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Markisen
Kleinere, unauffällige Markissen auf Privatgrundstücken,
die nicht verunstaltend wirken und das Orts- und Straßenbild nicht
beeinträchtigen,sind als unbedeutende bauliche Anlagen genehmigungsfrei.Beispiel:
Markise an einem Wohnhaus in Neubaugebiet auf der Gartenseite.
Große und auffällige Markisen in denkmalgeschützten Bereichen
grundsätzlich genehmigungspflichtig. Markisen an Geschäften,
z.B. über Schaufenstern und Eingängen, gelten als Werbeanlagen
und sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Aus gestalterischen Gründen
sollten sie nicht oberhalb des Erdgeschoßbereiches angebracht werden
und auf die Breite des Schaufensters bzw. des Eingangs beschränkt
bleiben.
Maß der baulichen Nutzung
Daß Maß der baulichen Nutzung ist, wie die ´Art der
baulichen Nutzung´, in der Baunutzungsverordnung geregelt.
Beide Kriterien gehören zu den Mindestfestsetzungen eines qualifizierten
Bebauungsplans. Das `Maß der baulichen Nutzung´ bestimmt,
in welchen Umfang ein Grundstück bebaut werden darf.
In Bebauungsplänen wird das Maß der baulichen Nutzung
durch die Zahl der Vollgeschoße s.Geschosse,
durch die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl
festgesetzt (in seltenen Fällen auch durch die Baumassenzahl).
Für Bauvorhaben im Innenbereich richtet sich das Maß
der baulichen Nutzung nach dem in der Umgebung üblichen Maß.Sind
in der Umgebung des betreffenden Baugrundstücks üblicherweise
bis zu 50 % der Grundstücksüberflächen überbaut, so
gilt auch für ein neues Vorhaben die Grundflächenzahl (GRZ) von
0,5. Eine Bebauung, die über dieses Maß deutlich hinaus geht,
ist nicht zulässig.
Masten Masten für Versorgungsleitungen (Strom, Telefon),
für Sirenen und Fahnen sowie Brauchtumtumssmasten(Kirmesbaum,
Maibaum) dürfen ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Hingegen
sind Fahnenmasten zu Werbezwecken als Werbeanlagen grundsätzlich
genehmigungspflichtig.
Mauern
Für Mauern (Gartenmauern, Stützmauern)gelten die gleichen
Vorschriften wie für Einfriedungen .
Die Errichtung oder Änderung von Mauern, die unter Denkmalschutz
stehen (z.B. Satdt-, Dorf-, Kirch- oder Friedhofsmauern) ist unabhängig
von der Mauerhöhe genehmigungspflichtig. Das gleiche gilt für
Mauern innerhalb von denkmalgeschützten Bereichen s. Ensemble.
Die historischen Stadtmauern in den Städten unseres Landkreises sind,
auch soweit sie nur teilweise vorhanden sind, Baudenkmäler(Einzeldenkmäler).
Minigolfanlagen Sie sind baugenehmigungspflichtig. Dies
gilt auch für Golfplätze.
Mülltonnen S.Abfallbehälter
Mutterboden
Der Mutterboden ist der fruchtbare Teil unserer Erdoberfläche und
genießt deshalb besonderen Schutz. Er ist in nutzbarem Zustand zu
erhalten und vor der Vernichtung oder Vergeudung zu bewahren. Vor dem Erdaushub
ist er abzutragen, gesondert zu lagern und seiner Zweckbestimmung wieder
zuzuführen.
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