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Zelte
Zirkuszelte und Festzelte sind sogenannte Fliegende Bauten. Zeltlager(z.B. von Jugendorganisationen) sind dann genehmigungsfrei, wenn sie nur gelegentlich und für höchstens 2 Monate errichtet werden.
Das vorübergehende Aufstellen kleinerer Zelte (Hauszelte) auf dem Hausgrundstück (Garten) ist genehmigungsfrei. Sie sind aber so aufzustellen, daß das Straßen- oder Ortsbild nicht gestört wird. Zelte auf genehmigten Campingplätzen bedürfen ebenfalls keiner Baugenehmigung s.Campingplätze.
Genehmigungspflichtig und zugleich grundsätzlich unzulässig ist hingegen das Aufstellen von (privaten) Zelten im Außenbereich.


Zufahrt
S.Erschließung

Zusatzqualifikation
Dieser Begriff wurde durch die neue Bayerische Bauordnung eingeführt. Er besitzt sowohl für die Genehmigungsfreistellung als auch für das Vereinfachte Genehmigungsverfahren Bedeutung.
Im Genehmigungsfreistellungsverfahrens.Genehmigungsfreistellung müssen die bautechnischen Nachweise über Standsicherheit, Schall- Wärmeschutz und den baulichen Brandschutz von einem Bauingenieur oder Atchitektenmit mindestens dreijähriger zusammenhängender Berufserfahrung erstellt sein. Abweichend von diesen Grundsatz dürfen die genannten Nachweise auch von staatlich geprüften Bautechnikern und Handwerksmeistern des Bau- und Zimmererfachs erstellt werden, wenn diese ebenfalls eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen und wenn sie die Zusatzqualifikation besitzen.
Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Erstellung der Nachweise im Vereinfachten Genehmigungsverfahren.
Die Zusatzqualifikationen kann erlangt werden durch die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung bei einer vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren anerkannten Einrichtung, die Zulassung zur Prüfung und das Bestehen dieser Prüfung. Die Prüfung ist schriftlich und umfaßt die Bereiche Baurecht, Standsicherheit, Schallschutz, Wärmeschutz und Baulicher Brandschutz.
Näheres regelt die Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation, die den Baubehörden vorliegt. Unabhängig davon können sich Interessierte an das Bayerische Staatsministerium des Innern, Postfach 22 00 36, 80535 München, wenden.


Zustellung

Die Baugenehmigung wird mit ihrere Zustellung wirksam, d.h., daß der Bauherr im Regelfall unmittelbar nach der Zustellung der Genehmigung mit den Bauarbeiten beginnen kann (in seltenen Fällen darf trotz zugestellter Baugenehmigung nicht begonnen werden, wenn nämlich die Baugenehmigung eine Nebenbestimmung bzw. Bedingung enthält, wonach erst begonnen werden darf, wenn eine bestimmte Voraussetzung erfüllt ist).

Die Zustellung erfolgt mit der Aushändigung der Baugenehmigung an den Bauherrn (Antragsteller) gegen Unterschrift (Empfangsbestätigung). Die Aushändigung oder Übergabe geschieht meistens duch die Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft, um den Bauherrn den Weg zum Landratsamt zu ersparen. Hingegen erhalten Bauherrn aus der Kreisstadt Bad Neustadt a.d.Saale die Genehmigungsunterlagen beim Landratsamt, weil dieser Weg auch nicht umständlicher ist, als der Weg zur Stadt. Bauherrn, die außerhalb des Landkreises Rhön-Grabfeld wohnen, wird die Baugenehmigung gegen Zustellungsnachweis (Einschreiben) mit der Post zugestellt.

Nachbarn, die zu einem Bauvorhaben die Unterschrift (Zustimmung) verweigert haben, wird eine Ausfertigung der Baugenhmigung oder des Vorbescheids per Einschreiben (Normalfall) oder durch Postzustellungsurkunde (Ausnahmefall) zugestellt. Die Zustellung mit Einschreiben ist auch für andere Bescheide, wie Baueinstellungsverfügung, Beseitigungsanordnungen, Nutzungsuntersagungen, Bußgeldbescheide usw. die übliche Zustellungsform. Erfolgt die Zustellung auf diese Weise, so gilt der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugestellt. Fällt der 3.Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt der nächste Werktag als Zustellungstag. Ein Beispiel: Ein Bescheid wurd am 27. Juli 1996 bei der Post aufgegeben. Normalerweise wäre der 30.Juli 1996 der Zustellungstag. Nachdem dieser Tag ein Sonntag war, galt Montag, der 31.Juli1996 als Tag der Zustellung. Wäre der Einschreibebrief bereits am 26.Juli 1996 aufgegeben worden, so wäre ebenfalls der 31.Juli 1996 der Zustellungstag (29.Juli 1996 war ein Samstag). Ein ordnungsgemäße Zustellung ist wichtig, weil sie für den Lauf der Rechtsmittelfrist Voraussetzung ist, d.h.mit der Zustellung geginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen s. Rechtsbehelfe . In unserem Beispiel wäre die Monatsfrist für einen Nachbarwiderspruch am 31.August 1996 abgelaufen.


Zwischenwände

Zwischenwände, die keine tragendene oder aussteifende Funktion haben, dürfen ohne Baugenehmigung errichtet, geändert oder abgebrochen werden. In Wohngebäuden ist auch die Änderung tragender Zwischenwände genehmigungsfrei (das gleiche gilt auch für Pfeiler, Stützen und dgl. in Wohngebäuden). Wird in einem Wohngebäude eine tragende Wand ganz beseitigt, so handelt es sich um eine Änderung, sondern um einen Abbruch, der aber ebenfalls keiner Baugenehmigung bedarf.

Die Errichtung von tragenden Bauteilen (Wände, Stützen usw.) ist in allen Gebäuden baugenehmigungspflichtig, soweit nicht das ganze Gebäude genehmigungsfrei ist oder im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens keiner Baugenhmigung bedarf.


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