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Immisionsschutz

Bauliche Anlagen sind so auszuführen und zu unterhalten, daß durch chemische, physikalische, pflanzliche oder tierische Einwirkungen keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder Belästigungen entstehen. Erschütterungen, Schwingungen oder Geräusche von ortsfesten Einrichtungen, Anlagen und Geräten auf Baugrundstücken oder in baulichen Anlagen müßen so gedämmt sein, daß keine der oben genannten Nachteile entstehen. Wenn Lage und Nutzung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen es erfordern, kann das Landratsamt Lärmschutzmauern, bepflanzte Lärmschutzwälle oder ähnliche Anlagen verlangen.
Im Hinblick auf die Belange des Immisionsschutzes beteiligt die Bauaufsichtsbehörde bei allen Vorhaben, die entweder Emmissionen ausgesetzt werden sollen (z.B. Wohnhausneubau in der Nähe einer Schreinerei) oder von denen Emissionen ausgehen (z.B. Schweinestallneubau in der Nähe von Wohngebäuden) das Immissionsschutzreferat im Landratsamt. Dieses Sachgebiet verfügt über 2 kompetente Hauptamtliche Fachkräfte für Umweltschutz (Umweltingenieure), die im Rahmen von Ortseinsichten prüfen, ob das Bauvorhaben mit den Immisionsschutzvorschriften im Einklang steht bzw. welche Auflagen aus der Sicht des Immisionsschutzes notwendig sind und deshalb in die Baugenhmigung aufgenommen werden. Sofern Bedenken des Immissionsschutzes nicht ausgeräumt werden können, wird die Baugenehmigung grundsätzlich versagt.
Weitergehende Anforderungen können sich z.B. auch aus dem sogenannten Rücksichtnahmegebot ergeben.
Von diesen öffentlich-rechtlichen Anforderungen unberührt bleibt die Möglichkeit, sich auf dem Zivilrechtsweg gegen unzumutbare Belästigungen etwa durch Rauch, Dämpfe, Gerüche usw. zu wehren. S.Privates Baurecht.


Ingenieur S.Entwurfsverfasser

Innenarchitekt S.Bauvorlagenberechtigung

Innenbereich

Das ist der Bereich innerhalb der zusammenhängend bebauten Ortsteile, der auch als Innerortsbereich oder Altort bezeichnet wird.
Im Innenbereich ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich in die Eigenart seiner Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Bei der Frage nach dem Einfügen kommt es auf die in der Umgebung vorhandene Bauweise und auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung an, wie sie sich aus der bestenden Umgebungsbebauung ergeben. Beispiele:Ein Innerortsbereich ist von offener Bauweise geprägt; ein neues Wohnhaus muß damit entsprechend der offenen Bauweise mit Abstandsflächen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen ausgeführt werden. In einem allgemeinen Wohngebiet ist ein störender Betrieb wie z.B. eine Kfz-Werkstatt, eine Schreinerei, eine landwirtschaftliche Hofstelle oder dgl. im Hinblick auf die vorherrschende Art der baulichen Nuzung unzulässig. In einem Gebiet mit ein- und zweigeschoßiger Bebauung ist ein Hochhaus aufgrund des zu beachtenden Maßes der baulichen Nutzung nicht erlaubt. Das gleiche gilt, wenn ein Grundstück zu 80 % überbaut werden soll, jedoch nach dem Maß der baulichen Nutzung nur beispielsweise 40 % der Grundstücksfläche bebaut werden dürfen (GRZ 0,4),
Um die Regelung der Baunutzungsverordnung über Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen unmittelbar anwenden zu können, ist Voraussetzung, daß in dem zu beurteilenden Gebiet die Merkmale der einzelnen, in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete eindeutig vorherrschen. Entspricht z.B. ein Teilgebiet im Innenbereich unverkennbar einem Dorfgebiet, dann ist dort auch ein Bauvorhaben, das in einem Dorfgebiet allgemein zulässig ist, erlaubt (Wohnhaus, landwirtschaftliche Betriebsgebäude, kleiner Einzelhandelsbetrieb, Gaststätte, Handwerksbetrieb für die örtliche Versorgung, nicht störender Gewerbebetrieb, Tankstelle usw.).
Zu diesem Thema wird auf die Erläuterungen unter Art der bauliche Nutzung, Außenbereich, Bauleitpläne,Bauweise,Einfügen und Maß der baulichen Nutzung hingewiesen.


Instandsetzungsarbeiten

Reine Instandsetungs- und Unterhaltungsarbeiten bedürfen keiner Baugenehmigung.

Allerdings ist die Abgrenzung zu den genehmigungspflichtigen Maßnahmen, zumindest für den Laien, oft schwierig. Daher sollte man hierzu den Rat des Bauamtes einholen, bevor man mit den Arbeiten beginnt. Ein Beispiel: Ein Dach soll neu gedeckt werden. Wird die Ziegelart (z.B.´ Frankfurter Pfanne´) und die Ziegelfarbe (z.B. ´naturrot´) beibehalten, so ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich (bei einem Denkmal besteht aber Erlaubnispflicht nach dem Denkmalschutzgesetz). Genehmigungsfreiheit besteht auch, wenn Dachlatten ausgewechselt werden. Werden jedoch konstruktive Teile wie Sparren erneuert, dann besteht Baugenehmigungspflicht, sofern nicht das Gebäude von vornherein genehmigungsfrei ist s.z.B. Hütten .


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