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Terrassen
Ebenerdige Terrassen ohne Überdachung sind als unbedeutende bauliche Anlagen genehmigungsfrei. Sie sind in den Abstandsflächen von Gebäuden zulässig und müßen selbst auch keine Abstandsflächen einhalten. Auf Grenzgaragen sind Terrassen grundsätzlich nicht erlaubt. Überdeckte Freisitze sind genehmigungspflichtig, außer wenn sie zu einem Vorhaben gehören, das im Freistellungsverfahren behandelt wird.


Träger öffentlicher Belange
Sowohl bei der Aufstellung von Bauleitplänen als auch im Baugenehmigungsverfahren werden die Träger öffentlicher Belange, das sind Behörden und Stellen, die öffentliche Belange vertreten, beteiligt. Gehört werden aber jeweils nur die Stellen, deren Aufgabenbereich im Einzelfall tatsächlich berührt wird. Bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen gibt es fast 40 Behörden und Stellen, von denen 10 regelmäßig und die übrigen je nach Erfordernis beteiligt werden.
Einige Beispiele für die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren. Errichtung einer Gaststätte: Gewerbeaufsichtsamt, Immissionsschutz, Staatl. Gesundheitsamt, Lebensmittelüberwachung. Bau eines Viehstalles: Amt für Landwirtschaft, Wasserwirtschaftsamt, Immissionsschutz, Veterinäramt. Bei Vorhaben im Bereich von Bundes- oder Staatsstraßen: Das Straßenbauamt. Wenn Vorhaben den Denkmalschutz berühren: Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege. Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen und qualifizierten Bebauungsplanes erfolgt eine Trägerbeteiligung nur, wenn die betreffende Stelle dies in ihrer Stellungnahme zum Bebauungsplan ausdrücklich verlangt hat, andernfalls gilt die Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren auch für das Einzelbauvorhaben.
Alle beteiligten Träger öffentlicher Belange müßen ihre Stellungnahme zu Bauvorhaben innerhalb 1 Monats abgeben. In begründeten Einzelfällen kann die Bauaufsichtsbehörde eine Fristverlängerung einräumen.

Tragende Bauteile
S.Zwischenwände

Transformatorenstationen
Es handelt sich um bauliche Anlagen bzw. um Gebäude, deren Errichtung und Änderung bis zu einem umbauten Raum von 50 m³ genehmigungsfrei ist, sofern sie nicht im Außenbereich vorgesehen sind; dort sind sie immer genehmigungspflichtig.
Trafo-Stationen sind in den Abstandsflächen anderer Gebäude zulässig und müssen auch selbst keine Abstandsflächen einhalten, wenn ihre Traufhöhe 5 m nicht überschreitet.

Traufhöhe
Sie ist das Maß zwischen der natürlichen (oder behördlich festgelegten) Geländeoberfläche und der Oberkanter der Dachrinne (Traufe). Auf die Traufhöhe kommt es insbesondere bei öffentlichen Versorgungsgebäuden wie Trafo-Stattionen, Gasübergabestationen, Hochbehälter usw. an. Auf dem Begriff ´Geländeoberfläche´ wird in diesem Zusammenhang aufmerksam gemacht.
Für Grenzgaragen ist nach der neuen Bayerischen Bauordnung nicht mehr die Traufhöhe, sondern die Wandhöhe maßgebend.

Treibhäuser
Es gelten die Ausführungen unter Gewächshäuser.

Trockenräume
In Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen soll ein ausreichender Trockenraum eingerichtet werden, soweit keine gleichwertigen Einrichtungen (Wäschetrockner) vorhanden sind. Der Trockenraum kann im Dachbereich oder im Keller liegen und muß gut lüftbar sein. Über die Größe von Trockenräumen enthält die Bauordnung keine Aussage.

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