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Gebäude
Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können wie Wohn- und Geschäfshäuser, Garagen, Hallen, Hütten, Scheunen, Lagerhäuser usw. Eine bauliche Anlage, die kein Dach besitzt [z.B. Pergola] oder die nicht [aufrecht] betreten werden kann [z.B. Hundehütte], ist somit kein Gebäude. Nur wenn alle in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, handelt es sich um ein Gebäude. Der Begriff `Gebäude` spielt im Baurecht eine wesentliche Rolle, z.B. hinsichtlich der Abstandsflächen, des Brandschutzes, bei den genehmigungsfreien Vorhaben, bei der Genehmigungsfreistellung etc.
Inwieweit die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Gebäuden baugenehmigungspflichtig ist, kann unter `Genehmigungsfreie Vorhaben` oder unter den jeweiligen Einzelbegriffen [z.B. Garagen, Fischerhütte, Gartenhaus, Wintergärten usw.] nachgelesen werden.


Gebäude geringer Höhe
Dieser Begriff wurde durch die neue Bayer. Bauordnung eingeführt. Er ist in verschiedener Hinsicht wichtig, z.B. bei den Brandschutzanforderungen und bei der Genehmigungsfreistellung für Wohngebäude geringer Höhe. Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, deren Fussboden in keinem Geschoss mit möglichen Aufenthaltsräumen mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt [s.Abb.].
In den meisten Fällen kann der Spitzboden eines Hauses nicht zu Wohnzwecken ausgebaut werden, weil aufgrund der geringen Raumhöhe und mangels und ausreichender Belichtung und Belüftung Aufenthaltsräume dort nicht zulässig sind. Das bedeutet, dass im Regelfall der Fussboden des unter dem Spitzboden liegenden Dachgeschosses für die Berechnung der Sieben-Meter-Höhe massgebend ist. Sollte der Spitzboden aufgrund der [steilen] Dachneigung und der Giebelbreite ausbaufähig sein, dann gilt natürlich der Fussboden des Spitzbodens als Berechnungsmaßstab für die Höhe.
Für den Fusspunkt [Geländeoberfläche] ist zu beachten, dass immer der ungünstigste [=tiefste] Punkt massgebend ist, was sich aber nur bei Hanglagen negativ auswirkt. Wenn beispielsweise ein Gebäude auf der Bergseite eine errechnete Höhe von sechs Metern besitzt und sich auf der Talseite eine Höhe von 7,2 Metern ergibt, handelt es sich nicht mehr um ein Gebäude geringer Höhe. Eine Mittelung wie bei der Grenzgarage ist hier nicht möglich. Als `Faustregel` kann man sich merken, dass bei ebenem oder nur ganz leicht hängigem Gelände ein Gebäude mit maximal 3 Vollgeschossen ein Gebäude geringer Höhe darstellt. Ein- und zweigeschossige Gebäude mit ausbaufähigem Dachgeschoss sind fast immer Gebäude geringer Höhe. Wegen `Geländeoberfläche` s.dort.
Bei der Genehmigungsfreistellung [s.dort] ist von Wohngebäuden geringer Höhe die Rede. Dabei handelt es sich um Gebäude geringer Höhe, die Wohnzwecken dienen. Eine untergeordnete freiberufliche Nutzung einzelner Räume, z.B. Arbeitszimmer eines Versicherungsvertreters, ist unschädlich und steht der Anwendung der Genehmigungsfreistellung nicht entgegen.


Gebot der Rücksichtnahme
S.`Rücksichnahmegebot`


Gebühren
S.`Kosten`


Geländeoberfläche
Sie ist besonders für die höhenmässige Einordnung von baulichen Anlagen [vor allem von Gebäuden], für die Ermittlung der Wandhöhe und der Traufhöhe und für die Feststellung, ob ein Gebäude geringer Höhe vorliegt, massgebend. Grundsätzlich ist von der natürlichen Geländeoberfläche auszugehen. Das ist das Geländeniveau, das vor Baubeginn über einen längeren [jahrelangen] Zeitraum vorhanden ist und nicht etwa das kurzfristig hergestellte bzw. veränderte Gelände, das durch Auffüllungen oder Abgrabungen manipulierbar wäre.
Die Geländeoberfläche kann aber auch von der Bauaufsichtsbehörde festgesetzt werden, z.B. durch Roteintragung in den Bauvorlagen. Eine solche behördliche Festlegung ist vor allem bei Hanggrundstücken sinnvoll, um Nachbarprobleme oder Beeinträchtigungen des Orts-, Strassen- oder Landschaftbildes zu verhindern. Manchmal ist eine Geländefestsetzung notwendig, um das Gelände auf dem Baugrundstück, der Strasse oder dem Nachbargrundstück anzugleichen. In den meisten Fällen sorgt der Entwurfsverfasser, wenn er `sein Handwerk versteht`, für eine optimale Geländegestaltung.
Das Baurecht geht von dem Grundgedanken aus, dass der natürliche Geländeverlauf so weit wie möglich erhalten bleiben oder wiederhergestellt werden soll. Dies bedeutet, dass auch nach Fertigstellung eines Gebäudes und seiner Aussenanlagen die ursprüngliche Geländeform in etwa wieder erscheinen sollte. Erhebliche Geländeveränderungen mit steilen Böschungen, harten Hangkanten, künstlichen Terassierungen und dgl. sind zu vermeiden. Mit diesen Massgaben lässt sich der Wunsch mancher Bauherrn, die wegen der besseren Aussicht ein Hanggrundstück auswählen, aber anderseits die Vorteile eines ebenen Grundstücks haben wollen, in der Regel nicht vereinbaren.
Die behördliche Festlegung der Geländeoberfläche besitzt nach der Verwaltungsrechtsprechung keine nachbarschütende Wirkung.


Geländer
S.`Umwehrungen`


Geldbussen
S.`Ordnngswidrigkeiten`