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Lagepläne
S.Bauvorlagen

Lagerplätze
Lager- und Abstellplätze für die Land- und Forstwirtschaft sowie für die Erwerbsgärtnerei sind genehmigungsfrei, wenn sie nicht im Außenbereich liegen. Sonstige Lager- und Abstellplätze, Ausstellungsplätze und nicht überdachte Stellplätze sind bis zu einer Fläche von 300 m² genehmigungsfrei. Auch für sie gilt die Voraussetzung, daß sie nicht im Außenbereich liegen.
Lagerplätze für Autowracks sind nach dem Abfallbeseitigungsgesetz genehmigungspflichtig. Wegen überdachten Stellplätzen bitte unter Carports nachlesen. Hinsichtlich Wohnwagenabstellplätzen s. unter Campingplätze und Wohnwagen.

Landratsamt

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld ist als Untere Bauaufsichtsbehörde und als Untere Denkmalschutzbehörde für alle bauaufsichtlichen und denkmalschutzrechtlichen Verfahren im Bereich des Landkreises Rhön-Grabfeld örtlich und sachlich zuständig. Die Aufgaben im Vollzug der baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sind Staatsaufgaben.
Innerhalb des Landratsamtes ist das Bauamt für die Wahrnehmung der bauaufsichtlichen und denkmalschutzrechtlichen Angelegenheiten zuständig. Genau genommen müßte es Hochbauamt heißen, denn es gibt auch noch das Tiefbauamt, das für die Kreisstraßen zuständig.
Das Bauamt (Bereich Hochbau) besteht aus den technischen Sachgebiet und dem Baurechtssachgebiet. Das erste ist für die bautechnischen Angelegenheiten wie technische Bauaufsicht, Bauberatung, Bauüberwachung und dgl. zuständig. Das Baurechtssachgebiet ist für die baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Angelegenheiten zuständig und trifft dabei alle förmliche Entscheidungen, wie Baugenehmigungen, Vorbescheide, Denkmalerlaubnisse, Baueinstellungsverfügungen, Beseitigungsanordnungen, Bußgeldbescheide usw. Das technische Sachgebiet leitet der Kreisbaumeister (technischer Beamter), das Baurechtssachgebiet der Sachgebietsleiter für Baurecht (Verwaltungsbeamter).
Das technische Sachgebiet gehört zur technischen Abteilung, die von einen Beamten des höheren technischen Dienstes geleitet wird. Das Baurechtssachgebiet gehört zur juristischen Abteilung, die ein Volljurist (Beamter des höheren nicht technischen Dienstes) leitet. An der Spitze des Landratsamtes steht der Landrat (Amtsvorstand).


Landschaftsarchitekt
S.Bauvorlageberechtigung

Landschaftsschutz
Die Belange des Natur - und Landschaftsschutzes sind in erster Linie bei Bauvorhaben im Außenbereich von Bedeutung. Aber auch Vorhaben am Ortsrand können in die Landschaft hineinwirken oder sie beeinträchtigen.
Wenn ein Vorhaben das Landschaftbild oder dienatürliche Eigenart der Landschaftbeeinträchtigt, wird es in der Regel nicht oder nur unter besonderen Auflagen (z.B. landschaftgerechte Bauweise, Einbindung in die Landschaft durch intensive Bepflanzung mit standortheimischen Gehölzen, keine unnatürliche Geländeveränderung durch steile Böschungen und schroffe Hangkanten usw.) genehmigt. Ein Bauvorhaben darf auch den ungestörten Naturgenuß und den Erholungswert der Landsschaft nicht schmälern.
Besonderen Schutz genießen die durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Natur- und Landschaftschutzgebiete wie z.B. der Naturpark Bayerische Rhön, der Naturpark Haßberge oder das Naturschutzgebiet ´Weyershauck´ bei Ostheim v.d. Rhön. Im Naturschutzgebieten sind bauliche Anlagen generell verboten, während in Landschaftsschutzgebieten Ausnahmen für privilegierte Außenbereichsvorhaben (z.B. landwirtschaftliche Gerätehalle, Viehunterstellhütte) möglich sind s.Gerätehallen, bedürfen sie einer Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt).

Landwirtschaftliche Gebäude
S.Außenbereichsvorhaben, Gerätehallen, Scheunen, Ställe.

Lichteinfallswinkel
S.Aufenthaltsräume und Kellergeschoß.

Loggia
S.Vorbauten

Lüftung
S.Belüftung

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