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Gebäude
Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten werden können wie Wohn- und Geschäfshäuser,
Garagen, Hallen, Hütten, Scheunen, Lagerhäuser usw. Eine bauliche
Anlage, die kein Dach besitzt [z.B. Pergola] oder die nicht [aufrecht]
betreten werden kann [z.B. Hundehütte], ist somit kein Gebäude.
Nur wenn alle in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, handelt es
sich um ein Gebäude. Der Begriff `Gebäude` spielt im Baurecht
eine wesentliche Rolle, z.B. hinsichtlich der Abstandsflächen, des
Brandschutzes, bei den genehmigungsfreien Vorhaben, bei der Genehmigungsfreistellung
etc.
Inwieweit die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung
von Gebäuden baugenehmigungspflichtig ist, kann unter `Genehmigungsfreie
Vorhaben` oder unter den jeweiligen Einzelbegriffen [z.B. Garagen, Fischerhütte,
Gartenhaus, Wintergärten usw.] nachgelesen werden.
Gebäude geringer Höhe
Dieser Begriff wurde durch die neue Bayer. Bauordnung eingeführt.
Er ist in verschiedener Hinsicht wichtig, z.B. bei den Brandschutzanforderungen
und bei der Genehmigungsfreistellung für Wohngebäude geringer
Höhe. Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, deren Fussboden
in keinem Geschoss mit möglichen Aufenthaltsräumen mehr als 7
m über der Geländeoberfläche liegt [s.Abb.].
In den meisten Fällen kann der Spitzboden eines Hauses nicht zu Wohnzwecken
ausgebaut werden, weil aufgrund der geringen Raumhöhe und mangels
und ausreichender Belichtung und Belüftung Aufenthaltsräume dort
nicht zulässig sind. Das bedeutet, dass im Regelfall der Fussboden
des unter dem Spitzboden liegenden Dachgeschosses für die Berechnung
der Sieben-Meter-Höhe massgebend ist. Sollte der Spitzboden aufgrund
der [steilen] Dachneigung und der Giebelbreite ausbaufähig sein, dann
gilt natürlich der Fussboden des Spitzbodens als Berechnungsmaßstab
für die Höhe.
Für den Fusspunkt [Geländeoberfläche] ist zu beachten, dass
immer der ungünstigste [=tiefste] Punkt massgebend ist, was sich aber
nur bei Hanglagen negativ auswirkt. Wenn beispielsweise ein Gebäude
auf der Bergseite eine errechnete Höhe von sechs Metern besitzt und
sich auf der Talseite eine Höhe von 7,2 Metern ergibt, handelt es
sich nicht mehr um ein Gebäude geringer Höhe. Eine Mittelung
wie bei der Grenzgarage ist hier nicht möglich. Als `Faustregel` kann
man sich merken, dass bei ebenem oder nur ganz leicht hängigem Gelände
ein Gebäude mit maximal 3 Vollgeschossen ein Gebäude geringer
Höhe darstellt. Ein- und zweigeschossige Gebäude mit ausbaufähigem
Dachgeschoss sind fast immer Gebäude geringer Höhe. Wegen `Geländeoberfläche`
s.dort.
Bei der Genehmigungsfreistellung [s.dort] ist von Wohngebäuden geringer
Höhe die Rede. Dabei handelt es sich um Gebäude geringer Höhe,
die Wohnzwecken dienen. Eine untergeordnete freiberufliche Nutzung einzelner
Räume, z.B. Arbeitszimmer eines Versicherungsvertreters, ist unschädlich
und steht der Anwendung der Genehmigungsfreistellung nicht entgegen.
Gebot der Rücksichtnahme
S.`Rücksichnahmegebot`
Gebühren
S.`Kosten`
Geländeoberfläche
Sie ist besonders für die höhenmässige Einordnung von baulichen
Anlagen [vor allem von Gebäuden], für die Ermittlung der Wandhöhe
und der Traufhöhe und für die Feststellung, ob ein Gebäude
geringer Höhe vorliegt, massgebend. Grundsätzlich ist von der
natürlichen Geländeoberfläche auszugehen. Das ist das Geländeniveau,
das vor Baubeginn über einen längeren [jahrelangen] Zeitraum
vorhanden ist und nicht etwa das kurzfristig hergestellte bzw. veränderte
Gelände, das durch Auffüllungen oder Abgrabungen manipulierbar
wäre.
Die Geländeoberfläche kann aber auch von der Bauaufsichtsbehörde
festgesetzt werden, z.B. durch Roteintragung in den Bauvorlagen. Eine solche
behördliche Festlegung ist vor allem bei Hanggrundstücken sinnvoll,
um Nachbarprobleme oder Beeinträchtigungen des Orts-, Strassen- oder
Landschaftbildes zu verhindern. Manchmal ist eine Geländefestsetzung
notwendig, um das Gelände auf dem Baugrundstück, der Strasse
oder dem Nachbargrundstück anzugleichen. In den meisten Fällen
sorgt der Entwurfsverfasser, wenn er `sein Handwerk versteht`, für
eine optimale Geländegestaltung.
Das Baurecht geht von dem Grundgedanken aus, dass der natürliche Geländeverlauf
so weit wie möglich erhalten bleiben oder wiederhergestellt werden
soll. Dies bedeutet, dass auch nach Fertigstellung eines Gebäudes
und seiner Aussenanlagen die ursprüngliche Geländeform in etwa
wieder erscheinen sollte. Erhebliche Geländeveränderungen mit
steilen Böschungen, harten Hangkanten, künstlichen Terassierungen
und dgl. sind zu vermeiden. Mit diesen Massgaben lässt sich der Wunsch
mancher Bauherrn, die wegen der besseren Aussicht ein Hanggrundstück
auswählen, aber anderseits die Vorteile eines ebenen Grundstücks
haben wollen, in der Regel nicht vereinbaren.
Die behördliche Festlegung der Geländeoberfläche besitzt
nach der Verwaltungsrechtsprechung keine nachbarschütende Wirkung.
Geländer
S.`Umwehrungen`
Geldbussen
S.`Ordnngswidrigkeiten`