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Markisen
Kleinere, unauffällige Markissen auf Privatgrundstücken, die nicht verunstaltend wirken und das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigen,sind als unbedeutende bauliche Anlagen genehmigungsfrei.Beispiel: Markise an einem Wohnhaus in Neubaugebiet auf der Gartenseite.
Große und auffällige Markisen in denkmalgeschützten Bereichen grundsätzlich genehmigungspflichtig. Markisen an Geschäften, z.B. über Schaufenstern und Eingängen, gelten als Werbeanlagen und sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Aus gestalterischen Gründen sollten sie nicht oberhalb des Erdgeschoßbereiches angebracht werden und auf die Breite des Schaufensters bzw. des Eingangs beschränkt bleiben.


Maß der baulichen Nutzung
Daß Maß der baulichen Nutzung ist, wie die ´Art der baulichen Nutzung´, in der Baunutzungsverordnung geregelt. Beide Kriterien gehören zu den Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans. Das `Maß der baulichen Nutzung´ bestimmt, in welchen Umfang ein Grundstück bebaut werden darf.
In Bebauungsplänen wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschoße s.Geschosse, durch die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl festgesetzt (in seltenen Fällen auch durch die Baumassenzahl).
Für Bauvorhaben im Innenbereich richtet sich das Maß der baulichen Nutzung nach dem in der Umgebung üblichen Maß.Sind in der Umgebung des betreffenden Baugrundstücks üblicherweise bis zu 50 % der Grundstücksüberflächen überbaut, so gilt auch für ein neues Vorhaben die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5. Eine Bebauung, die über dieses Maß deutlich hinaus geht, ist nicht zulässig.

Masten Masten für Versorgungsleitungen (Strom, Telefon), für Sirenen und Fahnen sowie Brauchtumtumssmasten(Kirmesbaum, Maibaum) dürfen ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Hingegen sind Fahnenmasten zu Werbezwecken als Werbeanlagen grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Mauern
Für Mauern (Gartenmauern, Stützmauern)gelten die gleichen Vorschriften wie für Einfriedungen . Die Errichtung oder Änderung von Mauern, die unter Denkmalschutz stehen (z.B. Satdt-, Dorf-, Kirch- oder Friedhofsmauern) ist unabhängig von der Mauerhöhe genehmigungspflichtig. Das gleiche gilt für Mauern innerhalb von denkmalgeschützten Bereichen s. Ensemble. Die historischen Stadtmauern in den Städten unseres Landkreises sind, auch soweit sie nur teilweise vorhanden sind, Baudenkmäler(Einzeldenkmäler).

Minigolfanlagen Sie sind baugenehmigungspflichtig. Dies gilt auch für Golfplätze.

Mülltonnen S.Abfallbehälter

Mutterboden
Der Mutterboden ist der fruchtbare Teil unserer Erdoberfläche und genießt deshalb besonderen Schutz. Er ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor der Vernichtung oder Vergeudung zu bewahren. Vor dem Erdaushub ist er abzutragen, gesondert zu lagern und seiner Zweckbestimmung wieder zuzuführen.


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This Home Page was created by Uwe Schirber,Samstag, 2. August 1997
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