff Abgrabungen
verwiesen. Steinbrüche, in denen Sprengarbeiten ausgeführt werden,
sind nach dem immissionschutzrechtlichen Bestimmungen genehmigungspflichtig.
In solchen Fällen entfällt eine (zusätzliche) Baugenehmigung.
Steinbrüche sind, ebenso wie Sand- oder Kiesgruben, nach der Ausbeute
zu rekultivieren und mit der umgebenden Landschaft im Einklang zu
bringen.
Stellplätze
Wenn bauliche Anlagen errichtet werden, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr
zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl, Größe
und Beschaffenheit herzustellen. Sofern keine gemeindliche Stellplatzsatzung
vorhanden ist, richtet sich die erforderliche Zahl an Stellplätzen
nach den Stellplatzrichtzahlen des Bayerischen Staatsministeriums
des Inneren. Beispiele: Für ein Wohngebäude mit sechs
Wohnungen sind mindestens 6 Stellplätze erforderlich. Im Bereich der
Stadt Bad Neustadt a.d.Saale (ausgenommen der Altstadtbereich) sind 1,5
Stellplätze je Wohneinheit nachzuweisen, weil die Stadt dies durch
eine Kfz-Stellplatzsatzung so festgelegt hat. Dort sind für 6 Wohnungen
mindestens 9 Stellplätze und für 9 Wohnungen mindestens 14 Stellplätze
erforderlich (bei Bruchzahlen wird aufgerundet). Für eine Gaststätte
mit 120 m² Gastraumfläche sind mindestens 12 Stellplätze
nachzuweisen (1 Stellplatz je 10 m² Nettogastraumfläche). Für
Läden und Büros ist ein Stellplatz je 35 m² Nutzfläche
(in Bad Neustadt a.d.Saale je 30 m²) notwendig.
Die Größe der Stellplätze beträgt 5 m *
2,3 m. Stellplätze für Behinderte müssen mindestens
3,5 m breit sein. Ausreichende Beschaffenheit heißt,
daß die Stellplätze so zugänglich und befestigt sind, daß
sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzt werden
können.
Bei Änderungen (Umbauten, Erweiterungen) und bei Nutzungsänderungen
von baulichen Anlagen müssen nur die durch die Änderung erforderlichen
(zusätzlichen) Stellplätze nachgewiesen werden. Dies gilt grundsätzlich
auch, wenn für die bisherige Nutzung noch keine Stellplätze vorhanden
waren, denn bestehende bauliche Anlagen genießen Bestandschutz.
Stellplätze sind prinzipiell auf dem Baugrundstück herzustellen.
Pachtet er ein Grundstück, so muß er die Herstellung und Benutzung
der Stellplätze durch Dienstbarkeiten s.Grunddienstbarkeit
rechtlich sichern.
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage(Sammelgarage,
Tiefgarage) in der Nähe des Baugrundstücks. Als ´Nähe´
erkennt die Rechtssprechung eine Entfernung (per Fuß) von maximal
300 m zwischen den Bauvorhaben und den Stellplätzen an.
Als letzte Alternative bleibt schließlich die Ablösung
der Stellplatzpflicht durch einen Ablösungsvertrag mit der Gemeinde,
wenn diese hierzu bereit ist. Die Gemeinde muß die Ablösebeiträge
entweder für die Herstellung von Garagen oder Stellplätze an
geeigneter Stele (in der Nähe des Bauvorhabens) oder für den
Unterhalt bestehender Garagen und Stellplätze verwenden.
Der Nachweis von Stellplätzen ist eine wesentliche Vorausetzung für
die Erteilung der Baugenehmigung. Werden Stellplätze nicht oder nicht
in ausreichender Zahl, Größe, und Beschaffenheit nachgewiesen,
versagt die Bauaufsichtsbehörde die beantragte Baugenehmigung, sofern
nicht im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Abweichung vorliegen.
Die Stellplatzbestimmungen gehören zu den nachbarschützenden
Vorschriften. Stellplätze (und Garagen) sind so anzuordnen
und auzuführen, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt
sowie das Arbeiten, Wohnen und die Ruhe in der Umgebung durch Lärm
oder Gerüche (Autoabgase) nicht erheblich stört. Außerdem
sollen Stellplätze eingegrünt werden. Der Untergrund sollter
wasserdurchlässig sein (z.B.durch Verwendung von Rasengittersteinen),
um die Bodenversiegelung geringer zu halten.
Sträucher
S.Bepflanzug
Stützmauern
S.Mauernund Einfriedigungen
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Schirber,Freitag, 26. Juli 2002