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Wände
Die Errichtung oder Änderung von Außenwänden
ist grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Dies gilt dann
nicht, wenn das gesamte Bauvorhaben genehmigungsfrei ist s.Genehmigungsfreie
Vorhaben oder wenn es von der Genehmigung freigestellt ist s.Genehmigungsfreistellung.
Wegen der Errichtung oder Änderung von Zwischenwänden s. unter
Zwischenwände. Zu Fragen der Standsicherheit
s. dort. Bezüglich der Brandwändes.dort.
Tragende Wände müssen feuerbeständig hergestellt
werden. Bei Gebäuden geringer Höhe
genügt eine feuerhemmende Ausführung der
Tragwände. Für tragende Wände in Wohngebäuden mit
max. 2 Wohnungen werden keine Brandschutzanforderungen gestellt,
wenn sich über dem zweiten Vollgeschoß keine Aufenthaltsräume
befinden. Auch Tragwände im land- und forstwirtschaftlichen sowie
gärtnerischen Betriebsgebäuden unterliegen keinen Brandschutzanforderungen.
Nichttragende Außenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen
oder mindestens feuerhemmend herzustellen. Für Gebäude geringer
Höhe sowie in Fällen, bei denen eine Brandübertragung
nicht zu befürchten ist oder verhindert wird, gilt dies nicht, d.h.,
hier bestehen keine Brandschutzanforderungen.
Außenwände ohen Feuerwiderstandsdauer, die aus brennbaren
Baustoffen bestehen, müssen zu bestehenden oder zulässigen
künftigen Gebäuden mindestens 10 m Abstand halten. Abweichungen
davon kann die Bauaufsichtsbehörde nach Auffassung der Obersten Baubehörde
zulassen. So genügt ein Abstand von 8 m, wenn die andere (gegenüberliegende)
Gebäudeaußenwand mindestens feuerhemmend ist oder aber aus nicht
brennbaren Baustoffen besteht. Zu einer Brandwand reicht ein Abstand von
5 m. Für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume,
Aborte oder Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 50 m³
(z.B.Gartengerätehaus, Holzschuppen, Garage) gelten die Brandschutzanforderungen
generell nicht;sie brauchen nur die normalen Abstandsflächen (mindestens
3 m) einzuhalten, soweit sie nicht überhaupt ohne Abstandsflächen
zulässig sind.
Wärmebedarfsausweis
Für Gebäude mit normalen und Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen
ist ein Wärmebedarfsausweis zu erstellen. Dieser enthält die
wesentlichen Ergebnisse aus dem Wärmeschutznachweis. Der Wärmebedarfsausweis
ist in allen Fällen, in denen der Wärmeschutznachweis der Bauaufsichtsbehörde
zur Prüfung vorzulegen ist (z.B. Gewerbe- oder Industriebau, Klinik,
Altenheim usw.), den Bauvorlagen beizufügen.
Für den Wärmebedarfausweis gibt es drei Mustervordrucke, die
im Bundesanzeiger Nr.243 auf Seite 1243 abgedruckt sind. Diese unterschiedlichen
Vordrucke betreffen Gebäude mit normalen Innentemperaturen, Gebäude
mit niedrigen Innentemperaturen und das vereinfachte Nachweisverfahren
(kleine Wohngebäude). Zur Ergänzung wird auf die Begriffe ´Wärmeschutznachweis´und
´Wärmeschutzverordnung ´ hingewiesen.
Wärmeschutznachweis
Für Gebäude mit normalen Innentemperaturen ist nachzuweisen,
daß der Jahresbedarf an Heizwärme nach den Anforderungen der
Anlage 1 zur Wärmeschutzverordnung begrenzt wird. Dies geschieht mit
den sogenannten Energiebilanzverfahren, bei dem Wärmegewinne
und Wärmeverluste gegenübergestellt werden. Daraus wird dann
der Jahreswärmebedarf ermittelt.
Für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturn ist der Nachweis für
den Jahres-Transmissionswärmebedarfnach Anlage 2 der Wärmeschutzverordnung
zu erbringen.
Ein vereinfachtes Nachweisverfahren gibt es für kleine Wohngebäude
mit bis zu 2 Vollgeschoßen und maximal 3 Wohneinheiten. Dies trifft
für die meisten Wohngebäude, die im Freistellungsverfahren oder
im vereinfachten Genehmigungsverfahren behandelt werden, zu.
Die Nachweise im Energiebilanzverfahren und im vereinfachten Nachweisverfahren
sind Bauvorlagen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Anforderung
vorzulegen sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann diese Nachweise selbst
prüfen oder an Prüfingenieure oder Prüfämter weiterleiten.
Wenn der Bauherr den Wärmeschutznachweis erst nach der Erteilung der
Baugenehmigung vorlegen will, etwa weil die Bauart der Außenwände,
Decken, der Fenster usw. noch nicht feststeht, teilt er dies der Bauaufsichtsbehörde
mit. Die Baugenehmigung wird dann unter einer entsprechenden Auflage und
unter Gewährung einer Abweichung erteilt.
Sonderregelungen gibt es bei der Genehmigungsfreistellung
und beim Vereinfachten Genehmigungsverfahren.
In beiden Fällen muß der Wärmeschutznachweis zwar erstellt,
aber nicht der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Das Recht der
Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall das Worhandensein dieser Nachweise
zu überprüfen, bleibt unberührt.
Der Wärmeschutznachweis darf von Bauingenieuren und Architekten mit
dreijähriger zusammenhängender Berufserfahrung sowie von eingeschränkt
Bauvorlageberechtigten, die die Zusatzqualifikation
besitzen erstellt werden.
Auf die Ausführungen zu den Begriffen Bauvorlagen,
Bautechnische Nachweise und Wärmebedarfausweis
darf in diesem Zusammenhang hingewiesen werden.
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Schirber, Freitag, 26. Juli 2002