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Wände
Die Errichtung oder Änderung von Außenwänden ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Dies gilt dann nicht, wenn das gesamte Bauvorhaben genehmigungsfrei ist s.Genehmigungsfreie Vorhaben oder wenn es von der Genehmigung freigestellt ist s.Genehmigungsfreistellung.
Wegen der Errichtung oder Änderung von Zwischenwänden s. unter Zwischenwände. Zu Fragen der Standsicherheit s. dort. Bezüglich der Brandwändes.dort.
Tragende Wände müssen feuerbeständig hergestellt werden. Bei Gebäuden geringer Höhe genügt eine feuerhemmende Ausführung der Tragwände. Für tragende Wände in Wohngebäuden mit max. 2 Wohnungen werden keine Brandschutzanforderungen gestellt, wenn sich über dem zweiten Vollgeschoß keine Aufenthaltsräume befinden. Auch Tragwände im land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Betriebsgebäuden unterliegen keinen Brandschutzanforderungen.
Nichttragende Außenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens feuerhemmend herzustellen. Für Gebäude geringer Höhe sowie in Fällen, bei denen eine Brandübertragung nicht zu befürchten ist oder verhindert wird, gilt dies nicht, d.h., hier bestehen keine Brandschutzanforderungen.
Außenwände ohen Feuerwiderstandsdauer, die aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen zu bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden mindestens 10 m Abstand halten. Abweichungen davon kann die Bauaufsichtsbehörde nach Auffassung der Obersten Baubehörde zulassen. So genügt ein Abstand von 8 m, wenn die andere (gegenüberliegende) Gebäudeaußenwand mindestens feuerhemmend ist oder aber aus nicht brennbaren Baustoffen besteht. Zu einer Brandwand reicht ein Abstand von 5 m. Für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, Aborte oder Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 50 m³ (z.B.Gartengerätehaus, Holzschuppen, Garage) gelten die Brandschutzanforderungen generell nicht;sie brauchen nur die normalen Abstandsflächen (mindestens 3 m) einzuhalten, soweit sie nicht überhaupt ohne Abstandsflächen zulässig sind.


Wärmebedarfsausweis
Für Gebäude mit normalen und Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen ist ein Wärmebedarfsausweis zu erstellen. Dieser enthält die wesentlichen Ergebnisse aus dem Wärmeschutznachweis. Der Wärmebedarfsausweis ist in allen Fällen, in denen der Wärmeschutznachweis der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen ist (z.B. Gewerbe- oder Industriebau, Klinik, Altenheim usw.), den Bauvorlagen beizufügen.
Für den Wärmebedarfausweis gibt es drei Mustervordrucke, die im Bundesanzeiger Nr.243 auf Seite 1243 abgedruckt sind. Diese unterschiedlichen Vordrucke betreffen Gebäude mit normalen Innentemperaturen, Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen und das vereinfachte Nachweisverfahren (kleine Wohngebäude). Zur Ergänzung wird auf die Begriffe ´Wärmeschutznachweis´und ´Wärmeschutzverordnung ´ hingewiesen.

Wärmeschutznachweis
Für Gebäude mit normalen Innentemperaturen ist nachzuweisen, daß der Jahresbedarf an Heizwärme nach den Anforderungen der Anlage 1 zur Wärmeschutzverordnung begrenzt wird. Dies geschieht mit den sogenannten Energiebilanzverfahren, bei dem Wärmegewinne und Wärmeverluste gegenübergestellt werden. Daraus wird dann der Jahreswärmebedarf ermittelt.
Für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturn ist der Nachweis für den Jahres-Transmissionswärmebedarfnach Anlage 2 der Wärmeschutzverordnung zu erbringen.
Ein vereinfachtes Nachweisverfahren gibt es für kleine Wohngebäude mit bis zu 2 Vollgeschoßen und maximal 3 Wohneinheiten. Dies trifft für die meisten Wohngebäude, die im Freistellungsverfahren oder im vereinfachten Genehmigungsverfahren behandelt werden, zu.
Die Nachweise im Energiebilanzverfahren und im vereinfachten Nachweisverfahren sind Bauvorlagen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann diese Nachweise selbst prüfen oder an Prüfingenieure oder Prüfämter weiterleiten.
Wenn der Bauherr den Wärmeschutznachweis erst nach der Erteilung der Baugenehmigung vorlegen will, etwa weil die Bauart der Außenwände, Decken, der Fenster usw. noch nicht feststeht, teilt er dies der Bauaufsichtsbehörde mit. Die Baugenehmigung wird dann unter einer entsprechenden Auflage und unter Gewährung einer Abweichung erteilt.
Sonderregelungen gibt es bei der Genehmigungsfreistellung und beim Vereinfachten Genehmigungsverfahren. In beiden Fällen muß der Wärmeschutznachweis zwar erstellt, aber nicht der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Das Recht der Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall das Worhandensein dieser Nachweise zu überprüfen, bleibt unberührt.

Der Wärmeschutznachweis darf von Bauingenieuren und Architekten mit dreijähriger zusammenhängender Berufserfahrung sowie von eingeschränkt Bauvorlageberechtigten, die die Zusatzqualifikation besitzen erstellt werden.

Auf die Ausführungen zu den Begriffen Bauvorlagen, Bautechnische Nachweise und Wärmebedarfausweis darf in diesem Zusammenhang hingewiesen werden.

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