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Lagepläne
S.Bauvorlagen
Lagerplätze
Lager- und Abstellplätze für die Land- und Forstwirtschaft
sowie für die Erwerbsgärtnerei sind genehmigungsfrei,
wenn sie nicht im Außenbereich liegen. Sonstige Lager- und Abstellplätze,
Ausstellungsplätze und nicht überdachte Stellplätze sind
bis zu einer Fläche von 300 m² genehmigungsfrei. Auch
für sie gilt die Voraussetzung, daß sie nicht im Außenbereich
liegen.
Lagerplätze für Autowracks sind nach dem Abfallbeseitigungsgesetz
genehmigungspflichtig. Wegen überdachten Stellplätzen bitte unter
Carports nachlesen. Hinsichtlich Wohnwagenabstellplätzen
s. unter Campingplätze und Wohnwagen.
Landratsamt
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld ist als Untere Bauaufsichtsbehörde
und als Untere Denkmalschutzbehörde für alle bauaufsichtlichen
und denkmalschutzrechtlichen Verfahren im Bereich des Landkreises Rhön-Grabfeld
örtlich und sachlich zuständig. Die Aufgaben im Vollzug der baurechtlichen
und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sind Staatsaufgaben.
Innerhalb des Landratsamtes ist das Bauamt für die Wahrnehmung
der bauaufsichtlichen und denkmalschutzrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
Genau genommen müßte es Hochbauamt heißen, denn es gibt
auch noch das Tiefbauamt, das für die Kreisstraßen zuständig.
Das Bauamt (Bereich Hochbau) besteht aus den technischen Sachgebiet
und dem Baurechtssachgebiet. Das erste ist für die bautechnischen
Angelegenheiten wie technische Bauaufsicht, Bauberatung, Bauüberwachung
und dgl. zuständig. Das Baurechtssachgebiet ist für die baurechtlichen
und denkmalschutzrechtlichen Angelegenheiten zuständig und trifft
dabei alle förmliche Entscheidungen, wie Baugenehmigungen, Vorbescheide,
Denkmalerlaubnisse, Baueinstellungsverfügungen, Beseitigungsanordnungen,
Bußgeldbescheide usw. Das technische Sachgebiet leitet der Kreisbaumeister
(technischer Beamter), das Baurechtssachgebiet der Sachgebietsleiter
für Baurecht (Verwaltungsbeamter).
Das technische Sachgebiet gehört zur technischen Abteilung,
die von einen Beamten des höheren technischen Dienstes geleitet wird.
Das Baurechtssachgebiet gehört zur juristischen Abteilung,
die ein Volljurist (Beamter des höheren nicht technischen Dienstes)
leitet. An der Spitze des Landratsamtes steht der Landrat (Amtsvorstand).
Landschaftsarchitekt
S.Bauvorlageberechtigung
Landschaftsschutz
Die Belange des Natur - und Landschaftsschutzes sind in erster Linie
bei Bauvorhaben im Außenbereich von
Bedeutung. Aber auch Vorhaben am Ortsrand können in die Landschaft
hineinwirken oder sie beeinträchtigen.
Wenn ein Vorhaben das Landschaftbild oder dienatürliche
Eigenart der Landschaftbeeinträchtigt, wird es in der Regel nicht
oder nur unter besonderen Auflagen (z.B. landschaftgerechte Bauweise, Einbindung
in die Landschaft durch intensive Bepflanzung mit standortheimischen Gehölzen,
keine unnatürliche Geländeveränderung durch steile Böschungen
und schroffe Hangkanten usw.) genehmigt. Ein Bauvorhaben darf auch den
ungestörten Naturgenuß und den Erholungswert der Landsschaft
nicht schmälern.
Besonderen Schutz genießen die durch Rechtsverordnung ausgewiesenen
Natur- und Landschaftschutzgebiete wie z.B. der Naturpark Bayerische
Rhön, der Naturpark Haßberge oder das Naturschutzgebiet
´Weyershauck´ bei Ostheim v.d. Rhön. Im Naturschutzgebieten
sind bauliche Anlagen generell verboten, während in Landschaftsschutzgebieten
Ausnahmen für privilegierte Außenbereichsvorhaben (z.B.
landwirtschaftliche Gerätehalle, Viehunterstellhütte) möglich
sind s.Gerätehallen, bedürfen sie einer
Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt).
Landwirtschaftliche Gebäude
S.Außenbereichsvorhaben, Gerätehallen,
Scheunen, Ställe.
Lichteinfallswinkel
S.Aufenthaltsräume und Kellergeschoß.
Loggia
S.Vorbauten
Lüftung
S.Belüftung
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