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Wärmeschutzverordnung
Die neue Wärmeschutzverordnung ist am 1.1.1995 in Kraft getreten. Das bedeutet, daß bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden ab dem genannten Zeitpunkt die neue Wärmeschutzverordnung zu beachten sind. Die Wärmeschutzverordnung und die dazugehörigen Anlagen sind i m Bundesgesetzblatt I ab Seite 2121 abgedruckt.
Wesentlicher Inhalt der Wärmeschutzverordnung ist die Begrenzung des jährlichen Bedarfs an Heizwärme für bestimmte Gebäude. Hierzu gehören Gebäude mit normalen Innentemperaturen wie vor allem Wohngebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude, Schulen, Krankenhäuser, Altenheime, Gaststätten, Geschäftshäuser, Versammlungsstätten und Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad C beheizt werden (z.B. Montagehallen, nicht aber reine Lagerhallen).
Begrenzungen gibt es auch für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturn (13 bis 18 Grad C). Außerdem gibt es Regelungen für bauliche Erweiterungen von bestehenden Gebäuden mit gemischter Nutzung. Weitere Hinweise s. unter Wärmeschutznachweis.


Wandhöhe
Sie ist das Maß zwischen der natürlichen Geländeoberfläche und dem Schnittpunkt der Dachhaut (z.B. ziegel oder Eternitdeckung mit der Außenwand. Nachdem Dachhaut und Außenwand im Normalfall keinen wirklichen Berührungspunkt haben, muß man die Außenwand gedanklich (oder mit dem Zeichengerät) so weit verlägern, bis sich diese Linie mit der Linie des Daches schneidet. Die Wandhöhe ist in erster Linie für die Berechnung der Abstandsflächentiefe und für die zulässige Höhe von Grenzgaragen maßgebend.

Wenn die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall die Geländeoberfläche festsetzt, so gilt sie als ´Fußpunkt´ die festgesetzte Höhe anstelle der natürlichen Geländehöhe.

Warenautomaten
S.Automaten

Wasserversorgung
S.Erschließung

Werbeanlagen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Es handelt sich insbesondere um Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen, Automaten, Plakatsäulen, Anschlagtafeln und dgl. Nicht dazu zählen Einrichtungen im Innenbereich, wenn sie nur vorübergehend für höchstens 2 Monate angebracht werden (z.B. Werbung für Sommerschlußverkauf oder für eine Ausstellung). Wahlplakate gelten nicht als Werbeanlagen, weil sie nicht der gewerblichen oder beruflichen Anpreisung dienen.
Zulässig sind auch einzelne Hinweiszeichen an Wegabzweigungen, die auf außerhalb des Ortes liegende Gewerbebetriebe oder versteckt gelegene Stätten aufmerksam machen. Das gleiche gilt für Werbeanlagen an und auf Flughäfen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken (z.B. Bandenwerbung an Sportplätzen). Schließlich sind Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen ebenfalls erlaubt.
Einzige Werbemittel (Plakate) an genehmigten Anschlagtafeln oder Säulen unterliegen nicht den Bauvorschriften, weil diese bereits bei der Genehmigung der Tafel bzw. der Säule berücksichtigt wurden.
Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,6 m² sind genehmigungsfrei. In denkmalgeschützten Bereichen (z.B. an einem Baudenkmal oder im Esemble) sind genehmigungsfreie Werbeanlagen erlaubnispflichtig nach dem Denkmalschutzgesetz. Die Beseitigung von Werbeanlagen ist genehmigungs- und erlaubnisfrei.

Widerspruch
S.Anfechtung und Rechtsbehelfe

Wildgehege
Wenn sie der Jagdausübung oder der landwirtschaftlichen Weidewirtschaft dienen (z.B. Dammwildhaltung zur Fleischerzeugung) sind Wildgehege genehmigungsfrei nach dem Baurecht, unterliegen aber den jagdrechtlichen und den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Andere Wildgehege (Schaugehege) sind baugenehmigungspflichtig.

Wintergärten
Ihre Errichtung oder Änderung ist baugenehmigungspflichtig, es sei denn, das Freistellungsverfahren kann angewendet werden s. Genehmigungsfreistellung.

Wochenendhäuser
Sie sind genehmigungsfrei, wenn sie im Geltungsbereich eines verbindlichen Bebauungsplanes errichtet(oder geändert) werden und mit diesem übereinstimmen. Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, sind sie baugenehmigungspflichtig.
Im Außenbereich sind Wochenendhäuser grundsätzlich unzulässig, weil sie in aller Regel öffentliche Belange beeinträchtigen (unzureichende Erschließung, landschaftsoptische Erschließung der Landschaft, entgegenstehender Flächennutzungsplan usw.).
Ferienhäuser dürfen nur in festgesetzten Ferienhausgebieten errichtet werden. Sie sind generell baugenehmigungspflichtig.Die Hauptunterschiede zwischen Ferien- und Wochenendhäusern liegen darin, daß Ferienhäuser von einem ständig wechselnden Personenkreis genutzt werden und in der Regel besser ausgestattet sind.

Wohngebäude geringer Höhe
S.Gebäude geringer Höhe

Wohngebäude mittlerer Höhe
Dieser neue Begriff soll in der zweiten Stufe der Baurechtsreform eingeführt werden. Dabei handelt es sich um alle Wohngebäude unterhalb der Hochhausgrenze (bis 22 m Höhe). Auf den Anhang am Ende wird in diesem Zusammenhang aufmerksam gemacht.

Wohnräume
S.Aufenthaltsräume
und Wohnungen

Wohnungen
Um ein gesundes Wohnen sicherzustellen, erhebt die Bayerische Bauordnung an Wohnungen bestimmte Anforderungen. So sollen Wohnungen von anderen Wohnungen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbare vom Freien oder von einem Treppenraum oder von einem allgemein zugänglichen Flur haben. Für Wohngebäude mit bis zu 2 Wohnungen gilt dies nicht.
Jede Wohnung muß für ihre Bestimmung ausreichend groß sein. Eine bestimmte Größe bzw.Fläche ist nicht vorgeschrieben. Anhaltspunkte sind die Regelungen des Sozialen Wohnungsbaus. Hiernach beträgt die Mindestgröße in der Regel 50 m². Wohnungen für Alleinstehende benötigen eine Größe von mindestens 40 m², für Kleinwohnungen (Einraum- und Einliegerwohnungen) reicht eine Größe von 30 m² aus.
Im Interesse einer ausreichenden Belichtung müssen Wohnungen eine entsprechende Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben;nicht alle Aufenthaltsräume dürfen auf der Nordseite liegen. Weitere Anforderungen können unter dem Begriff Aufenthaltsräume nachgelesen werden. Schließlich sollen bei Wohngebäuden an verkehrsreichen Straßen die Aufenthaltsräume überwiegend auf der verkehrabgewandten (ruhigen) Seite angeordnet werden (Schallschutz).

Jede Wohnung muß über eine Küche und über ausreichend Abstellraum verfügen. Fensterlose Küchen oder Küchnischen sind nur zulässig, wenn sie selbstständig gelüftet werden können. Außerdem muß jede Wohnung mindestens ein Abort und ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben.

Für Wohnungen, die nicht zu ebener Erde liegen, sind leicht erreichbar und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder erforderlich. Befinden sich diese im Kellergeschoß, sollen sie über eine eigene Außentreppe zugänglich sein, die so gestaltet sein soll, daß Kinderwagen und Fahrräder leicht geschoben werden können.

In Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen muß entweder innerhalb der Wohnung eine Waschmaschine aufgestellt werden können oder es muß ein entsprechender Gemeinschaftsraum zur Verfügung stehen. Auch ein ausreichender Wäschetrockner soll eingerichtet werden. Auf die Ausführung unter Aufenthaltsräume, Fenster und Einliegerwohnungen wird hingewiesen.

Wohnwagen
Auf genehmigten Campingplätzen bedarf die Austellung von Wohnwagen keiner Baugenehmigung. Auch das vorübergehende Abstellen eines Wohnwagens auf einem Grundstück (kurzfristig, etwa bis zu 1 Monat) ist genehmigungsfrei. Ein längeres Aufstellen gilt als ortsfeste Nutzung und ist genehmigungspflichtig. Wohnwagen sollen deshalb möglichst in Garagen abgestellt werden. Das Aufstellen von Wohnwagen im Außenbereich ist grundsätzlich unzulässig.

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