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Immisionsschutz
Bauliche Anlagen sind so auszuführen und zu unterhalten, daß
durch chemische, physikalische, pflanzliche oder tierische Einwirkungen
keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder Belästigungen entstehen.
Erschütterungen, Schwingungen oder Geräusche von ortsfesten Einrichtungen,
Anlagen und Geräten auf Baugrundstücken oder in baulichen Anlagen
müßen so gedämmt sein, daß keine der oben genannten
Nachteile entstehen. Wenn Lage und Nutzung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
es erfordern, kann das Landratsamt Lärmschutzmauern, bepflanzte
Lärmschutzwälle oder ähnliche Anlagen verlangen.
Im Hinblick auf die Belange des Immisionsschutzes beteiligt die Bauaufsichtsbehörde
bei allen Vorhaben, die entweder Emmissionen ausgesetzt werden sollen (z.B.
Wohnhausneubau in der Nähe einer Schreinerei) oder von denen Emissionen
ausgehen (z.B. Schweinestallneubau in der Nähe von Wohngebäuden)
das Immissionsschutzreferat im Landratsamt. Dieses Sachgebiet verfügt
über 2 kompetente Hauptamtliche Fachkräfte für Umweltschutz
(Umweltingenieure), die im Rahmen von Ortseinsichten prüfen, ob das
Bauvorhaben mit den Immisionsschutzvorschriften im Einklang steht bzw.
welche Auflagen aus der Sicht des Immisionsschutzes notwendig sind und
deshalb in die Baugenhmigung aufgenommen werden. Sofern Bedenken des Immissionsschutzes
nicht ausgeräumt werden können, wird die Baugenehmigung grundsätzlich
versagt.
Weitergehende Anforderungen können sich z.B. auch aus dem sogenannten
Rücksichtnahmegebot ergeben.
Von diesen öffentlich-rechtlichen Anforderungen unberührt bleibt
die Möglichkeit, sich auf dem Zivilrechtsweg gegen unzumutbare Belästigungen
etwa durch Rauch, Dämpfe, Gerüche usw. zu wehren. S.Privates
Baurecht.
Das ist der Bereich innerhalb der zusammenhängend bebauten Ortsteile,
der auch als Innerortsbereich oder Altort bezeichnet wird.
Im Innenbereich ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich
in die Eigenart seiner Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist. Bei der Frage nach dem Einfügen kommt es auf die
in der Umgebung vorhandene Bauweise und auf die Art und das Maß der
baulichen Nutzung an, wie sie sich aus der bestenden Umgebungsbebauung
ergeben. Beispiele:Ein Innerortsbereich ist von offener Bauweise
geprägt; ein neues Wohnhaus muß damit entsprechend der offenen
Bauweise mit Abstandsflächen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen
ausgeführt werden. In einem allgemeinen Wohngebiet ist ein störender
Betrieb wie z.B. eine Kfz-Werkstatt, eine Schreinerei, eine landwirtschaftliche
Hofstelle oder dgl. im Hinblick auf die vorherrschende Art der baulichen
Nuzung unzulässig. In einem Gebiet mit ein- und zweigeschoßiger
Bebauung ist ein Hochhaus aufgrund des zu beachtenden Maßes der
baulichen Nutzung nicht erlaubt. Das gleiche gilt, wenn ein Grundstück
zu 80 % überbaut werden soll, jedoch nach dem Maß der baulichen
Nutzung nur beispielsweise 40 % der Grundstücksfläche bebaut
werden dürfen (GRZ 0,4),
Um die Regelung der Baunutzungsverordnung über Art und Maß
der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
unmittelbar anwenden zu können, ist Voraussetzung, daß in dem
zu beurteilenden Gebiet die Merkmale der einzelnen, in der Baunutzungsverordnung
aufgeführten Baugebiete eindeutig vorherrschen. Entspricht z.B. ein
Teilgebiet im Innenbereich unverkennbar einem Dorfgebiet, dann ist dort
auch ein Bauvorhaben, das in einem Dorfgebiet allgemein zulässig ist,
erlaubt (Wohnhaus, landwirtschaftliche Betriebsgebäude, kleiner Einzelhandelsbetrieb,
Gaststätte, Handwerksbetrieb für die örtliche Versorgung,
nicht störender Gewerbebetrieb, Tankstelle usw.).
Zu diesem Thema wird auf die Erläuterungen unter Art
der bauliche Nutzung, Außenbereich, Bauleitpläne,Bauweise,Einfügen
und Maß der baulichen Nutzung hingewiesen.
Instandsetzungsarbeiten
Reine Instandsetungs- und Unterhaltungsarbeiten bedürfen keiner Baugenehmigung.
Allerdings ist die Abgrenzung zu den genehmigungspflichtigen Maßnahmen, zumindest für den Laien, oft schwierig. Daher sollte man hierzu den Rat des Bauamtes einholen, bevor man mit den Arbeiten beginnt. Ein Beispiel: Ein Dach soll neu gedeckt werden. Wird die Ziegelart (z.B.´ Frankfurter Pfanne´) und die Ziegelfarbe (z.B. ´naturrot´) beibehalten, so ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich (bei einem Denkmal besteht aber Erlaubnispflicht nach dem Denkmalschutzgesetz). Genehmigungsfreiheit besteht auch, wenn Dachlatten ausgewechselt werden. Werden jedoch konstruktive Teile wie Sparren erneuert, dann besteht Baugenehmigungspflicht, sofern nicht das Gebäude von vornherein genehmigungsfrei ist s.z.B. Hütten .