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Terrassen
Ebenerdige Terrassen ohne Überdachung sind als unbedeutende bauliche
Anlagen genehmigungsfrei. Sie sind in den Abstandsflächen von
Gebäuden zulässig und müßen selbst auch keine Abstandsflächen
einhalten. Auf Grenzgaragen sind Terrassen grundsätzlich nicht erlaubt.
Überdeckte Freisitze sind genehmigungspflichtig, außer
wenn sie zu einem Vorhaben gehören, das im Freistellungsverfahren
behandelt wird.
Träger öffentlicher Belange
Sowohl bei der Aufstellung von Bauleitplänen
als auch im Baugenehmigungsverfahren werden die Träger öffentlicher
Belange, das sind Behörden und Stellen, die öffentliche Belange
vertreten, beteiligt. Gehört werden aber jeweils nur die Stellen,
deren Aufgabenbereich im Einzelfall tatsächlich berührt wird.
Bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen
gibt es fast 40 Behörden und Stellen, von denen 10 regelmäßig
und die übrigen je nach Erfordernis beteiligt werden.
Einige Beispiele für die Beteiligung von Trägern öffentlicher
Belange im Baugenehmigungsverfahren. Errichtung einer Gaststätte:
Gewerbeaufsichtsamt, Immissionsschutz, Staatl. Gesundheitsamt, Lebensmittelüberwachung.
Bau eines Viehstalles: Amt für Landwirtschaft, Wasserwirtschaftsamt,
Immissionsschutz, Veterinäramt. Bei Vorhaben im Bereich von Bundes-
oder Staatsstraßen: Das Straßenbauamt. Wenn Vorhaben den
Denkmalschutz berühren: Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.
Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen und qualifizierten
Bebauungsplanes erfolgt eine Trägerbeteiligung nur, wenn die
betreffende Stelle dies in ihrer Stellungnahme zum Bebauungsplan ausdrücklich
verlangt hat, andernfalls gilt die Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren
auch für das Einzelbauvorhaben.
Alle beteiligten Träger öffentlicher Belange müßen
ihre Stellungnahme zu Bauvorhaben innerhalb 1 Monats abgeben. In
begründeten Einzelfällen kann die Bauaufsichtsbehörde eine
Fristverlängerung einräumen.
Tragende Bauteile
S.Zwischenwände
Transformatorenstationen
Es handelt sich um bauliche Anlagen bzw. um Gebäude, deren Errichtung
und Änderung bis zu einem umbauten Raum von 50 m³ genehmigungsfrei
ist, sofern sie nicht im Außenbereich vorgesehen sind; dort sind
sie immer genehmigungspflichtig.
Trafo-Stationen sind in den Abstandsflächen anderer Gebäude zulässig
und müssen auch selbst keine Abstandsflächen einhalten, wenn
ihre Traufhöhe 5 m nicht überschreitet.
Traufhöhe
Sie ist das Maß zwischen der natürlichen (oder behördlich
festgelegten) Geländeoberfläche und der Oberkanter der Dachrinne
(Traufe). Auf die Traufhöhe kommt es insbesondere bei öffentlichen
Versorgungsgebäuden wie Trafo-Stattionen, Gasübergabestationen,
Hochbehälter usw. an. Auf dem Begriff ´Geländeoberfläche´
wird in diesem Zusammenhang aufmerksam gemacht.
Für Grenzgaragen ist nach der neuen Bayerischen
Bauordnung nicht mehr die Traufhöhe, sondern die Wandhöhe
maßgebend.
Treibhäuser
Es gelten die Ausführungen unter Gewächshäuser.
Trockenräume
In Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen soll ein ausreichender
Trockenraum eingerichtet werden, soweit keine gleichwertigen Einrichtungen
(Wäschetrockner) vorhanden sind. Der Trockenraum kann im Dachbereich
oder im Keller liegen und muß gut lüftbar sein. Über die
Größe von Trockenräumen enthält die Bauordnung keine
Aussage.
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Schirber,Freitag, 26. Juli 2002