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Wärmeschutzverordnung
Die neue Wärmeschutzverordnung ist am 1.1.1995 in Kraft getreten.
Das bedeutet, daß bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden
ab dem genannten Zeitpunkt die neue Wärmeschutzverordnung zu beachten
sind. Die Wärmeschutzverordnung und die dazugehörigen Anlagen
sind i m Bundesgesetzblatt I ab Seite 2121 abgedruckt.
Wesentlicher Inhalt der Wärmeschutzverordnung ist die Begrenzung des
jährlichen Bedarfs an Heizwärme für bestimmte Gebäude.
Hierzu gehören Gebäude mit normalen Innentemperaturen
wie vor allem Wohngebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Schulen, Krankenhäuser, Altenheime, Gaststätten, Geschäftshäuser,
Versammlungsstätten und Betriebsgebäude, die nach ihrem üblichen
Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad C beheizt
werden (z.B. Montagehallen, nicht aber reine Lagerhallen).
Begrenzungen gibt es auch für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturn
(13 bis 18 Grad C). Außerdem gibt es Regelungen für bauliche
Erweiterungen von bestehenden Gebäuden mit gemischter Nutzung. Weitere
Hinweise s. unter Wärmeschutznachweis.
Wandhöhe
Sie ist das Maß zwischen der natürlichen
Geländeoberfläche und dem Schnittpunkt der Dachhaut (z.B.
ziegel oder Eternitdeckung mit der Außenwand. Nachdem Dachhaut
und Außenwand im Normalfall keinen wirklichen Berührungspunkt
haben, muß man die Außenwand gedanklich (oder mit dem Zeichengerät)
so weit verlägern, bis sich diese Linie mit der Linie des Daches schneidet.
Die Wandhöhe ist in erster Linie für die Berechnung der Abstandsflächentiefe
und für die zulässige Höhe von Grenzgaragen maßgebend.
Wenn die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall die Geländeoberfläche
festsetzt, so gilt sie als ´Fußpunkt´ die festgesetzte
Höhe anstelle der natürlichen Geländehöhe.
Warenautomaten
S.Automaten
Wasserversorgung
S.Erschließung
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen
oder beruflichen Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis
auf Gewerbe oder Beruf dienen und die vom öffentlichen Verkehrsraum
aus sichtbar sind. Es handelt sich insbesondere um Schilder, Beschriftungen,
Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen, Automaten, Plakatsäulen,
Anschlagtafeln und dgl. Nicht dazu zählen Einrichtungen im Innenbereich,
wenn sie nur vorübergehend für höchstens 2 Monate
angebracht werden (z.B. Werbung für Sommerschlußverkauf oder
für eine Ausstellung). Wahlplakate gelten nicht als Werbeanlagen,
weil sie nicht der gewerblichen oder beruflichen Anpreisung dienen.
Zulässig sind auch einzelne Hinweiszeichen an Wegabzweigungen,
die auf außerhalb des Ortes liegende Gewerbebetriebe oder versteckt
gelegene Stätten aufmerksam machen. Das gleiche gilt für Werbeanlagen
an und auf Flughäfen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit
sie nicht in die freie Landschaft wirken (z.B. Bandenwerbung an Sportplätzen).
Schließlich sind Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen
ebenfalls erlaubt.
Einzige Werbemittel (Plakate) an genehmigten Anschlagtafeln oder Säulen
unterliegen nicht den Bauvorschriften, weil diese bereits bei der Genehmigung
der Tafel bzw. der Säule berücksichtigt wurden.
Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,6 m² sind
genehmigungsfrei. In denkmalgeschützten Bereichen (z.B. an
einem Baudenkmal oder im Esemble) sind genehmigungsfreie Werbeanlagen erlaubnispflichtig
nach dem Denkmalschutzgesetz. Die Beseitigung von Werbeanlagen ist genehmigungs-
und erlaubnisfrei.
Widerspruch
S.Anfechtung und Rechtsbehelfe
Wildgehege
Wenn sie der Jagdausübung oder der landwirtschaftlichen
Weidewirtschaft dienen (z.B. Dammwildhaltung zur Fleischerzeugung)
sind Wildgehege genehmigungsfrei nach dem Baurecht, unterliegen
aber den jagdrechtlichen und den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Andere
Wildgehege (Schaugehege) sind baugenehmigungspflichtig.
Wintergärten
Ihre Errichtung oder Änderung ist baugenehmigungspflichtig,
es sei denn, das Freistellungsverfahren kann angewendet werden s. Genehmigungsfreistellung.
Wochenendhäuser
Sie sind genehmigungsfrei, wenn sie im Geltungsbereich eines
verbindlichen Bebauungsplanes errichtet(oder geändert) werden und
mit diesem übereinstimmen. Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht
vor, sind sie baugenehmigungspflichtig.
Im Außenbereich sind Wochenendhäuser grundsätzlich
unzulässig, weil sie in aller Regel öffentliche Belange
beeinträchtigen (unzureichende Erschließung, landschaftsoptische
Erschließung der Landschaft, entgegenstehender Flächennutzungsplan
usw.).
Ferienhäuser dürfen nur in festgesetzten Ferienhausgebieten
errichtet werden. Sie sind generell baugenehmigungspflichtig.Die
Hauptunterschiede zwischen Ferien- und Wochenendhäusern liegen darin,
daß Ferienhäuser von einem ständig wechselnden Personenkreis
genutzt werden und in der Regel besser ausgestattet sind.
Wohngebäude geringer Höhe
S.Gebäude geringer Höhe
Wohngebäude mittlerer Höhe
Dieser neue Begriff soll in der zweiten Stufe der Baurechtsreform eingeführt
werden. Dabei handelt es sich um alle Wohngebäude unterhalb der Hochhausgrenze
(bis 22 m Höhe). Auf den Anhang am Ende wird
in diesem Zusammenhang aufmerksam gemacht.
Wohnräume
S.Aufenthaltsräume und Wohnungen
Wohnungen
Um ein gesundes Wohnen sicherzustellen, erhebt die Bayerische
Bauordnung an Wohnungen bestimmte Anforderungen. So sollen Wohnungen von
anderen Wohnungen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen,
abschließbaren Zugang unmittelbare vom Freien oder von einem Treppenraum
oder von einem allgemein zugänglichen Flur haben. Für Wohngebäude
mit bis zu 2 Wohnungen gilt dies nicht.
Jede Wohnung muß für ihre Bestimmung ausreichend groß
sein. Eine bestimmte Größe bzw.Fläche ist nicht vorgeschrieben.
Anhaltspunkte sind die Regelungen des Sozialen Wohnungsbaus. Hiernach beträgt
die Mindestgröße in der Regel 50 m². Wohnungen für
Alleinstehende benötigen eine Größe von mindestens 40 m²,
für Kleinwohnungen (Einraum- und Einliegerwohnungen) reicht eine Größe
von 30 m² aus.
Im Interesse einer ausreichenden Belichtung müssen Wohnungen eine
entsprechende Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben;nicht alle Aufenthaltsräume
dürfen auf der Nordseite liegen. Weitere Anforderungen können
unter dem Begriff Aufenthaltsräume nachgelesen
werden. Schließlich sollen bei Wohngebäuden an verkehrsreichen
Straßen die Aufenthaltsräume überwiegend auf der verkehrabgewandten
(ruhigen) Seite angeordnet werden (Schallschutz).
Jede Wohnung muß über eine Küche und über ausreichend
Abstellraum verfügen. Fensterlose Küchen oder Küchnischen
sind nur zulässig, wenn sie selbstständig gelüftet werden
können. Außerdem muß jede Wohnung mindestens ein Abort
und ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben.
Für Wohnungen, die nicht zu ebener Erde liegen, sind leicht erreichbar
und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder
erforderlich. Befinden sich diese im Kellergeschoß, sollen sie über
eine eigene Außentreppe zugänglich sein, die so gestaltet sein
soll, daß Kinderwagen und Fahrräder leicht geschoben werden
können.
In Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen muß entweder innerhalb
der Wohnung eine Waschmaschine aufgestellt werden können oder es muß
ein entsprechender Gemeinschaftsraum zur Verfügung stehen. Auch ein
ausreichender Wäschetrockner soll eingerichtet werden. Auf die Ausführung
unter Aufenthaltsräume, Fenster
und Einliegerwohnungen wird hingewiesen.
Wohnwagen
Auf genehmigten Campingplätzen bedarf die Austellung von
Wohnwagen keiner Baugenehmigung. Auch das vorübergehende Abstellen
eines Wohnwagens auf einem Grundstück (kurzfristig, etwa bis zu 1
Monat) ist genehmigungsfrei. Ein längeres Aufstellen gilt als
ortsfeste Nutzung und ist genehmigungspflichtig. Wohnwagen sollen
deshalb möglichst in Garagen abgestellt werden. Das Aufstellen von
Wohnwagen im Außenbereich ist grundsätzlich unzulässig.
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SchirberFreitag, 26. Juli 2002